Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.05.2002, Az.: 554 C 801/02

Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen durch Übersenden einer bloßen Mängelliste

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
15.05.2002
Aktenzeichen
554 C 801/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 33256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2002:0515.554C801.02.0A

Fundstelle

  • RRa 2003, 77 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage Wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Fuerteventura in das Hotel Royal Suite in der Zeit vom 07. Bis 21.07.2001 all inclusive zum Preis von 7.264,-- DM.

2

Der Kläger verlangt Minderung des Reisepreises und beruft sich hierzu auf Mängel. Wegen der Darstellung der Mängel im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

3

Der Kläger ließ durch das Reisebüro, über das er die Reise gebucht hatte, der Beklagten eine Mängelliste zukommen, die bei der Beklagten am 24.07.2001 einging. Mit Schreiben vorm 26.09.200i seiner Prozessbevollmächtigten verlangte der Kläger Zahlung von 400,-- DM, was einem Minderungsanspruch von 5 % des Reisepreises entsprach.

4

Der Kläger beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 928,51 EUR nebst 8.26 % Zinsen seit dem 01.12.2001 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte beruft sich auf § 651 g BGB, wonach der Reisende mit der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen ist, wenn er dies nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise getan hat. Das ihr am 24.07.2001 zugegangene Schriftstück enthalte lediglich eine Aufzählung von Mängeln, nicht jedoch die Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist nicht begründet.

8

Der Kläger ist mit der Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Er hat nicht innerhalb der Monatsfrist nach Reiseende bei der Beklagen Minderungs- Oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht reicht es nicht aus, der Beklagten eine Mängelliste zu übersenden. Vielmehr muss sich auf irgendeine Art und Weise aus dieser Liste ergeben, dass und ggfl. welche Ansprüche der Reisende aus den von ihm geschilderten Mängeln ableiten will. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Überforderung eines juristischen Laien. Auch sonst ist der juristische Laie durchaus in der Lage mitzuteilen, dass er einen Kaufpreis oder Werklohn mindern Will oder Schadensersatz verlangt. Der Beklagten soll nämlich in dieser Frist eindeutig erklärt werden, dass der Reisende nicht bereit ist, die Mängel lediglich der Beklagten bekannt zu machen, damit diese möglicherweise solche Mängel abstelle, sondern auch nur weniger hierfür zu zahlen bereit ist oder sogar Schadensersatz verlangt.

9

Unter diesen Umständen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Merckens Richterin am Amtsgericht