Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.11.2002, Az.: 555 C 10563/02
Auslegung des Begriffs "Reisemangels" bei Verlegung von Flugzeiten; Zulässigkeit eines Vorbehalts bzgl. der Änderung von Flugzeiten in allgemeinen Reisebedingungen gemäß § 308 Nr. 4 BGB
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 26.11.2002
- Aktenzeichen
- 555 C 10563/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 29723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2002:1126.555C10563.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651d Abs. 1 BGB
- § 308 Nr. 4 BGB
Fundstelle
- RRa 2003, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 555 -
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1 BGB nicht zu. Die Verlegung der in der Reisebestätigung vorgesehenen Abflugzeit von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr stellt keinen Reisemangel dar. Denn die Beklagte weist auf Seite 2 der Reisebestätigung unter anderem darauf hin, dass sich diese Flugzeiten noch ändern können. Darüber hinaus enthalten auch die in dem der Buchung zugrunde liegende Reisekatalog abgedruckten allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten insoweit ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt. So heisst es darin:
"Aufgrund verschiedener Einflüsse kann es auch kurzfristig zu Änderungen in der Streckenführung, Flugzeiten und Fluggesellschaften sowie zu Umsteigeverbindungen kommen." Einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vermag das Gericht in dieser Klausel nicht zu erblicken, zumal für jeden durchschnittlichen Reisenden erkennbar und nachvollziehbar ist, dass sich die, oft lange im Voraus angegebenen Flugzeiten, naturgemäß aufgrund verschiedenster Einflüsse kurzfristig noch ändern können. Gründe, die die erfolgte Flugverlegung für den Kläger und seine Ehefrau als unzumutbar erscheinen lassen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere genügt insoweit nicht der Umstand, dass der Kläger durch die geänderte Abflugzeit einen ganzen Urlaubstag verloren hat. Auch insoweit weist die Beklagte in ihrem Katalog bereits daraufhin, dass An- und Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind. Auch dies ist dem durchschnittlichen Reisenden im Übrigen bekannt. Schließlich vermag auch der Ausfall des Abendessens im Hotel einen Reisemangel nicht zu begründen. Denn stattdessen ist die Verpflegung des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug erfolgt. Das diese, nach Auffassung des Klägers, der Abendmahlzeit in dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar war, stellt allenfalls eine subjektive Wertung dar und vermag gleichfalls einen Reisemangel nicht zu begründen. Ein solcher wäre nur bei einem völligen Ausfall der Verpflegungsleistung an diesem Tag in Betracht gekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.