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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 NVStättVO - Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Zum Begehen bestimmte Flächen und Treppen in Versammlungsstätten sowie Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück müssen umwehrt sein, wenn sie mehr als 0,20 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    Bühnen- und Szenenflächen an den Besucherplätzen zugewandten Seiten,
  2. 2.
    Stufen von Sitzplatz- oder Stehplatzreihen, wenn die Stufenfläche nicht mehr als 0,50 m über der davor liegenden Stufenfläche oder über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt, und
  3. 3.
    Stufen von Sitzplatzreihen, wenn die Rückenlehnen der davor liegenden Sitze die Stufenfläche um mindestens 0,65 m überragen.

(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter und Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

(3) Für Umwehrungen nach Absatz 1 genügt bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m eine Höhe von 1 m; vor Sitzplatzreihen genügt unabhängig von der Absturzhöhe eine Höhe von 0,90 m, bei mindestens 0,20 m Breite der Brüstung eine Höhe von 0,80 m und bei mindestens 0,50 m Breite eine Höhe von 0,70 m. Liegt die Stufenfläche nicht mehr als 1 m über der davor liegenden Stufenfläche oder über dem Fußboden des Versammlungsraumes, so genügt vor Sitzplätzen auf Stufenreihen eine Höhe von 0,65 m.

(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.

(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.

(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb auf dem Spielfeld, in der Manege oder auf der Bahn nicht gefährdet werden. Besucherplätze müssen ohne Betreten von Fahrbahnen für den Rennsport erreicht werden können. Für Darbietungen und den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.