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§ 42 NVStättVO - Brandschutzbeauftragte, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Auf Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind. Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der §§ 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der §§ 34 bis 36 zu sorgen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang in der Versammlungsstätte bekannt zu machen. Auf eine Brandschutzordnung kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich ist. In der Brandschutzordnung sind die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.

(3) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich vertraut zu machen mit

  1. 1.
    der Lage und der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, der Rauchabzugsanlagen, der Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. 2.
    der Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
  3. 3.
    den Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43).

Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der jährlichen Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(4) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Auf Feuerwehrpläne kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind.