§ 17 NVStättVO - Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass von Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material ausreichende Abstände eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.