§ 39 NVStättVO - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können beauftragt werden
- 1.Geprüfte Meisterinnen für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik,
- 2.technische Fachkräfte, die im fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in allen Prüfungsfächern, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, in ihrer jeweiligen Fachrichtung,
- 3.Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theatertechnik oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen sowie
- 4.technische Fachkräfte, die als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften tätig werden durften.
Die Industrie- und Handelskammer Hannover kann zum Nachweis der Befähigung nach Satz 1 einen Befähigungsausweis nach Anlage 1 ausstellen. Die Befähigung nach Satz 1 kann auch durch einen Befähigungsausweis nachgewiesen werden, der in einem anderen Land ausgestellt worden ist.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.