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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 NVStättVO - Toiletten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:

Besucherplätzefür Frauenfür Männer
ToilettenbeckenToilettenbeckenUrinalbecken
bis 1.000 je 1001,20,81,2
über 1.000 je weitere 1000,80,40,6
über 20.000 je weitere 1000,40,30,6.

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume auf Frauen und Männer nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Je angefangene zehn Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine stufenlos erreichbare Toilette vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.