Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.03.2002, Az.: 510 C 13854/01
Voraussetzungen für die Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache; Anforderungen an den Erlass eines Mahnbescheides
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 26.03.2002
- Aktenzeichen
- 510 C 13854/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 29459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2002:0326.510C13854.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO
- § 92 Abs. 2 ZPO
- § 362 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- MDR 2002, 814 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Anzeigenvergütung
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover, Abteilung 510,
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
nach Schriftsatznachlass bis zum 01.03.2002
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin hin war auszusprechen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die von der Klägerin erhobene Klage über Zahlung von 617,70 DM war ursprünglich zulässig und begründet.
Die Klägerin hatte die Beklagte unstreitig vertragsgemäß gegen Entgelt in Höhe von 617,70 DM in die Gelben Seiten Nr. 22 eingetragen.
Der Zahlungsanspruch war auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des in dieser Sache ergangenen Mahnbescheides (16.08.2001) durch eine seitens der Beklagten erfolgte Zahlung erloschen im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Zwar hatte die Beklagte am 17.07.2001 einen Betrag von 617,70 DM zur Anweisung an die Klägerin gebracht und es erfolgte ferner auch eine Überweisung des Betrages auf das Konto der Klägerin. Diesem Zahlungsvorgang kam jedoch keine Erfüllungswirkung zu. Der erkennende Richter tritt der Auffassung bei, wonach dann, wenn der Gläubiger eine Information über den Verwendungszweck einer Zahlung benötigt, bei schlecht oder nicht ausgefüllten Überweisungsträgern eine Erfüllung erst eintritt, wenn die Information nachgeliefert wird (vgl. Palandt, 61. Auflage, § 362 Rnr. 9. m.w.N.). So lag der Fall hier. Die Beklagte hatte nicht die korrekte Kunden-Nummer und auch nicht die korrekte Rechnungs-Nummer angegeben, so dass die Buchung bei der Klägerin zunächst nicht eindeutig zugeordnet werden konnte. Im Rahmen des Überweisungsvorgangs aufgetretene Unkorrektheiten muss sich aber der Überweisende zurechnen lassen, soweit nicht klar erkennbar ist, dass Versäumnisse der Gläubigerseite vorliegen, wofür im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen. Erst durch die von der Klägerin am 12.11.2001 veranlasste Umbuchung des Geldbetrages von 617,07 DM führte zur Erfüllungswirkung.
Nachdem die Erfüllungswirkung nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, war es sachgerecht, dass die Klägerin nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Über den von der Klägerin ursprünglich noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Mahnkosten ist nicht mehr einzugehen, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 19.11.2001 insoweit zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsstreites waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.
Soweit auf Antrag der Klägerin festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, folgt die diesbezügliche Kostentragungspflicht aus § 91 ZPO.
Aber auch soweit die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Zinsanspruch und den Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten zurückgenommen hat, war die Klägerin nicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit den diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreites zu belasten. Denn es greift § 92 Abs. 2 ZPO ein. Der zurückgenommene Teil der Klagforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat besondere Kosten nicht veranlasst.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.