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§ 49 NVStättVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 einen Rettungsweg auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte, eine Zufahrt oder eine Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge nicht frei hält,

  2. 2.

    entgegen § 31 Abs. 2 einen Rettungsweg in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

  3. 3.

    entgegen § 31 Abs. 3 eine Tür in einem Rettungsweg verschließt oder feststellt,

  4. 4.

    entgegen § 32 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber der Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter

    1. a)

      die Zahl der Besucherplätze überschreitet oder

    2. b)

      die Anordnung der Besucherplätze ändert,

  5. 5.

    entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 Material verwendet, das nicht die jeweiligen Anforderungen des § 33 Abs. 1 bis 5 erfüllt,

  6. 6.

    entgegen § 33 Abs. 6 Ausschmückungen anbringt,

  7. 7.

    entgegen § 33 Abs. 7 den Raum unter einem Schutzvorhang nicht frei hält,

  8. 8.

    entgegen § 33 Abs. 8 brennbares Material nicht von Zündquellen fern hält,

  9. 9.

    entgegen § 34 Abs. 1 eine Ausstattung, eine Requisite oder eine Ausschmückung in einer Bühne oder auf einer Szenenfläche aufbewahrt,

  10. 10.

    entgegen § 34 Abs. 2 ein Ausstattungsteil an den Zug einer Bühne oder Szenenfläche hängt oder dort hängen lässt,

  11. 11.

    entgegen § 34 Abs. 3 einen pyrotechnischen Gegenstand oder brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume der Versammlungsstätte aufbewahrt,

  12. 12.

    entgegen § 35 Abs. 1 raucht,

  13. 13.

    entgegen § 35 Abs. 2 offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit, brennbares Gas, einen pyrotechnischen Gegenstand oder einen anderen explosionsgefährlichen Stoff verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

  15. 15.

    entgegen § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, während des Betriebes der Versammlungsstätte nicht ständig anwesend ist,

  16. 16.

    entgegen § 38 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

  17. 17.

    als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Auf- oder Abbau einer bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe durchführen lässt, ohne dass dies

    1. a)

      entgegen § 40 Abs. 2 von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,

    2. b)

      entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder

    3. c)

      entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator"

    beaufsichtigt wird,

  18. 18.

    als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter eine Generalprobe, eine Veranstaltung, eine Sendung oder eine Aufzeichnung einer Veranstaltung stattfinden lässt, ohne dass

    1. a)

      entgegen § 40 Abs. 3 eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sind,

    2. b)

      entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder

    3. c)

      entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 eine Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" anwesend ist,

  19. 19.

    als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, den Auf- oder Abbau einer bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe nicht beaufsichtigt,

  20. 20.

    als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, bei einer Generalprobe, einer Veranstaltung, einer Sendung oder einer Aufzeichnung einer Veranstaltung nicht anwesend ist,

  21. 21.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte

    1. a)

      entgegen § 41 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet,

    2. b)

      es entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 zulässt, dass eine Veranstaltung stattfindet, ohne dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist, oder

    3. c)

      entgegen § 41 Abs. 3 eine Veranstaltung nicht rechtzeitig anzeigt,

  22. 22.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 eine Unterweisung nicht vornimmt,

  23. 23.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte

    1. a)

      entgegen § 43 Abs. 1 einen Ordnungsdienst nicht einrichtet oder

    2. b)

      entgegen § 43 Abs. 2 die Leitung der Kräfte des Ordnungsdienstes nicht festlegt,

  24. 24.

    als Ordnungsdienstkraft

    1. a)

      entgegen § 43 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Beachtung der Besucherzahl und der Zuordnung der Besucherplätze sorgt oder

    2. b)

      entgegen § 43 Abs. 3 Satz 3 nicht für die Beachtung der Verbote des § 35, für die Sicherheitsdurchsagen und die geordnete Evakuierung sorgt,

  25. 25.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte einer Anpassungspflicht nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.