Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 23.09.2002, Az.: 71 II 175/02

Anforderungen an die Durchführung einer Eigentümergemeinschaft; Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
23.09.2002
Aktenzeichen
71 II 175/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2002:0923.71II175.02.0A

Fundstelle

  • ZMR 2003, 881-882 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verwalterhonorar

Das Amtsgericht Hannover - Abt. für WEG-Sachen - hat
am 23. September 2002
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, der Antragstellerin 581,21 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 18.1.2001 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen jeweils zur Hälfte die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2). Die Antragstellerin trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1). Die übrigen außergerichtlichen Kosten, auch die der Antragsgegnerin, hat der Antragsgegner zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 581,21 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 24.7.2001 (Az. 71 II 134/01) zur Notverwalterin bestellt worden; dieser Beschluss ist mittlerweile bestandskräftig. Der Antragsgegner zu 1) sowie der Antragsgegner zu 2) sind als Miteigentümer Mitglieder der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 19.7.2002 (Bl. 39 d.A.) ist der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. zurückgenommen worden.

2

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit als Notverwalterin Honorar. In der Eigentümerversammlung vom 5.9.2001, die sie leitete (vgl. wegen der Niederschrift Bl. 19 ff. d.A.) wurde der Antragsgegner zu 2) bis zum 31.12.2002 zum Verwalter bestellt (Bl. 11 d.A.). Mit Schreiben vom 16.11.2001 rechnete die Antragstellerin gegenüber der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, ab (Bl. 14 d.A.); wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Kostenzusammenstellung (Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen. Hierauf wurden von den Eigentümern lediglich 365,27 DM (= 186,76 EUR) gezahlt, so dass ein Restbetrag von 581,21 EUR verbleibt, der bislang trotz Mahnungen u.a. mit Schreiben vom 3.1.2002 (Bl. 17 d.A.) nicht ausgeglichen worden ist.

3

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

4

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Er meint, die Ansprüche müssten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, zudem bestehe keine Honorarvereinbarung. Im Übrigen sei die Rechnung nicht nachprüfbar, da unsubstantiiert. Weiterhin wird die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Positionen bzw. der Berechnung bestritten.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

7

Der gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG zulässige Antrag ist begründet.

8

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner zu 2. als Mitglied der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch aufgrund ihrer Tätigkeit als gerichtliche bestellte Notverwalterin in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages abzüglich unstreitig Gezahltem. Der Notverwalter hat aufgrund des Verwaltungsvertrages gegen die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Vergütung aus §§ 675, 612 BGB, wobei die Wohnungseigentümer für die Vergütung als Gesamtschuldner haften (vgl. wegen der Einzelheiten Bärmann-Pick-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage, § 26 Rn. 227 und 107 mit jeweils weiteren Nachweisen). Einer weiteren Honorarvereinbarung bedurfte es deshalb nicht. Aufgrund der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 BGB ist der Antragsgegner zu 2. auch passivlegitimiert. Es stand deshalb der Antragstellerin frei, sich einen der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer auszusuchen und Bezahlung zu verlangen. Dem steht nicht eine mögliche Ausgleichspflicht der übrigen Gesamtschuldner, d.h. der übrigen Miteigentümer gemäß § 426 Abs. 1 BGB entgegen.

9

Auch der Höhe nach ist der Anspruch der Antragstellerin begründet. Sie hat insoweit ihren Antrag schlüssig dargelegt, dagegen können die Einwände des Antragsgegners zu 2. keinen Erfolg haben, da diese im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin selbst die erforderliche Substanz vermissen lassen. Dieser Gesichtspunkt muss auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie des WEG-Verfahrens trotz Amtsermittlung gemäß § 12 FGG zum Tragen kommen, weil die Amtsermittlung in diesem Verfahren stark durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt ist (a.a.O. § 44 Rn. 4). Die Antragstellerin hat mit weiterem Schriftsatz vom 6.8.2002 (Bl. 48 d.A.) ihren Anspruch weiterhin begründet, sowie mit dem Schriftsatz vom 19.8.2002 (Bl. 59 d.A.). Dagegen wendet sich der Antragsgegner zu 2. nur mit pauschalen Einwänden, was mit den Anförderungen gemäß der Mitwirkungspflicht an einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht gerecht werden kann. Soweit im Übrigen die Kostenhöhen in Zweifel gezogen werden, sind diese nach gerichtlicher Einschätzung (§ 287 ZPO) angemessen im Rahmen der üblichen Vergütung, was insbesondere für die Stundensätze von 120,80 sowie 50,- DM gilt (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf ein Verwalterhonorar gemäß Angebotsschreiben vom 24.8.2001 berufen, da, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, die Aufgabe als Notverwalterin erfahrungsgemäß deutlich den Leistungsumfang für eine normale Verwaltertätigkeit übersteigt, weil innerhalb kurzer Frist vieles zu erledigen ist.

10

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288, 247 BGB.

11

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 47 WEG. Danach hat die Antragstellerin die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen, aufgrund der teilweisen Klagrücknahme gegen den Miteigentümer Ulrichs entsprechend den Grundsätzen des § 269 ZPO. Die übrigen Gerichtskosten hat der unterlegene Antragsgegner zu 2. zu tragen. Ebenfalls wegen der teilweisen Rücknahme hat gemäß der Billigkeit die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. Ulrichs zu tragen. Dagegen sind die übrigen außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Antragstellerin, vom unterlegenen Antragsgegner zu 2. zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 581,21 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Höhe des Zahlungsantrages (Bl. 7 d.A.).

Dr. Löffler, Richter am Amtsgericht