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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 NVStättVO - Sicherheitsbeleuchtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden und Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher durchgeführt werden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. 1.
    in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren,
  2. 2.
    in Versammlungsräumen und in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher,
  3. 3.
    für Bühnen und Szenenflächen,
  4. 4.
    in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  6. 6.
    in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. 7.
    für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
  8. 8.
    für Stufen, die beleuchtet sein müssen.

(3) In Versammlungsräumen, die während des Betriebs verdunkelt werden, auf Bühnen und auf Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen in Versammlungsräumen müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. In Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie in Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine gesonderte Beleuchtung der Stufen nicht erforderlich.