Amtsgericht Hannover
Urt. v. 13.05.2002, Az.: 547 C 3247/02

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
13.05.2002
Aktenzeichen
547 C 3247/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2002:0513.547C3247.02.0A

Fundstelle

  • RRa 2003, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 547 -

auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2002

durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Am 23.08.2001 flog die Klägerin mit einem Flugzeug der Beklagten von Teneriffa nach Basel über Mulhouse (Flug 4772). Während des Fluges wurden von einer der Stewardessen sogenannte "Duty-fee"-Produkte verkauft, u.a. auch sogenannte "Milka Naps" in einer Nostalgiedose aus Blech. Als eine Stewardess der Beklagten eine derartige Dose, die sie an einen Passagier verkauft hatte, in der Ablage über den Sitzen verstauen wollte, glitt die Dose aus ihrer Hand und fiel der Klägerin direkt ins Gesicht, so dass diese verletzt wurde gem. ärztlicher Bescheinigung vom 24.08.2001 (Bl. 7 d.A.).

2

Die Klägerin ist der Auffassung, die Stewardess der Beklagten habe grob fahrlässig gehandelt. Für die Verletzungen stehe ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 1 000,00 € zu.

3

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1 000,00 € zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

5

Die Beklagte bestreitet ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Flugbegleiterin sowie die von der Klägerin behauptete Gehirnerschütterung und macht geltend, für den internationalen Flug gelte das Warschauer Abkommen, in dem Schmerzensgeldansprüche nicht vorgesehen seien.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist unbegründet.

8

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Klägerin ist auf einem Flug im grenzüberschreitenden Verkehr verletzt worden. Grundsätzlich haftet die Beklagte aus Artikel 17 Warschauer Abkommen (WA) mit Entlassungsmöglichkeit aus Art. 20 WA. Dessen ungeachtet enthält das WA aber Haftungsregeln, die gem. Art. 23 WA zwingend sind. Dies bedeutet, dass die Ansprüche nach nationalem Recht, wie etwa Schmerzensgeldansprüche oder Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangenem Urlaubsgenuss, den offenbar die Klägerin auch geltend machen will (Ziffer 3. der Anspruchsbegründung) nicht begründet sind, da das WA eine abschließende Regelung für die Haftung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Luftverkehr enthält.

9

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass hier nationale Vorschriften anzuwenden sind, weil das schädigende Ereignis nicht durch die Verwirklichung einer luftverkehrstypischen Gefahr hervorgerufen worden ist, teilt das Gericht die Meinung nicht. Das WA regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei internationalen Flügen abschließend (Art. 17), so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.