§ 18 NVStättVO - Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- oder Regieanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- oder Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen dem Boden von Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2) Von einer Arbeitsgalerie müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass weder Personen noch Gegenstände herabfallen können.