§ 26 NVStättVO - Lautsprecherzentrale, Räume für Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss eine zentral steuerbare Lautsprecheranlage vorhanden sein, mit der alle Besucherbereiche erreicht werden können; sie muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. Die Lautsprecherzentrale muss in einem Raum untergebracht sein, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst benachrichtigt werden können.
(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen Räume für die Polizei und die Feuerwehr vorhanden sein. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss einen direkten Zugang zu dem Raum haben, in dem die Lautsprecherzentrale untergebracht ist, und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so muss die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs ausgestattet sein.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss ein Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.