Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 10.09.2002, Az.: 71 II 273/02
Anspruch auf Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung bei Wohnungseigentum
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 10.09.2002
- Aktenzeichen
- 71 II 273/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 25040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2002:0910.71II273.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
- § 242 BGB
- § 10 WEG
Verfahrensgegenstand
Abgabe einer Willenserklärung
In der Wohnungseigentumssache
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung für WEG-Sachen -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2002
durch
den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu erklären, dass er in die Änderung der Teilungserklärung des Notars Herrn ... vom 04.06.1980 (Nummer 310 der Urkundenrolle für 1980) nach Maßgabe der notariell beurkundeten Änderung zur Teilungserklärung des Notars Herrn ..., Hannover, vom 10.11.2000 (Nr. 391 der Urkundenrolle für 2000 AG) einwilligt
- 2.
Der Antragsgegner trägt sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
- 3.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung vom 04.06.1980 (Blatt 6 f d. A.). Sie bilden zusammen mit dem Antragsgegner die eingangs erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Grund für dieses Begehren ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag des ... vom 10.12.2000 (Blatt 32 d. A.), wonach der Miteigentümer ... das im Gemeinschaftseigentum stehende Treppenhaus zwischen dem 3. Ober- und dem Dachgeschoss erworben hat, um die Wohnungen Nr. 5 und 6 zusammen zu legen. Unter II ergibt sich aus diesem Vertrag eine Änderung der Miteigentumsanteile. Betreffend des Miteigentumsanteils Nr. 7 des Antragsgegners soll dieses nunmehr 305/1000 (Blatt 36 d. A.) entgegen der Größe in der Teilungserklärung von 279/1000 (Blatt 7 d. A.) betragen. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 02.07.1997 hatten die Eigentümer auch mit der Stimme des Antragsgegners zu TOP 4 einstimmig beschlossen, den Verkauf des geschilderten Gemeinschaftseigentums und dass die Teilungserklärung entsprechend dieses Verkaufs geändert werden soll. Außer dem Antragsgegner haben mittlerweile alle Miteigentümer der nunmehr anstehenden notariell zu beurkundenden Änderung der Teilungserklärung zugestimmt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner habe aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ebenfalls der Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen. Er habe bislang auf kein Aufforderungsschreiben insoweit reagiert, so dass sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, zumal ihm durch die Änderung der Teilungserklärung auch keine Nachteile erwachse.
Die Antragsteller beantragen,
wie erkannt.
Der Antragsgegner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist weder Stellung genommen noch einen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG zulässige Antrag ist begründet.
Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander und dem sich daraus ergebenden Treueverhältnis gemäß § 242 BGB. Das verweigernde Verhalten des Antragsgegners ist als grob greifbar anzusehen, weil ein schützenwertes Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung der unveränderten Teilungserklärung nicht besteht.
Nach allgemeiner Meinung besteht ein Anspruch eines oder mehrerer Wohnungseigentümer gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf einer Änderung der Teilungserklärung als Vereinbarung im Sinne von § 10 WEG, wenn außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, dass ein Festhalten an der alten Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint, wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist (BGH NJW 1995, 2791; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, § 10 Rdnr. 42). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zur Feststellung, ob eine grobe Unbilligkeit vorliegt, kommt es insbesondere (auch) auf die möglichen Nachteile des in Anspruch Genommenen an (OLG Celle WE 2001, 7 f.; Bay. Oberlandesgericht, ZMR 2001, 827 f).
Wegen dieses bisher angenommenen strengen Maßstabes ist zu fragen, welche Konsequenzen sich insoweit aus der Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 (NJW 2000, 3500 ff.) ergeben. Bei dieser Entscheidung zu dem sogenannten "Zitterbeschlüssen" hat der nunmehr für Wohnungseigentumssachen zuständige 5. Zivilsenat des BGH die bisherige Rechtsprechung des 7. Zivilsenats aufgegeben, wonach es üblich gewesen war, durch bloße Mehrheitsbeschlüsse vereinbarungsändernde Beschlüsse nach Ablauf der Anfechtungsfrist der § 23 Abs. 4 WEG bestandskräftig zu erhalten. Der BGH hat den vielfach hemmungslosen Gebrauch solcher vereinbarungsändernder bzw. ersetzender Beschlüsse damit beendet, dass er solche Beschlüsse angesichts fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer als nichtig ansieht. Dadurch wurde der durch § 10 WEG postulierte Vorrang des Vertragsprinzips wieder hergestellt. Allerdings hat der BGH obiter dictum am Ende seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass etwas anderes gelten könne, wenn angesichts der bisherigen Rechtsprechung aufgrund entsprechendem Vertrauen rechtlich schützenswerte Positionen entstanden seien, deren Beseitigung zu unzumutbaren Härten führen würde (a.a.O. Seite 3503). Hieraus ist zu schließen, dass sich der BGH veranlasst sah, für möglicherweise "gerechtere Zitterbeschlüsse" einen Bestandsschutz zu begründen im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Wohnungseigentümer. Entsprechend hat das OLG Düsseldorf (ZMR 2002, 68 f) aus diesen Erwägungen die mögliche Veranlassung hergeleitet, die Anforderungen an einen Abänderungsanspruch im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung in angemessenem Umfang zu verringern. Dies erscheint konsequent und sachgerecht, um insbesondere im Laufe der Jahre als unbillig erkannte Regelungen in der ursprünglichen Teilungserklärung so abzuändern, dass die Regelung unter Abwägung aller Einzeifallumstände den Interessen aller Wohnungseigentümer in möglichst bestem Maße gerecht wird. Dies muss jedoch zur Konsequenz haben, dass der grundsätzliche Ansatzpunkt der Interessenabwägung, nämlich der oben genannte strenge Maßstab für einen Abänderungsanspruch dahingehend zu modifizieren ist, dass auch in Anbetracht der Tatsache, dass zur Erhaltung der Rechtssicherheit grundsätzlich die vertragliche Regelung der Teilungserklärung Bestand haben muss, dieser Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenübersteht einer anzustrebenden Rechtswirklichkeit dahin, dass das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer von möglichst interessenausgewogenen Regelungen bestimmt sein soll, so dass es sachgerecht ist, im Rahmen der Interessenabwägung den Interessen des/der Abänderungsbegehrenden mehr Bedeutung zuzumessen unter Berücksichtigung der vernünftigen Gesamtinteressen der Wohnungseigentümer und auf der anderen Seite statt auf eine grober eine insoweit reduzierte greifbare Unbilligkeit und damit darauf abzustellen, ob der Bestand der bisherigen Regelung auch angesichts des entstandenen Vertrauenstatbestandes durch nicht unerhebliche schützenswerte Interessen der Antragsgegner gerechtfertigt ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Rahmen der Änderung der Teilungserklärung verringert sich nicht Miteigentumsanteil des Antragsgegners, sondern vergrößert sich von 297/1000 auf 305/1000. Selbst wenn sich daraus auch eine Änderung der Kostenverteilung ergibt, ist diese Änderung von unter 1/10 unerheblich. Für den vorliegenden Fall ist es auch von besonderer Bedeutung, dass sich der Antragsgegner sowohl vorprozessual als auch im laufenden Verfahren nicht geäußert und keine Nachteile geltend gemacht hat, so dass trotz des Wohnungseigentumsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG angesichts der in diesem Verfahren gegebenen prozessualen Mitwirkungspflichten davon ausgegangen werden muss, dass dem Antragsgegner keine Rechtsnachteile entstehen. Diesem nicht ersichtlichen Nachteilen stehen die Interessen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft entgegen, die allesamt für die Änderung der Teilungserklärung sind. Damit entspricht die Änderung der Teilungserklärung dem überwiegenden Interesse der Wohnungseigentümer und dient deshalb einen besseren gedeihlichen Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft.
Im übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner deshalb an diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, weil er inhaltliche Einwände gegen die Änderung der Teilungserklärung gar nicht hat. Hierfür würde sprechen, dass er noch in der Eigentümerversammlung vom 02.07.1997 dem Verkauf des Gemeinschaftseigentums im 3. und 4. Obergeschoss einem Miteigentümer ... zustimmte.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 47 WEG. Danach hat gemäß der Billigkeit der Antragsgegner sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen, da er allein dadurch dieses Verfahren veranlasst hat, dass er trotz des bestehenden Anspruches der Antragsteller und deren mehrmalige vorprozessuale Aufforderungsschreiben hierauf nicht reagiert hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt gemäß § 48 Abs. 3 WEG i.V.m. § 30 Abs. 2 KO (Regelgeschäftwert).