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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 22 NVStättVO - Bühnenhaus

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen müssen alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus untergebracht sein.

(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.