§ 21 NVStättVO - Werkstätten und Lagerräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Für betriebsbedingte feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, muss eine hierfür eingerichtete Werkstatt vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen Lagerräume vorhanden sein.
(3) Für das Sammeln von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder gesonderte Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.