Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.07.1998, Az.: X 42/96

Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden; Aufstellung eines Grundstückskaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude; Bildung eines handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.07.1998
Aktenzeichen
X 42/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0716.X42.96.0A

Fundstellen

  • DStRE 1999, 47-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1999, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP-Ost 1999, 202

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S.v.§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

  2. 2.

    Ist die Inanspruchnahme aus einer ungewissen Verbindlichkeit unwahrscheinlich, darf keine Rückstellung gebildet werden.

  3. 3.

    Bei einer Umweltverschmutzung, die zu einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsverpflichtung führt, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde vom Umweltschaden notwendig.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Gewinnfeststellung 1987 - 1989. Im einzelnen geht es um eine Rückstellung für Umweltschäden und die Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude.

2

1)

Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden in Filialen:

3

Die Klägerin betreibt in...eine chemische Reinigung,...mit den damit verbundenen Dienstleistungen. In dem auf den 31.12.1987 erstellten Jahresabschluß bildete die Klägerin für verschiedene Ladengeschäfte eine Rückstellung für Umweltschäden, die sich bis zum 31.12.1992 wie folgt entwickelte:

Zuführung 1987 377.000,00 DM
31.12.1987 377.000,00 DM
Aufwand 1988 70.702,00 DM
Zuführung 451.448,00 DM
31.12.1988 757.746,00 DM
Aufwand 1989 79.796,00 DM
Zuführung 787.115,00 DM
31.12.1989 1.465.065,00 DM
Aufwand 1990 25.163,00 DM
31.12.1990 1.439.902,00 DM
Aufwand 1991 16.906,00 DM
31.12.1991 1.422.996,00 DM
Aufwand 1992 2.189,00 DM
Auflösung 1992 (Versicherungszusage)1.025.253,00 DM
31.12.1992 395.554,00 DM
Aufwand 1993 (Eigenleistung) 2.664,00 DM
31.12.1993 392.890,00 DM
4

Die Bildung der Rückstellung erfolgte, nachdem die Eigenschaft des von der Klägerin verwendeten Lösungsmittels Perchloräthylen(im folgenden Per genannt) in flüssigem Zustand auch durch wasserdichten Beton in das Erdreich zu diffundieren, bekanntgeworden war. In zwei Läden (... und ...) ließ die Klägerin Probebohrungen zur Abschätzung der Bodenbelastung durch die Firma...durchführen. Dabei ergaben sich Schadstoffkonzentrationen, die zumindest eine Bodenluftabsaugung für die Sanierung erforderlich machten.

5

In der Folgezeit ließ die Klägerin durch hauseigene Techniker Bodenluftmessungen durchführen, die in einigen Filialen Per-Konzentrationen im Boden nachwiesen. Aufgrund einer Betriebsrevision im Februar 1988 bei der Filiale ..., bei der man Mängel an der Lagerstätte der CKW-haltigen Chemikalien feststellte, bildete sich bei dem Gewerbeaufsichtsamt...der Verdacht einer Per-Belastung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 01.07.1992 forderte das Gewerbeaufsichtsamt die Klägerin auf, verschiedene näher bezeichnete Untersuchungen durchzuführen. Später führte das Gewerbeaufsichtsamt...1994 eine Ortsbesichtigung der Filiale...durch, nachdem ein Anwohner sich nach einer möglichen umweltschädigen Belastung seines Grundstücks durch die Filiale erkundigt hatte. Diese Ortsbesichtigung und weitere von Ordnungsämtern nach 1988 veranlaßte Untersuchungen in verschiedenen Filialen ergaben keine signifikanten Belastungen der Böden.

6

Die von der...durchgeführte Kostenberechnung für die Bodensanierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ladentypen führte zu einem Durchschnittsbetrag von 8.978,00 DM je Laden. Auf dieser Grundlage bildete die Klägerin für 42 Läden auf den 31.12.1987 eine Rückstellung von 377.000,00 DM. Nach einer weiteren Konkretisierung der voraussichtlich entstehenden Sanierungskosten durch den Dipl.-Ing....wurde die Rückstellung 1988 um weitere 451.448,00 DM erhöht. 1989 zeigte sich bei der Filiale ..., daß eine Sanierung nur durch das gegenüber der Bodenluftabsaugung aufwendigere Abpumpen und Reinigen des Grundwassers möglich war, weshalb die Klägerin die Rückstellung im Jahr 1989 um weitere 787.115,00 DM für alle der Filiale...vergleichbaren Läden erhöhte. Den mit der laufenden Sanierung der Ladengeschäfte zusammenhängenden Aufwand buchte die Klägerin gegen die Rückstellung.

7

Nachdem sich die Haftpflichtversicherung der Klägerin anfänglich geweigert hatte, Sanierungskosten zu übernehmen, erklärte sie sich schließlich mit einer 60- bzw. 80-prozentigen Kostenübernahme einverstanden. Aufgrund dieser Zusage löste die Klägerin die Rückstellung auf den 31.12.1992 in Höhe von 1.025.253,00 DM

8

auf.

9

Im Zeitraum 1990/1991 führte das beklagte Finanzamt (FA) bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei gelangte der zuständige Außenprüfer zu dem Ergebnis, die von der Klägerin gebildete Rückstellung könne nicht anerkannt werden. Mit Ausnahme eines auf die Filiale...entfallenden Rückstellungsbetrages von19.092,00 DM schloß sich das FA den Feststellungen des Außenprüfers an. Den auf die Filiale...entfallenden Betrag behandelte das FA im Einspruchsverfahren als rückstellungsfähig.

10

2)

Kaufpreisaufteilung des Grundstücks "I ..."

11

Am 13.06.1988 verkaufte die Klägerin das Grundstück "I ..." in H...für 195.000,00 DM an die...Volksbank e.G. Vor dem Verkauf war der Laden an einen Friseurmeister vermietet. Im Kaufvertrag stellten die Vertragsparteien den Anteil des Grund und Bodens am Gesamtkaufpreis mit 158.168,00 DM und den Anteil des Gebäudes mit 36.832,00 DM fest. Dieser Aufteilung lag eine Wertermittlung des Architekten...vom 10.06.1988 für das Gebäude zugrunde, mit der er dessen Wert mit 36.832,00 DM ermittelte. Den Veräußerungsgewinn von 171.129,00 DM (Buchwerte: Grund und Boden 12.762,00 DM; Gebäude: 11.109,00 DM) stellte die Klägerin in eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) ein, die sie 1989 hinsichtlich des Grund- und Bodenanteils von 145.406,00 DM auf das Grundstück W...38 und hinsichtlich des Gebäudeanteils von 25.723,00 DM auf das Grundstück W...30 übertrug.

12

Der zuständige Außenprüfer akzeptierte die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung jedoch nicht, sondern schaltete den Bausachverständigen des Finanzamts...ein. Dieser ermittelte den Grundstückssachwert nach den §§ 13, 21 - 25 der Wertermittlungszuordnung 1988. Hiernach betrug der Wert des Grund und Bodens nach dem Bodenrichtwert 36.900,00 DM. Den Gebäudewert von 70.426,92 DM berechnete der Bausachverständige nach den durchschnittlichen Herstellungskosten je cbm umbauten Raumes. Zur Berücksichtigung des überholungsbedürftigen Bauzustandes des Gebäudes setzte er eine lineare Alterswertminderung von 21 % bei einer gewöhnlichen Lebensdauer von 100 Jahren an. Anhand dieser Werte ergab sich ein Wertanteil der baulichen Anlagen von 65,62 %.

13

Der Prüfer teilte den Kaufpreis nach diesem Verhältnis auf Grund und Boden (67.041,00 DM) und Gebäude (127.959,00 DM) auf, änderte die Rücklage nach § 6 b EStG und übertrug den Veräußerungsgewinn für das Gebäude von 116.850,00 DM auf das Gebäude W...30, was ab 1989 zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage für dieses Gebäude führte. Den Grund- und Bodenanteil von 54.279,00 DM übertrug er auf das Grundstück W...38.

14

Am 29.07.1991 erließ das FA entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre. Dagegen richtet sich nach in diesen Punkten erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

15

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen folgendes an:

16

Zu 1)

17

(Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden in Filialen:)

18

Die Klägerin meint, für sie habe eineöffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung nach§ 11 Nds. SOG bestanden. Bereits aus der Norm selbst ergebe sich die Verpflichtung, pflichtwidrig herbeigeführte Gefahren für dieöffentliche Sicherheit und Ordnung unabhängig vom Ergehen eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes einer Behörde zu beseitigen. Diese Verpflichtung, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, sei auch ausreichend konkret, um eine Rückstellungsbildung zu ermöglichen.

19

Die Inanspruchnahme der Klägerin durch Ordnungsbehörden sei im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung und -erhöhung zudem wahrscheinlich gewesen, obwohl letztendlich nur für die Filiale...ein Verwaltungsakt ergangen sei. Wie sich aus den von den Behörden vorgenommenen Untersuchungen ergeben habe, sei ihnen die Möglichkeit einer Bodenkontamination bekannt gewesen. Daß diese Untersuchungen letztendlich keine wesentliche Kontamination bestätigten, sei allein auf den späten Zeitpunkt der Untersuchungen und den bei allen Filialen aus eigenem Interesse früh begonnenen Sanierungsmaßnahmen der Klägerin zurückzuführen. Aus der fehlenden späteren Inanspruchnahme könne deshalb nicht auf eine geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung geschlossen werden.

20

Die Rückstellung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, was durch die Ermittlung der erforderlichen und angemessenen Kosten anhand von Gutachten bestätigt werde. Erst in den Folgejahren habe sich ein geringerer Aufwand aufgrund technischen Fortschritts herausgestellt. Auch dieser dürfe nicht auf den Zeitpunkt der Rückstellungsbildung zurückbezogen werden.

21

Neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Sanierung ergebe sich die Sanierungsverpflichtung auch aus den mit den Eigentümern der Filialgrundstücke geschlossenen Pacht-/Nießbrauchsverträgen. Es bestehe unabhängig von der Formulierung desEinzelvertrages die Verpflichtung, Schäden am Pachtobjekt, insbesondere eingetretene Altlasten, zu beseitigen. Im einzelnen weist die Klägerin auf § 4 des mit der GbR I...geschlossenen Nießbrauchsvertrages vom 20.12.1975 hin, demzufolge sie zur Durchführung aller zur Unterhaltung und Erhaltung des Grundstücks erforderlichen Maßnahmen verpflichtet sei.

22

Zu 2)

23

(Kaufpreisaufteilung "... 83")

24

Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude habe sich nach der Absprache im Kaufvertrag zu richten, weil sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Die Vertragsparteien hätten sich am Gutachten des Architekten...orientiert, seien übereinstimmend vom wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes ausgegangen und die Käuferin habe von Beginn an die Absicht gehabt, das Gebäude zu entkernen und im Innenbereich völlig neu zu gestalten. Das Gebäude sei deshalb sowohl objektiv als auch nach der Verwendungsabsicht der Käuferin wertlos gewesen.

25

Diese wirtschaftlichen Tatsachen könnten nicht durch ein Wertgutachten des FA ersetzt werden. Wollte man dies jedoch annehmen, habe nach Ansicht der Klägerin die Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der Teilwerte von Grund und Boden und Gebäude zu erfolgen. Der aus Sicht der Erwerberin zu beurteilende Teilwert habe aufgrund ihrer Verwendungsabsicht dem im Kaufvertrag aufgenommenen Wert entsprochen.

26

Die Klägerin beantragt,

die Gewinnfeststellungsbescheide 1987 - 1989 vom 29.07.1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.01.1996 derart zu ändern, daß

  1. a)

    für 1987 ein Gewinn von 1.454.867,00 DM,

  2. b)

    für 1988 ein Gewinn von 1.295.423,00 DM und

  3. c)

    für 1989 ein Gewinn von 1.539.225,00 DM

festgestellt wird.

27

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung seines Antrags führt es aus:

29

Zu 1)

30

(Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden in Filialen):

31

a)

Weder die für die Bildung einer Rückstellung erforderliche künftige Entstehung einer Verbindlichkeit noch die Inanspruchnahme aus ihr sei wahrscheinlich gewesen. Das FA ist der Auffassung, dies ergebe sich aus den aufgrund der laufenden Sanierungsmaßnahmen der Klägerin in ihren Filialen negativ verlaufenen Untersuchungen der Ordnungsämter. Die Rückstellung sei deshalb als Aufwandsrückstellung zu qualifizieren, für die handelsrechtlich zwar ein Passivierungswahlrecht nach § 249 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB), steuerrechtlich aber ein Passivierungsverbot gelte.

32

Hieran ändere auch die möglicherweise bestehende privatrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung von Bodenkontaminationen nichts, weil diese ihrerseits die erfolgreiche Inanspruchnahme der Verpächter als Zustandsstörer durch die Verwaltungsbehörden voraussetze, was aufgrund der negativen Untersuchungsergebnisse nicht möglich sei.

33

b)

Sollte aber eine Kontamination des Erdreichs im Prüfungszeitraum vorhanden gewesen sein, komme nach Ansicht des FA eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht, weil die zuständigen Fachbehörden keine Kenntnis über konkrete Kontaminationen in den Filialen gehabt hätten, damit keine Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme bestanden habe. Die abstrakte Kenntnis über eine möglicherweise bestehende Belastung aufgrund der Verwendung von Per reiche nicht aus, eine ernsthafte Inanspruchnahme der Klägerin erwarten zu lassen.

34

c)

Weiterhin sei die Rückstellung auch der Höhe nachüberbewertet, was sich aus dem Betrag der Zuführungen von 1987 bis 1989 im Vergleich mit den gegengebuchten Kosten ergebe. Auch unter Einbeziehung der Folgejahre bis 1993 ergebe sich für 1987 bis 1993 nur ein Aufwand von insgesamt 197.420,00 DM. Eine Teilwertabschreibung auf die Buchwerte der Grundstücke komme mangels einer dauernden Wertminderung der Grundstücke (nicht festgestellte Bodenkontamination durch die Behörden) und der in den Grundstücken enthaltenen stillen Reserven ebenfalls nicht in Betracht.

35

Zu 2)

36

(Kaufpreisaufteilung "... 83")

37

Aus dem Gutachten des Bausachverständigen müsse man nach Meinung des FA den Rückschluß ziehen, die vertragliche Kaufpreisaufteilung habe nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen, weil die tatsächlich auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallenden Werte erheblich von den vertraglich vereinbarten abwichen. Anhaltspunkte für einen technischen oder wirtschaftlichen Verbrauch des Grundstücks seien nicht gegeben. Der Kaufpreis sei deshalb nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen. Bei diesem handele es sich aber um einen objektivierten, von den Vorstellungen der Vertragspartner losgelösten Preis. Auf die Verwendungsabsicht der Käuferin käme es nicht an.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen, auf den Inhalt der Steuerakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.1998.

Gründe

39

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

40

I.

Zwar ist die Klage erst am 06.02.1996, d.h. einen Tag nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Insoweit war der Klägerin aber - darüber besteht auch Einigkeit zwischen den Beteiligten - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Klageschrift nachweislich am 01.02.1996 zur Post gegeben wurde und weder die Klägerin noch ihre Prozeßbevollmächtigten am verspäteten Eingang der Klageschrift bei Gericht ein Verschulden trifft.

41

II.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

42

1)

Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden in Filialen:

43

Die Bildung von Rückstellungen für die Beseitigung von Umweltschäden in den Filialen der Klägerin war steuerrechtlich mangels wahrscheinlicher Inanspruchnahme unzulässig.

44

Maßgebliche Vorschrift für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ist § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Voraussetzung für eine Rückstellung ist danach eine Verbindlichkeit, die dem Grunde ihrer Entstehung oder ihrer Höhe nach ungewiß ist. Darüber hinaus muß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der Senat festhält, die Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit wahrscheinlich sein, um eine den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wahrende Objektivierung zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92 BStBl II 1993, 891 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.)). Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Erst dann ist unter Beachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips von einer ausreichend konkretisierten ungewissen Verbindlichkeit auszugehen, die für das Unternehmen eine wirtschaftliche Belastung darstellt und deshalb in dessen Bilanz darzustellen ist. Ist die Inanspruchnahme aus einer ungewissen Verbindlichkeit unwahrscheinlich, stellt sie dagegen keine die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigende wirtschaftliche Belastung dar. Dies gilt sowohl für privat- als auchöffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme setzt die Kenntnis des Gläubigers von der Verbindlichkeit voraus. In privatrechtlichen Konstellationen, in denen dies nicht selbstverständlich ist, wie Schadenersatzfällen, wird daher zur Bejahung der wahrscheinlichen Inanspruchnahme wenigstens die Kenntnis über die wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen am Bilanzstichtag gefordert (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.1963, IV 165/59 S, BStBl III 1963, 237; BFH-Urteil vom 30.06.1983 IV R 41/81, BStBl II 1984, 263). Die gleiche Situation besteht bei einer Umweltverschmutzung, die zu einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsverpflichtung führt. Denn für die Durchsetzung der Verpflichtung ist zumindest die Kenntnis der zuständigen Behörde vom Umweltschaden notwendig. An der Rechtsprechung des BFH, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erst bei nachweislich unmittelbar bevorstehender Kenntnisnahme der Behörde als gegeben anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, a.a.O.) ist deshalb festzuhalten.

45

Im hier zu entscheidenden Streitfall hatten die zuständigen Ordnungsbehörden, abgesehen von der Filiale ..., in den Zeitpunkten der Rückstellungsbildung und -erhöhung weder Kenntnis von den konkreten Bodenbelastungen in den einzelnen Filialen, noch stand ihre Kenntnisnahme unmittelbar bevor. Für die Kenntnis reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus, daß den Ordnungsbehörden die Nutzung von Per durch die Klägerin bekannt war und eine Liste sämtlicher Filialen vorlag. Hieraus konnte zwar der Schluß auf eine mögliche Bodenbelastung gezogen werden, doch hätte es zur Kenntnis konkreter Belastungen in den einzelnen Filialen noch der Durchführung oder Anordnung von Bodenuntersuchungen durch die Behörde bedurft. Erst dann wäre mit einer alsbaldigen Kenntnisnahme der konkreten Bodenbelastung durch die Behörde mit der Folge einer der Klägerin drohenden baldigen Sanierungsverbindlichkeit zu rechnen gewesen. Mit einer allgemeinen Untersuchung der Filialen durch die Behörde war aber zu keinem Zeitpunkt zu rechnen. Das folgt nicht zuletzt bereits aus der bekannten Personalknappheit der Umweltbehörden. Da nahezu jedes industriell genutzte Grundstück eine potentielle Bodenbelastung aufweist, reicht die Personalausstattung der Behörden in der Regel nicht aus, auch nur einen kleineren Teil dieser Grundstücke zu überwachen. Untersuchungen finden daher nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte statt.

46

Bei den Läden der Klägerin waren derartige konkrete Anhaltspunkte in den Streitjahren nicht vorhanden. Für die Filiale...hat die Behörde eine Bodenuntersuchung erst nach einer Betriebsinspektion angeordnet, bei der Mängel an der Lagerstätte CKW-haltiger Chemikalien festgestellt wurden. Dies begründete bei der Behörde aber offenbar keinen Verdacht der Belastung sämtlicher Filialen der Klägerin, weil ansonsten eine Untersuchung aller Läden durchgeführt worden wäre. Auch später erfolgten Ortsbesichtigungen erst aufgrund konkreter Hinweise, wie z.B. der Anfrage eines Anwohners im Falle der Filiale...in.... Von 1987 bis 1989 bestand damit kein Anhaltspunkt für die Annahme einer alsbaldigen Inanspruchnahme der Klägerin durch die Ordnungsbehörde zur Sanierung aller Filialen. Aber auch für spätere Zeiträume bestanden derartige Anhaltspunkte schon deshalb nicht, weil nach den Ausführungen der Klägerin die von ihr eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen die Belastung bis dahin unter die Beanstandungsgrenze gesenkt hatten. Die Inanspruchnahme der Klägerin aus einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit war damit nicht wahrscheinlich und die Rückstellungsbildung aus diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.

47

Nach Auffassung des Senats kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kriterien, die der BFH an die Entstehung eineröffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit stellt, unabhängig von ihrer späteren Geltendmachung, zu erweitern sind. Nach der BFH-Rechtsprechung wird eine Verbindlichkeit ohne ergangene Ordnungsverfügung allein aus einem Gesetz nur begründet, wenn das Gesetz in sachlicher Hinsicht ein genau bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums fordert (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 42/92 a.a.O. m.w.N.). Eine Sanierungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin mangels spezialgesetzlicher Normen allein aus § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (SOG, nunmehr § 11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)) ergeben haben. Als Generalklausel der Gefahrenabwehr schreibt § 11 SOG jedoch kein Handeln des Bürgers vor. Vielmehr stellt § 11 für die Behörde eine Ermächtigungsgrundlage zum Eingreifen dar, wobei der Behörde insoweit ein Ermessen für die Auswahl des richtigen Störers und der richtigen Maßnahme zusteht, die Behörde also eine ermessensfehlerfreie Maßnahme- und Störerauswahl zu treffen hat. Allein aus § 11 SOG kann deshalb keine unmittelbare Handlungsverpflichtung eines Bürgers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes hergeleitet werden. Wollte man dennoch von einer Verbindlichkeit ausgehen, müßte in Erweiterung der Anforderungen des BFH das Vorliegen eines ordnungswidrigen Zustandes, der bei Kenntnis der Behörde zu einer zumindest hinsichtlich ihres Zieles bestimmten Verfügung führen würde, ausreichen, eine Rückstellung bilden zu dürfen. Das vermag der Senat aber nicht zu bejahen.

48

Für die Klägerin zeichnete sich auch keine aus denüber die Grundstücke geschlossenen Nutzungsverträgen resultierende ungewisse privatrechtliche Verbindlichkeit ab, die eine Rückstellungsbildung gerechtfertigt hätte.

49

Ein solcher Anspruch der Nießbrauchsgeber folgt weder aus§ 4 des mit den Gesellschaftern der GbR I abgeschlossenen Nießbrauchsvertrages noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klausel der Verpflichtung zur Durchführung aller Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen wiederholt im wesentlichen nur die gesetzliche Regelung des § 1041 BGB. § 1041 BGB verpflichtet den Nießbraucher, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand, also in der Substanz, zu erhalten. Auch bei einer Bodenkontamination sind die Grundstücke in ihrer Substanz nicht beschädigt. Die Bodensanierung stellt somit bereits keine Erhaltungsmaßnahme dar. Auch gehört sie nicht zu der gewöhnlichen Unterhaltung eines Grundstücks. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts des § 1041 BGB und des§ 4 des Nießbrauchsvertrages läßt sich diesem nicht eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Kostentragungspflicht entnehmen.

50

Weiterhin wird § 1041 BGB durch§ 1050 BGB begrenzt, demzufolge Veränderungen oder Verschlechterungen einer Sache, die durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, vom Nießbraucher nicht zu vertreten sind. Deshalb kann auf Schäden, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch verursacht werden, auch kein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) gestützt werden. Bei der Übertragung des Nießbrauchs zum Betrieb einer Wäscherei gehört die Verwendung üblicher Chemikalien grundsätzlich zum vertragsgemäßen Verbrauch. Ein schuldhafter vertragswidriger Gebrauch läge nur bei einem schuldhaft unsachgemäßen Umgang mit den Chemikalien und einer dadurch bedingten Bodenverunreinigung vor. Hierfür sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere weil die Eigenschaft des Per, wasserundurchlässigen Beton zu durchdringen, erst spät bekannt wurde und die Verunreinigungen im wesentlichen vor diesem Zeitpunkt erfolgten.

51

Soweit die Nutzungsrechte der Klägerin sich auf Pachtverträge gründen sollten, ergeben sich die gleichen Erwägungen aus den §§ 581 Abs. 2, 548 BGB.

52

Die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Alt. 1 HGB lagen damit nicht vor.

53

Bei der von der Klägerin gebildeten Rückstellung handelt es sich vielmehr um eine Aufwandsrückstellung nach § 249 Abs. 2 HGB, für deren Bildung ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht besteht. Für ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht besteht aber zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einsteuerrechtliches Passivierungsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1990 IV R 131/89 BStBl II 1992, 715).

54

Es kommt auch keine Teilwertabschreibung auf die Buchwerte der Grundstücke in Betracht, soweit sie sich im Eigentum der Klägerin befinden sollten. Dieses würde nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB eine dauernde Wertminderung voraussetzen. Diese ist aber nicht gegeben, weil spätestens seit den Sanierungsmaßnahmen der Klägerin keine beanstandenswerte Belastung der Grundstücke mehr vorliegt, wie die vereinzelten Untersuchungen der Ordnungsbehörden ergeben haben.

55

2)

Kaufpreisaufteilung "... 83":

56

Der Aufteilung des Kaufpreises für das Grundstück "... 83" auf das Gebäude und Grund und Boden ist nicht die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Verteilung zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Aufteilung nach den im Sachwertverfahren ermittelten Teilwerten beider Wirtschaftsgüter zu erfolgen.

57

Grundsätzlich ist zwar einer von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung zu folgen, doch gilt dies nicht bei einer willkürlich erscheinenden Kaufpreisaufteilung, die nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1987 III R 272/83, BStBl II 1988, 441; BFH-Urteil vom 31.03.1973 I R 197/70, BStBl II 1973, 391 [BFH 31.01.1973 - I R 197/70]; Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 6 EStG Rdn. B 113). Bedenken gegen die ernsthafte Vereinbarung eines Kaufpreisanteils von 36.832,00 DM für das Gebäude ergeben sich bereits aus dem Umstand der Unüblichkeit der alleinigen Bildung des Veräußerungspreises eines bebauten Grundstücks aus den Einzelpreisen des Gebäudes und des Grund und Bodens. Üblich ist die Vereinbarung eines Gesamtpreises. Maßgeblich folgt die Willkürlichkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung aber aus dem Umstand der alleinigen Wertermittlung für das Gebäude und der Zurechnung des verbleibenden Kaufpreises zum Grund und Boden. Diese Restwertmethode verstößt nicht nur gegen den handelsrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.1985 IX R 81/83, BStBl II 1985, 252), sondern führt in der Regel - wie auch der vorliegende Vertrag zeigt - zu unzutreffenden Ergebnissen. Die Restwertmethode kann nur dann die richtige Verteilung ausweisen, wenn der vereinbarte Gesamtkaufpreis zufälligerweise aus der Summe des Sachwertes des Grund und Bodens und des Gebäudewertes besteht. Dies wird ausnahmsweise aber nur dann der Fall sein, wenn keine weiteren preisbeeinflussenden Faktoren, wie Lagevorteile des Grundstücks o.ä., vorliegen. Solche wertsteigernden Umstände entfallen nicht allein auf den Grund und Boden sondern auf das Grundstück in seiner Gesamtheit einschließlich der Gebäude. Die Restwertmethode führt deshalb zu einer falschen Aufteilung.

58

Weiterhin läßt sich aus der Anwendung der Restwertmethode durch die Parteien schließen, daß sie den Gesamtkaufpreis gerade nicht aus den Einzelwerten des Gebäudes und des Grund und Bodens ermittelten. Für den Wert des Grund und Bodens fehlte ihnen jeder Anhaltspunkt. Den Kaufpreis handelten die Parteien damit für das gesamte Grundstück aus, ohne zwischen Gebäude und Grund und Boden zu unterscheiden. Auch vor diesem Hintergrund ist die im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung willkürlich und entspricht insoweit nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.

59

Die Aufteilung des Kaufpreises auf die Wirtschaftsgüter Gebäude und Grund und Boden hat deshalb nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises gelten. Diese ist bei einer betrieblichen Veräußerung auch bei Zahlung eines etwaigenÜberpreises anhand der Teilwerte vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1972 VIII R 124/69, BStBl II 1973, 295; BFH-Urteil vom 16.12.1981 I R 131/78 BStBl II 1982, 321 [BFH 19.01.1982 - VIII R 150/79] sowie Schmidt/Glanegger, EStG-Kommentar 16. Aufl. § 6 Rdziff.118 m.w.N.). Nach den in§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG enthaltenen und vom BFH herausgearbeiteten Kerngedanken handelt es sich bei dem Teilwert um den objektiven Wert, der von einem fiktiven Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut bei Kauf des Gesamtbetriebes und bei bestehender Absicht der Betriebsfortführung für das einzelne Wirtschaftsgut gezahlt würde (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1978 I R 142/76 BStBl II 1979, 729). An dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hält der Senat fest. Die tatsächliche Verwertungsabsicht des Erwerbers ist für die Bestimmung der Teilwerte deshalb grundsätzlich nicht maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1975 I R 142/76 a.a.O.).

60

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird lediglich dann gemacht, wenn das Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Für einen technischen Verbrauch liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist gegeben, wenn sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 97/87 BStBl II 1989, 605). Zwar trägt die Klägerin vor, sowohl sie als auch die Erwerberin des Grundstücks seien von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgegangen, doch entsprach dies nicht dem objektiven Zustand, was sich aus der vor dem Verkauf bestehenden Vermietung an einen Friseurmeister ergibt. Zumindest für die Klägerin stellte die Vermietung eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung dar, die ohne den Verkauf, ggf. mit einem anderen Mieter, hätte fortgesetzt werden können. Damit ist objektiv ein wirtschaftlicher Verbrauch des Grundstücks ausgeschlossen.

61

Gegen die schätzungsweise Ermittlung der Teilwerte im Sachwertverfahren unter Zugrundelegung der §§ 13, 21 bis 25 der Wertermittlungsverordnung 1988 bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um eine anerkannte Schätzungsmethode, die regelmäßig der Teilwertermittlung zugrundezulegen ist (vgl. bereits für die Wertermittlungsverordnung 1972: BFH-Urteil vom 15.01.1985 IX R 81/83 BStBl II 1985, 252; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.05.1984 EFG 1984, 605). Im übrigen sind im Streitfall Fehler bei Anwendung des Sachwertverfahrens nicht ersichtlich.

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Die Klage ist nach Abwägung aller Umstände daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Über die ursprünglich gerügte fehlerhafte Gewinnverteilung in der Einspruchsentscheidung mußte der Senat nicht mehr entscheiden, nachdem sich die Klägerin gegenüber dem FA bereit erklärt hat, die Gewinnverteilung auf der Grundlage des Einspruchsbescheides selbst zu berechnen und das Finanzamt sich einverstanden erklärte, diese Berechnung zu übernehmen.