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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 46 NVStättVO - Bestehende Versammlungsstätten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 28, 29 und 33 Abs. 2 anzupassen.

(2) Auf am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten sind § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 und die §§ 31 bis 43 anzuwenden.