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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 37 NVStättVO - Laseranlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Durch den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen dürfen diese nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.