§ 14 NVStättVO - Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der
- 1.Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
- 3.Rauchabzugsanlagen,
- 4.Brandmeldeanlagen und
- 5.Alarmierungsanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen.