Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.10.2002, Az.: 511 C 1255/02
Anspruch auf Minderung des Reisepreises; Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 15.10.2002
- Aktenzeichen
- 511 C 1255/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2002:1015.511C1255.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651d Abs. 1 BGB
- § 651f Abs. 1 BGB
- § 91 ZPO
Fundstelle
- RRa 2003, 80 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
Das Amtsgericht Hannover - Abteilung - 511 - hat
im schriftlichen Verfahren
gemäß § 495 a ZPO
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz gemäß §§ 651 d Abs. 1 BGB und 651 f Abs. 1 BGB und zwar weder wegen der abgebrochenen Jeepsafari noch wegen der eingeschränkten Möglichkeit des Katamaransegelns.
Hinsichtlich des Unfalles im Rahmen der Jeepsafari hält es das Gericht für nicht erwiesen, dass die Beklagte Veranstalterin dieses Ausfluges gewesen ist oder jedenfalls den Rechtsschein gesetzt hat, es zu sein. Der Ausflug gehörte nicht von vornherein zum Leistungsumfang der Pauschalreise, sondern wurde von den Klägern vor Ort gesondert gebucht und bezahlt. Bei derartigen zusätzlichen Leistungen kommt es für die Frage der Haftung des Pauschalreiseveranstalters darauf an, ob es sich um eine eigene Leistung des Veranstalters handelt (z.B. durch Katalogbeschreibung, (so: BGH NJW 2000, S. 1188)), oder wenigstens der Reiseveranstalter mit den Leistungen eines konkreten Unternehmers wirbt und selbst den Vertragsschluss abwickelt. In diesem Fall nimmt er das Vertrauen der Kunden in Anspruch, dass die Drittleistung der Qualität der sonstigen Leistungen des Reiseveranstalters entspricht (so: Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage 2000, Rd.-Nr. 62). Nur dann ist der Reiseveranstalter für Mängel des Ausfluges haftbar zu machen.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargelegt und bewiesen.
Einen Beweis dafür, dass die Beklagte selbst Veranstalterin des Ausfluges war, ist nicht erbracht. Es liegen diesbezüglich weder Unterlagen (z.B. Werbebroschüre, schriftliches Angebot des Ausfluges, Vertragsunterlagen) vor noch konkrete Zeugenaussagen.
Allein der Umstand, dass der Reiseleiter der Beklagten den Treffpunkt der Jeepsafari bestimmte, das Geld kassierte und quittierte, reicht auch für die Annahme eines Rechtsscheins der Veranstaltereigenschaft nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass speziell Jeepsafaris üblicherweise bei Pauschalreisen gerade nicht zum Ausflugsangebot gehören, das der Veranstalter vor Ort anbietet, im Gegensatz beispielsweise zu Busausflügen, die oft vom Veranstalter vor Ort mit eigenen Bussen durchgeführt werden. Üblicherweise werden im Gegenteil gerade Jeepsafaris von örtlichen Fremdanbietern durchgeführt und vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt. Die hier streitgegenständliche Jeepsafari war auch nach der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht wesentliches Element der von ihr angebotenen Reise, sondern ist im Katalog noch nicht einmal erwähnt, im Gegensatz z.B. zu der gegen gesonderte Gebühr nutzbaren Tauschschule am Strand.
Es ist auch nicht erwiesen, dass die Beklagte für diese spezielle Jeepsafari geworben hat. Der Zeuge ... konnte eine diesbezügliche Aussage des Reiseleiters "keine Leistungen außerhalb des Vertrages in Anspruch zu nehmen" nicht bestätigen. In welcher Form oder welchen Inhalts die Beklagte in sonstiger Weise für speziell diesen Ausflug geworben haben soll, ist nicht ersichtlich (anders z.B. in dem Fäll des OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, S. 55 [OLG Düsseldorf 08.02.1990 - 18 U 166/89], wo der Reiseveranstalter schon im Katalog auf die den Jeepausflug ausführende Firma als "unsere erfahrenen ausländischen Sonnenreisen-Vertretungen" hingewiesen hat, und das Jeepsafari-Unternehmen im Hotel auch auf einem Firmenbogen der Beklagten für den Ausflug geworben hat).
Abgesehen davon, dass demnach von einer nur vermittelten Fremdleistung auszugehen ist, für die die Beklagte schon dem Grunde nach nicht haftet, ist auch nicht bewiesen, dass der Unfall auf mangelhafte Fahrzeuge zurückzuführen ist. Der Zeuge ... hat nur bestätigt, dass sich die Fahrer über die mangelnde Bremswirkung beschwert haben und dass sich ein Fahrzeug überschlug. Gerade über die entscheidende Beweisfrage, ob die Bremsen tatsächlich schlecht waren und der Unfall darauf zurückzuführen war, konnte der Zeuge keine Angaben machen.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen der nur eingeschränkten Möglichkeit des Katamaransegelns.
Hinsichtlich der Klägerin ist bereits eine Beeinträchtigung nicht dargetan, da es offensichtlich nur der Kläger war, der besonderen Wert auf das Katamaransegeln legte.
Der Kläger vermochte allerdings nicht zu beweisen, dass er bereits zu Beginn seines Aufenthaltes am 05.10.2001 gegenüber der Reiseleitung der Beklagten auf die Bedeutung des Katamaransegelns für ihn und seine subjektive Beeinträchtigung durch die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hingewiesen hat. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, denn grundsätzlich stellt die eingeschränkte Möglichkeit der Ausübung einer Sportart beim Angebot einer weiteren Vielzahl anderer Sportmöglichkeiten in einer großen Clubanlage lediglich eine hinzunehmende Beeinträchtigung, nicht aber einen minderungsrelevanten Mangel dar. Hinzu kommt hier, dass der Kläger immerhin in zwei Wochen zweimal segeln konnte. Dass die Boote ihm nicht ständig nach Wunsch zur Verfügung stehen würden, musste ihm bei einer großen Anlage in Zeiten das Massentourismus bewusst gewesen sein. Aus der Aussage der Zeugin ... ist nur zu entnehmen, dass ihr vom Hörensagen durch den Kläger bekannt ist, dass dieser irgendwann im Rahmen der Sprechzeiten der Reiseleitung den Zustand der Katamarane monierte. Wann genau dieses erfolgt sein sollte, kann die Zeugin jedoch nicht angeben. Nur bei rechtzeitiger konkreter Mängelrüge und Abhilfeverlangen kann der Reiseveranstalter jedoch einschätzen, dass der Reisende einen Umstand überhaupt als Beeinträchtigung und Mangel empfindet und kann die Möglichkeit der Abhilfe prüfen. Wann die Reiseleitung diese Möglichkeit hatte, ist nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.