Geteilte Ansicht

Pflichtfeld

Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
(NVStättVO) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 21072 -)

Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet.

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
Bauteile3
Dächer4
Dämmstoffe, Verkleidungen, Unterdecken und Bodenbeläge5
Abschnitt 2
Rettungswege
Führung der Rettungswege6
Bemessung der Rettungswege7
Treppen8
Türen und Tore9
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge10
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen11
Toiletten12
Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen13
Abschnitt 4
Technische Einrichtungen
Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen14
Sicherheitsbeleuchtung15
Rauchableitung16
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen17
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- oder Regieanlagen18
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen19
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge20
Werkstätten und Lagerräume21
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Großbühnen
Bühnenhaus22
Schutzvorhang23
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen24
Platz für eine Brandsicherheitswache25
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
Lautsprecherzentrale, Räume für Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst26
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen27
Wellenbrecher28
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen29
Einfriedungen und Eingänge30
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge, Besucherplätze
Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge31
Besucherplätze32
Abschnitt 2
Brandverhütung
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen33
Aufbewahrung von Materialien34
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen35
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen36
Laseranlagen37
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber38
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik39
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe40
Brandsicherheitswache und Rettungsdienst41
Brandschutzbeauftragte, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne42
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst43
Teil 5
Bauvorlagen
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan44
Gastspielprüfbuch45
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten, Prüfungen
Bestehende Versammlungsstätten46
Prüfungen47
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten48
In-Kraft-Treten49

(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Pflichtfeld

  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 NVStättVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder

    2. b)

      mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie

  3. 3.

    Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) Die Besucherkapazität ist wie folgt zu bemessen:

  1. 1.
    für Sitzplätze an Tischen:
    eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. 2.
    für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
    zwei Personen je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. 3.
    für Stehplätze auf Stufenreihen:
    zwei Personen je laufenden Meter Stufenreihe,
  4. 4.
    bei Ausstellungsräumen:
    eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen und die Flächen der Rettungswege werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gilt Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. 1.
    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. 2.
    Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen,
  3. 3.
    Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
  4. 4.
    Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen,
  5. 5.
    Ausstellungsräume in Museen und
  6. 6.
    Fliegende Bauten.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.