Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 31.10.2002, Az.: 85 a III 221/02

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
31.10.2002
Aktenzeichen
85 a III 221/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 36046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2002:1031.85A.III221.02.0A

Tenor:

  1. Im Fam.-Buch ... des Standesamtes Laatzen ist zu Spalte 9 nicht einzutragen, dass die Adoption der Kinder ... und ... aufgehoben wurde.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

    Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Im Familien-Buch ... des Standesamtes Laatzen ist in Spalte 9 die Adoption der Kinder ... und ... eingetragen. Die Antragsteller haben in Polen ein Urteil vom 26.01.2002 erwirkt, wonach die Adoption aufgelöst wurde. Die Antragsteller möchten die Adoptionsaufhebung auch in ihrem Familien-Buch durch das Standesamt Laatzen eingetragen haben. Das Standesamt lehnt dieses wegen Verstosses gegen §16 a Nr. 4 FGG ab, weil eine Aufhebung der Adoption gegen wesentliche Grundsätze des Deutschen Rechts verstoße.

2

Der Antrag der Antragsteller ist nicht begründet.

3

Zwar können grundsätzlich auch Urteile ausländischer Gerichte in den deutschen Personenstandsbüchern vermerkt werden. Nach §16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aber unter anderem ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

4

Nach §1754 BGB erlangt ein Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Die Aufhebungsgründe sind in §1760 BGB abschließend aufgeführt worden, die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern gehört hingegen nicht zu diesen Aufhebungsgründen. Es würde den Grundsätzen des deutschen Rechts auch in eklatanter Weise widersprechen, wenn ein Eltern-Kindverhältnis wegen Zerrüttung aufgehoben werden könnte.

5

Der Antrag der Antragsteller war deshalb auf ihre Kosten zurückzuweisen.

6

Richterin am Amtsgericht 31.10.02. Lo.