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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 41 NVStättVO - Brandsicherheitswache und Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche darf eine Veranstaltung nur stattfinden, wenn eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist. Die Anordnungen der Brandsicherheitswache sind zu befolgen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.