Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2007, Az.: 18 LP 9/06
Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses; Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsklagerechts durch den zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmten hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung wegen Einsparauflagen des Landes; Regelung der Vertretung des Hochschulpräsidenten als Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.08.2007
- Aktenzeichen
- 18 LP 9/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 38333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0815.18LP9.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 30.05.2006 - AZ: 10 A 3/06
- nachfolgend
- BVerwG - 08.07.2008 - AZ: BVerwG 6 P 14.07
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs. 1 NHG
- § 58 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NPersVG
- § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG
- § 107 S. 2 BPersVG
Fundstelle
- ZfPR online 2007, 15 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gestaltungsklagerecht nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG kann auch der zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmte hauptamtliche Vizepräsident einer Hochschule ausüben. Die in § 38 Abs. 1 NHG festegelegte Außenvertretungsbefugnis des Hochschulpräsidenten steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung nicht abschließend ist, sondern das Gesetz die Regelung der Vertretung des Hochschulpräsidenten den Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften überlässt.
- 2.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Stellenbewirtschaftung Aufgabe der Hochschule ist und diese Einsparauflagen des Landes umzusetzen hat.
Gründe
Das antragstellende Land begehrt die Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG mit dem Beteiligten zu 1.) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.
Das antragstellende Land, vertreten durch den Präsidenten der Technischen Universität B. und der Beteiligte zu 1.) schlossen am 27. Juni 2002 einen Berufsausbildungsvertrag, nach dessen Inhalt der Beteiligte zu 1.) in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Januar 2006 zum Feinwerkmechaniker am Institut für Konstruktionslehre der Technischen Universität B. ausgebildet werden sollte. Der Beteiligte zu 1.) war seit dem 15. März 2004 gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität B.. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 teilte die Technische Universität B. dem Beteiligten zu 1.) mit, dass nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses keine Möglichkeit bestehe, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 beantragte der Beteiligte zu 1.), ihn nach Abschluss seiner Ausbildung weiterzubeschäftigen. Die Ausbildung des Beteiligten zu 1.) endete mit dem Bestehen seiner Gesellenprüfung bei der Handwerkskammer B. am 31. Januar 2006.
Mit einem am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und vom hauptamtlichen Vizepräsidenten der Technischen Universität B. "in Vertretung" unterzeichneten Schreiben hat das antragstellende Land die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1.) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses beantragt. Zur Begründung ist geltend gemacht worden: Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1.) sei nicht zumutbar, weil eine geeignete Stelle nicht vorhanden sei. Alle zehn Auszubildenden, die im Januar 2006 ihre Ausbildung erfolgreich beendet hätten, seien darüber informiert worden, dass eine Übernahme nicht erfolgen werde. In den vergangenen Jahren sei nur eine einzige schwerbehinderte Auszubildende im kaufmännischen Bereich unbefristet übernommen worden. Durch Vorgaben des Landes Niedersachsen sei in den vergangenen Jahren ein umfangreicher Stellenabbau bei den Universitäten durchgeführt worden, der besonders auch die bei der Technischen Universität B. vorhandenen Stellen in den institutseigenen Werkstätten betroffen habe. Die Einsparverpflichtungen würden innerhalb der Hochschule auf die einzelnen Fakultäten verlagert. Durch Ausscheiden tatsächlich freiwerdende Stellen seien selten, da diese oftmals zur Umsetzung von Strukturkonzepten wegfielen. Die Hochschulen in Niedersachsen unterlägen bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung. Die Festlegung des Anforderungsprofils für zu besetzende Stellen werde innerhalb der Hochschule in den einzelnen Fachbereichen und Fakultäten bzw. deren Instituten vorgenommen. Im Rahmen der dezentralen Mittelverwendung bestimmten die Fachbereiche bzw. Fakultäten relativ autonom über die Ausrichtung der Arbeitsplätze. Der Diskriminierungsschutz komme nicht zum Tragen, weil in der betroffenen Fakultät im fraglichen Zeitraum keine Einstellungen vorgenommen worden seien. Die vom Beteiligten zu 1.) erwähnte Stelle des Herrn J. sei bereits zur Einsparung vorgesehen gewesen, bevor dieser verstorben sei.
Mit Faxen vom 23. Mai und 30. Mai 2006 sind dem Verwaltungsgericht die Grundordnung der Technischen Universität B. sowie die am 7. November 2002 in Kraft getretene Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B. übermittelt worden.
Das antragstellende Land hat beantragt,
das gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG entstandene Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1.) aufzulösen.
Die Beteiligten haben jeweils beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie haben geltend gemacht: Die bloße Darstellung der schwierigen Stellensituation sei nicht ausreichend, um den Übernahmeantrag zu unterlaufen. Seit längerem sei eine Stelle am Institut für Fahrzeugtechnik vakant, da der Stelleninhaber im Jahre 2005 verstorben sei. Die Beschäftigung auf dieser Stelle sei zumutbar. Diese Stelle sei offiziell noch existent und noch nicht dem Einsparpool gemeldet worden. Der Personalrat habe jedenfalls keine entsprechenden Angaben erhalten. Dem Arbeitgeber seien im Übrigen zumutbare organisatorische Maßnahmen abzuverlangen, um eine Übernahme des Auszubildenden zu ermöglichen. Auch in der Fakultät für Physik und Geowissenschaften und der Fakultät für Lebenswissenschaften existierten Werkstätten, in denen Feinmechaniker eingesetzt würden und auch tätig seien. Der Übernahmeanspruch sei nicht durch einen allgemeinen Einstellungsstopp oder durch eine restriktive Personalpolitik verwirkt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1.) und dem antragstellenden Land mit Beschluss vom 30. Mai 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht wirksam vom Arbeitgeber gestellt worden. Arbeitgeber sei derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre, hier das Land Niedersachsen. Für den Arbeitgeber handele in Verfahren nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG allein derjenige, der zu seiner gerichtlichen Vertretung befugt sei. Das Land Niedersachsen werde durch die Technische Universität B. vertreten, für deren Vertretung sei wiederum (allein) die Regelung in § 38 Abs. 1 NHG einschlägig, wonach der Präsident die Hochschule nach außen vertrete. Eine Regelung, nach der anstelle des Präsidenten auch der Vizepräsident die gerichtliche Vertretung der Universität übernehmen könne, sei nicht ersichtlich. Das Niedersächsische Hochschulgesetz weise dem Vizepräsidenten keine allgemeine Vertretungsbefugnis zu. Eine entsprechende Vertretungsbefugnis folge auch nicht aus den Regelungen der Grundordnung der Technischen Universität B.. Zwar werde nach der Grundordnung der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. In dieser Regelung sei aber keine Erweiterung der originären Zuständigkeit des Präsidenten zur Außenvertretung zu sehen. Eine solche Erweiterung wäre angesichts der gesetzlichen Zuweisung der Vertretungsbefugnis zum Präsidenten auch unzulässig. Unabhängig davon handele es sich bei der Grundordnungsregelung um eine reine Abwesenheitsvertretung. Eine Befugnis des Vizepräsidenten, den Antrag nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG zu stellen, ergebe sich auch nicht aus der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B.. Zwar werde dort der Geschäftsbereich des Vizepräsidenten auch mit "ständige Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten" umschrieben. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Regelung § 38 NHG erweitern könne. Eine zu Gunsten des Vizepräsidenten in der Geschäftsordnung geregelte Vertretung müsse davon abgesehen wie eine Bevollmächtigung behandelt werden, so dass insoweit die Vertretungsbefugnis innerhalb der Antragsfrist hätte nachgewiesen werden müssen.
Gegen den der Technischen Universität B. am 7. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 2. August 2006 Beschwerde eingelegt. Der Auflösungsantrag sei vom hauptamtlichen Vizepräsidenten der Technischen Universität B. wirksam gestellt worden, da dieser zur gerichtlichen Vertretung befugt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht B. verkenne die Struktur der Hochschulleitung. Das Präsidium leite die Hochschule und entscheide kollegial über alles, was nicht gesetzlich einem anderen Organ der Hochschule zugewiesen sei. Der Präsident führe den Vorsitz im Präsidium und lege die Richtlinien fest, woraus folge, dass er keine Weisungskompetenz in Einzelfällen habe. Daraus ergebe sich das Ressortprinzip. In Angelegenheiten, für die nicht das Präsidium zuständig sei, seien die Vizepräsidenten selbst zeichnungsbefugt. § 38 Abs. 1 NHG regele die Vertretung der Universität nicht abschließend. Die Außenvertretungsbefugnis sei wirksam durch die Grundordnung der Technischen Universität B. und die Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B. auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten delegiert worden; der hauptamtliche Vizepräsident sei ständiger Vertreter des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und nicht nur reiner Abwesenheitsvertreter. Diese Delegation bedeute keine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsregelung des § 38 NHG. § 3 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung der Technischen Universität B., wonach "während der Dauer der Stellvertretung" die Vizepräsidenten mit Ausnahme von hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Präsident haben, besage nicht, dass lediglich eine reine Abwesenheitsvertretung vorliege. Die zeitliche Beschränkung "während der Dauer der Stellvertretung" beziehe sich nicht auf hauptamtlich wahrzunehmende Aufgaben. Nur die nebenamtlichen Vizepräsidenten seien reine Abwesenheitsvertreter. Dies entspreche § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. März 1998. Mit der Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes 2002 sollte die Vertretung der Hochschule nicht allein Aufgabe des Präsidenten werden. Erklärtes Prinzip der Hochschulreform von 2002 sei vielmehr gewesen, eine kollegiale Leitungsstruktur einzuführen. Das NHG i.d.F. vom 24. März 1998 sei als zu regelungsdicht und zu eng im Hinblick auf die Hochschulverfassung angesehen worden. Die Ressortbereiche der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten seien nicht mehr ausdrücklich im Gesetz vorbestimmt, sondern in die Autonomie der jeweiligen Hochschule gelegt worden. Mit der Regelung, dass die Aufgabenbereiche Verwaltung und Finanzen in der Hochschulleitung hauptamtlich wahrzunehmen seien, solle sichergestellt werden, dass diese Aufgaben mit der notwendigen Professionalität wahrgenommen werden. Es sei den Präsidien als rechtlichen Leitungsorganen gestattet, einzelne Funktionen und Aufgaben, die bisher dem Amt der Kanzlerin bzw. des Kanzlers zugewiesen waren, dem hauptamtlichen Vizepräsidenten verbindlich zu übertragen. Würde demgegenüber der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt, dürfte in der Technischen Universität B. niemand rechtsverbindlich "in Vertretung" zeichnen. Die Vertretungsregelung müsse nicht wie eine Bevollmächtigung behandelt werden. Sowohl die Ausübung des Gestaltungsklagerechts als auch die damit verbundene Willensbildung liege in der Person des hauptamtlichen Vizepräsidenten und damit bei einem Verantwortungsträger, der zu gerichtlichen Vertretung befugt sei.
Das antragstellende Land beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts B. vom 30. Mai 2006 das gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG entstandene Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1.) aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1.), 2.) und 3.) beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des antragstellenden Landes auf Auflösung des nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zwischen diesem und dem Beteiligten zu 1.) begründeten Arbeitsverhältnisses zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG wirksam vom Arbeitgeber gestellt worden (dazu unten 1.). Zudem lagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zwischen dem antragstellenden Land und dem Beteiligten zu 1.) Tatsachen vor, aufgrund derer dem antragstellenden Land als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1.) nicht zuzumuten war (dazu unten 2.).
1.
a)
"Arbeitgeber" im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist hier nicht die Technische Universität B., sondern das antragstellende Land. Zwar handelt es sich bei der Technischen Universität B. nach § 15 Satz 1 NHG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Bei einer Hochschule in Trägerschaft des Staates - wie der Technischen Universität B. - wird indes gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 NHG das dort tätige Personal im Landesdienst beschäftigt. Dementsprechend wurde der Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1.) und dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Technische Universität B., geschlossen.
Für den Arbeitgeber handelt in Verfahren nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (ständ. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 1.12.2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270; Nds. OVG Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Vertretungsregelungen für die gerichtliche Vertretung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Land Niedersachsen im vorliegenden Verfahren nach Abschnitt 5 Nr. 2 c des gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (Nds. MBl. S. 772) durch die Technische Universität B. vertreten wird. Nach dieser Regelung wird das Land bei Streitigkeiten aus dem NPersVG durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. Nach § 47 Satz 2 Nr. 1 NHG gehört die Personalverwaltung zu den staatlichen Angelegenheiten, die von den Hochschulen in Trägerschaft des Staates als Einrichtungen des Landes erfüllt werden; nach § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG ist der Präsident Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Die Aufgabe der Stellung eines Feststellungs- bzw. Auflösungsantrags nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG gehört somit in den Bereich der sachlichen Zuständigkeit der Technischen Universität B..
b)
Für die Technische Universität B., die mithin Arbeitgeberfunktionen auch im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung bei der Stellung eines Antrags nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ausübt, hat der hauptamtliche Vizepräsident K. wirksam den Auflösungsantrag stellen können. Er ist dabei in hochschulrechtlich zulässiger Weise als ständiger Vertreter des an sich nach § 38 Abs. 1 NHG zur gerichtlichen (Außen-)Vertretung berufenen Präsidenten aufgetreten:
aa)
In § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B. vom 1. November 2002 ist ausdrücklich bestimmt, dass der hauptamtliche Vizepräsident die "ständige Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschließlich in dessen Eigenschaft als Dienstvorgesetzter für das Hochschulpersonal" wahrnimmt. Die Befugnis zur ständigen Vertretung umfasst begrifflich auch das Recht zur Vertretung, wenn der Vertretene an sich hätte handeln können. Eine ständige Vertretung unterscheidet sich somit von einer reinen Abwesenheitsvertretung, so dass der hauptamtliche Vizepräsident K. durch die Geschäftsordnungsregelung zur Vertretung des Präsidenten auch berufen ist, wenn ein Verhinderungsfall nicht gegeben ist.
bb)
Die Regelung der ständigen Vertretung des Präsidenten durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten steht auch mit dem Hochschulrecht und der Grundordnung der Technischen Universität B. in Einklang:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Stellung des hauptamtlichen Vizepräsidenten als ständiger Vertreter des Präsidenten die Regelung des § 38 Abs. 1 NHG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung vertritt der Präsident die Hochschule nach außen. Zu der Frage, wer und in welchem Umfang zur Vertretung des Präsidenten befugt ist, verhält sich das Gesetz hingegen nicht. Regelungen zu den Vizepräsidenten finden sich in §§ 37 Abs. 4 und 39 NHG. § 37 Abs. 4 Satz 1 NHG regelt die Zusammensetzung des Präsidiums (Präsident und haupt- und nebenamtliche Vizepräsidenten), aus Satz 4 ergibt sich die gesetzliche Vorgabe, dass dem Präsidium mindestens ein hauptamtlicher Vizepräsident angehören muss. § 39 NHG erklärt die für die Wahl des Präsidenten geltenden Vorschriften mit Maßgaben für die Wahl der Vizepräsidenten für anwendbar. Nähere Aussagen zur Vertretungsbefugnis der haupt- und nebenamtlichen Vizepräsidenten werden in diesem Zusammenhang indes nicht (mehr) getroffen. § 92 Abs. 1 Satz 2 des NHG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) geltenden Fassung enthielt hingegen die Regelung, dass der Kanzler (entspricht dem hauptamtlichen Vizepräsidenten nach gegenwärtiger Rechtslage) die Leitung der Hochschule in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ständig vertritt. Aus dem Wegfall dieser Regelung und einer Beschränkung auf die Bestimmung, dass der Präsident die Hochschule nach außen vertritt, kann indes nicht geschlossen werden, dass eine Außenvertretung neben dem Präsidenten schlechterdings ausgeschlossen werden sollte. Das Fehlen einer dem § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG a.F. entsprechenden Regelung lässt vielmehr den Schluss zu, dass das novellierte Hochschulrecht die Frage von Art und Umfang der Vertretung des Präsidenten der Grundordnung und der Geschäftsverteilung der Universitäten überlassen wollte. Restriktionen sieht das Gesetz nur noch insoweit vor, als dass im Rahmen der möglichen Grundordnungs- und Geschäftsverteilungsregelungen die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung im Präsidium stets hauptamtlich wahrzunehmen sind (§ 37 Abs. 4 Satz 4 NHG).
Das Gesetz hat durch den Verzicht auf Regelungen zu Art und Umfang der Vertretung des Präsidenten den Hochschulen eine diesbezügliche Autonomie eingeräumt, die sich als Ausfluss des sich aus § 15 NHG ergebenden Selbstverwaltungsrechts interpretieren lässt. Zwar ist insbesondere die Personalverwaltung nach § 47 Satz 1 Nr. 2 NHG eine von Hochschulen in Trägerschaft des Staates wahrzunehmende staatliche Aufgabe. Die näheren Modalitäten der Aufgabenerfüllung unterfallen indes gleichwohl dem nach § 15 Satz 1 NHG garantierten Selbstverwaltungsrecht. Art und Umfang der Vertretung des Präsidenten sind mithin auch für den Bereich der Personalverwaltung und der Funktion des Präsidenten als Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals einer Selbstverwaltungsregelung nach § 15 Satz 2 NHG zugänglich. Nach dieser Bestimmung regelt die Hochschule ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und in anderen Ordnungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die in Ausschöpfung des Selbstverwaltungsrechts geschaffene Vertretungsregelung keine Abweichung oder Erweiterung von § 38 Abs. 1 NHG dar. Vielmehr hat die Technische Universität B. mit der genannten Geschäftsordnungsbestimmung eine Regelung getroffen, die die im Hochschulgesetz selbst nicht (mehr) geregelte Frage der Vertretung des Präsidenten klärt.
Aus der Grundordnung der Technischen Universität B. ergibt sich nichts anderes. Insbesondere folgt aus § 3 Abs. 3 der Grundordnung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass der hauptamtliche Vizepräsident den Präsidenten lediglich im Falle der Verhinderung vertreten darf. § 3 Abs. 3 der Grundordnung trifft vielmehr keine Regelung zu der Frage, ob der hauptamtliche Vizepräsident ständiger Vertreter oder reiner Abwesenheitsvertreter des Präsidenten ist. Dass § 3 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung die Formulierung "während der Dauer der Stellvertretung" enthält, steht der Zulässigkeit einer ständigen Vertretung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten nicht entgegen. Kern der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung ist, dass den stellvertretenden Vizepräsidenten mit Ausnahme von hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Präsidenten zugestanden werden. Damit wird klargestellt, dass - wie sich unmittelbar aus § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG ergibt - nebenamtliche Vizepräsidenten im Rahmen einer Stellvertretung keine Aufgaben wahrnehmen dürfen, die im Präsidium hauptamtlich wahrzunehmen sind. Für den Bereich der hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben regelt § 3 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung, dass Näheres die Geschäftsordnung des Präsidiums bestimmt. Um eine solche Regelung handelt es sich bei der bereits dargestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B., nach welcher der hauptamtliche Vizepräsident die ständige Vertretung des Präsidenten wahrnimmt.
cc)
Die Annahme einer Außenvertretungsbefugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten einer niedersächsischen Hochschule widerspricht nicht der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht vertretenen Auffassung, dass dem Kanzler einer Hochschule kein Recht zur Außenvertretung zustehe (Urt. v. 6.2.1987 - 15 A 2630/84 -, NWVBL 1987, S. 15). Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden nordrhein-westfälischen Hochschulrecht ist ausdrücklich geregelt, dass der Rektor in Rechts- oder Verwaltungsangelegenheiten durch den Kanzler vertreten wird. Zu der entsprechenden Regelung wird vertreten, dass sie nur eine reine Abwesenheitsvertretung zulasse (vgl. Horst in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2005, § 44 HG NRW Rdnr. 74). Eine solche Konstellation liegt nach dem niedersächsischen Landesrecht nicht vor, in dem auf gesetzliche Regelungen zur Vertretungsfrage verzichtet wird.
c)
Die Einrichtung einer ständigen Vertretung hat zur Folge, dass der hauptamtliche Vizepräsident auch als zur Außenvertretung bei der Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG befugt anzusehen ist. Die Annahme der zulässigen Ausübung der Arbeitgeberfunktion im Rahmen der genannten personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten ist auch sachlich im Hinblick auf dessen in besonderer Weise herausgehobene Stellung gerechtfertigt. § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG behält die Personal- und die Finanzverwaltung einem hauptamtlichen Vizepräsidenten vor und hebt sie daher aus den Aufgabenbereichen der übrigen Vizepräsidenten besonders hervor. Dem Gedanken, dass zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zum Zwecke des Schutzes der Jugend- und Auszubildendenvertreter nur eine besonders herausgehobene Ebene der Verwaltungsleitung befugt sein soll (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996 - 6 P 16.94 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -), ist damit hinreichend Rechnung getragen.
d)
Die Vertretungsbefugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten K. musste entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wie eine Bevollmächtigung nachgewiesen werden. Es ist daher unschädlich, dass die Grundordnung der Technischen Universität B. und die Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität B. dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist per Fax übermittelt worden sind. Die Grundordnung und die Geschäftsordnung sind als abstrakt-generelle und hochschulöffentlich bekannt gemachte Selbstverwaltungsregelungen nicht mit einer im Einzelfall ausgestellten Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung vergleichbar. Dem Schutzgedanken, der der Forderung zugrunde liegt, dass ein Bevollmächtigter innerhalb der Zweiwochenfrist seinen Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht nachweisen muss (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 1.12.2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270), ist hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nicht aus einer Vollmacht im Einzelfall, sondern aus einer veröffentlichten rechtlichen Vorschrift abstrakt-genereller Art ergibt.
2.
Der Auflösungsantrag gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist auch der Sache nach begründet, weil zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zwischen dem antragstellenden Land und dem Beteiligten zu 1.) Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem antragstellenden Land als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden konnte.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).
Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle - hier also die Technische Universität B. - an. Das Land als Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 192 [BVerwG 01.09.2005 - 1 WB 18/05];Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160) [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84]. Die Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs folgt daraus, dass auch die in § 58 NPersVG bzw. in § 9 BPersVG geschützten personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O., Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77) [BVerwG 02.11.1994 - 6 P 39/93]. Für Bereiche fehlender verbindlicher Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers im Rahmen eines Systems dezentraler Finanzverantwortung von Organisationseinheiten wie etwa bei Globalbudgetierungen kann dies wegen des Fehlens entsprechender Vorgaben indes nicht maßgeblich sein. In solchen Konstellationen ist vielmehr auf die die Finanzverantwortung tragende Organisationseinheit abzustellen. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zum Hochschulsystem des Landes Hessen ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O.):
" [...] Die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule oder des Fachbereichs ist die maßgebliche Entscheidung dafür, ob für einen Jugendvertreter, der an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert hat, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei dieser Entscheidung ist das jeweils zuständige Hochschulorgan nicht durch § 9 BPersVG gebunden. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um Mitgliedern einer Jugend- oder Personalvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden [...]. Auf die Mittelverwendung durch die Hochschule übertragen bedeutet dies, dass die zuständigen Hochschulgremien nicht gezwungen sind, auf ihnen zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. § 9 BPersVG gebietet nicht, dass sich die Hochschule bei der Bewirtschaftung der ihr zugewiesenen knappen finanziellen Ressourcen in Widerspruch zu den von ihr intendierten Prioritäten setzt. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr auch keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Der § 9 BPersVG prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern [...] Anders verhält es sich, wenn die zuständigen Hochschulgremien entschieden haben, zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit den ihnen zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat [...]."
Ein entsprechendes System der dezentralen Mittelbewirtschaftung im Personalbereich ist auch bei den niedersächsischen Hochschulen in Trägerschaft des Staates - um eine solche handelt es sich bei der Technischen Universität B. - vorgesehen, da sie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG als Landesbetriebe gemäß § 26 LHO mit der Maßgabe geführt werden, dass der Landesbetrieb im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal entscheidet. Vorgaben einzelner Stellen durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgen also nicht, die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig.
Es spricht vieles dafür, dass die von der Technischen Universität umgesetzten Einsparungen gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben lediglich eine Missbrauchskontrolle zur Folge haben, weil es bei den Einsparentscheidungen letztlich um die Zweckbestimmung von (noch) zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ging und die Hochschule offenbar zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1.) keine frei gewordenen Stellen für Feinwerkmechaniker wiederbesetzen wollte. Eine gänzliche Streichung von Stellen für Feinwerkmechaniker für die Zukunft war damit offenbar aber nicht beabsichtigt, da der Beteiligte zu 1.) im Anhörungstermin unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass - im Gegensatz zur Situation Ende Januar 2006 - in der Zwischenzeit wieder Feinwerkmechaniker eingestellt worden seien. Selbst wenn vor diesem Hintergrund die Prüfung nicht auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt würde, ist von der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1.) nach Abschluss seiner Berufsausbildung am 31. Januar 2006 auszugehen:
Das antragstellende Land in Gestalt der Technischen Universität B. hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch Vorgaben des Landes im Rahmen des sog. "Hochschuloptimierungskonzepts" in den vergangenen Jahren ein umfangreicher Stellanabbau erforderlich gewesen sei, wodurch gerade auch die institutseigenen Werkstätten der Hochschule betroffen gewesen seien. Augenfällig ist, dass alle zehn Auszubildenden, die im Januar 2006 ihre Ausbildung beendet haben, mangels zur Verfügung stehender Stellen nicht übernommen werden konnten. Bei dieser Sachlage erscheint eine Diskriminierung bzw. eine Benachteiligung des Beteiligten zu 1.) als ausgeschlossen. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Auflösung nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat; vielmehr muss er den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise ("unter Berücksichtigung aller Umstände") unzumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39/93 -, BVerwGE 97, 68). Dies ist dem antragstellenden Land indes mit dem Verweis auf die fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von insgesamt zehn Auszubildenden zur Überzeugung des Senats gelungen. Dass im Institut für Fahrzeugtechnik nach 2005 der Inhaber einer Stelle verstarb und diese Stelle auch für den Beteiligten zu 1.) geeignet wäre, ändert an dieser Beurteilung letztlich nichts. Die Technische Universität B. war nämlich nicht gezwungen, die Stelle nach dem Tode des bisherigen Stelleninhabers für den Beteiligten zu 1.) weiter vorzuhalten. Dies gilt auch für etwaige nicht wieder besetzte und bereits zur Einsparung vorgesehene Stellen an anderen Fakultäten/Instituten der Hochschule.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Grundsätzlich bedeutsam ist nach Auffassung des Senats die nach Bundesrecht zu beurteilende Rechtsfrage, ob - wie hier angenommen - die Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG auch durch den ständigen Vertreter eines zur Außenvertretung befugten Behördenleiters zulässig ist, wenn die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen einer solchen ständigen Vertretung nicht entgegenstehen und der ständige Vertreter seinerseits eine besonders herausgehobene Stellung hat.