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§ 6 NVStättVO - Führung der Rettungswege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die vorgeschriebenen und frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die notwendigen Treppenräume, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. § 17 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.

(2) In Versammlungsstätten muss jedes Geschoss mit einem Aufenthaltsraum und jede Tribüne mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Es ist zulässig, zwei Rettungswege innerhalb des Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur zu führen. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Gefahrenfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen nur dann durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie führen, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(4) Versammlungsstätten müssen für jedes Geschoss mit mehr als 800 Besucherplätzen nur diesem Geschoss zugeordnete Rettungswege haben.

(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.