Amtsgericht Hannover
Urt. v. 16.10.2002, Az.: 550 C 12950/02

Wirkungen eines unangemessenen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
16.10.2002
Aktenzeichen
550 C 12950/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 25041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2002:1016.550C12950.02.0A

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 550
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch
die Richterin am Amtsgericht Stantien
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 141,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2002 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

2

Die Klage ist begründet.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages einen Anspruch auf Erstattung seines Schadens in Höhe von 141,81 EUR.

4

Die Klägerin hat die ihr aus dem Mietvertrag erwachsene Obhutspflicht verletzt. Hiernach hat sie jeden unangemessenen Gebrauch der Mietsache zu unterlassen. Ausweislich der Rechnung des Installateurs Franke vom 17.06.2002 war ihr WC durch Tampons, Binden und Papier verstopft. Insoweit wäre die Beklagte gehalten gewesen, die Ursache des Verstopfens substantiiert zu bestreiten. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unbeachtlich. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgend, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis, hat, z.B., weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat. Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können dagegen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.

5

Durch die Entsorgung von Tampons, Binden und Papier durch die Toilette hat die Beklagte auch zumindest fahrlässig ihre Obhutspflicht verletzt. Der Vermieter trägt insoweit nur die Beweislast dafür, dass der Mieter den Schaden verursacht und verschuldet hat. Ist dieser innerhalb der Mieträume oder sonst in der Einflusssphäre des Mieters entstanden, so braucht der Vermieter nur die Herkunft der Schadensursache zu beweisen. Sodann ist es Sache des Mieters, sich hinsichtlich der Verursachung und des Verschuldens zu entlasten (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rd.-Ziff. 285). Hier ist die Verstopfung unzweifelhaft durch den Gebrauch der Beklagten bzw. ihrer Gäste entstanden, und stammt demzufolge aus ihrer Risikospähre. Inwieweit die Schadensursache konkret einer dritten Person zugeordnet werden kann, wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.

6

Die Kostenentscheidung wird auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Stantien Richterin am Amtsgericht