§ 1 NVStättVO - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
- 1.
Versammlungsstätten
- a)
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder
- b)
mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,
- 2.
Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie
- 3.
Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.
(2) Die Besucherkapazität ist wie folgt zu bemessen:
- 1.für Sitzplätze an Tischen:
eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, - 2.für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
zwei Personen je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, - 3.für Stehplätze auf Stufenreihen:
zwei Personen je laufenden Meter Stufenreihe, - 4.bei Ausstellungsräumen:
eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.
Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen und die Flächen der Rettungswege werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gilt Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
- 1.Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- 2.Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen,
- 3.Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
- 4.Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen,
- 5.Ausstellungsräume in Museen und
- 6.Fliegende Bauten.
(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.