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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 28 NVStättVO - Wellenbrecher

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Sind mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so muss vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe angeordnet sein. Nach jeweils fünf weiteren Stufen müssen Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) angebracht sein, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die seitlichen Abstände müssen nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sein, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher müssen im Bereich der Stufenvorderkante angeordnet sein.