Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.07.1998, Az.: XIV 600/96

Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz); Nachweis der Verwendung des Fahrzeugs für den steuerbegünstigten Zweck; Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Linienverkehr; Regelmäßige Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle; Auswertungen der Feststellungen des Betriebsprüfers durch das Finanzamt mangels Verwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.07.1998
Aktenzeichen
XIV 600/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0702.XIV600.96.0A

Verfahrensgegenstand

Kraftfahrzeugsteuer

Amtlicher Leitsatz

KraftSt-Befreiung nach § 3 Abs. 6 KraftStG (Beförderung im Linienverkehr) bei alleiniger Nutzung des Fahrzeugs durch den Fahrer?

In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 2. Juli 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27.06.1996 wird insoweit aufgehoben, als darin die Steuer für die Zeit vom 31.05.1991 bis 31.12.1991 festgesetzt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 87 X. der Beklagte trägt 13 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

2

Der Kl. ist seit dem 31. Mai 1991 Halter eines Pkw (VW-Bus) mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das beklagte Finanzamt (FA) gewährte dem Kl. hierfür antragsgemäß die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG (Beförderung im Linienverkehr). Zuvor hatte der Kl. dem FA gegenüber in einer vordruckmäßigen Erklärung versichert, daß das Fahrzeug aller Voraussicht nach mehr als 50 % der insgesamt zu fahrenden Kilometer im Linienverkehr zurücklegen werde. Außerdem hatte er sich gegenüber dem FA verpflichtet, die überwiegende Verwendung des Fahrzeugs im Linienverkehr für jeden einzelnen Nachweiszeitraum buchmäßig nachzuweisen und den buchmäßigen Nachweis nach folgendem Muster zu führen:

3

Kilometerstand bei Beginn des Nachweiszeitraums: 35 km

Tagkm-Stand bei Beendigung des EinsatzesUnterschied zum zuletzt verzeichneten km-Standvon den gefahren km (Sp. 3) sind im Linienverkehr zurückgelegt... kmUnterschrift des Eintragenden
12345
4

Wegen des genauen Inhalts des Vordrucks wird auf Bl. 5 der KraftSt-Heftung des Beklagten verwiesen.

5

Nachdem der Kl. zunächst die Verwendung des Fahrzeugs für den steuerbegünstigten Zweck dem FA gegenüber nicht entsprechend nachgewiesen hatte, setzte das FA im November 1992 die KraftSt für das Fahrzeug für den Zeitraum vom 31. Mai bis 31. Dezember 1991 fest. In der Folgezeit legte der Kl. dem FA jeweils Fahrtenbücher vor, aus denen das Datum, die Fahrzeit, die Fahrstrecke, der Fahrer, der km-Stand sowie die gefahrenen Kilometer ersichtlich waren. Wegen des Inhalts der Fahrtenbücher im einzelnen wird auf die dem FG vorgelegten Exemplare für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 24. Juni 1997 verwiesen. Aus ihnen ist ersichtlich, daß das FA die Fahrtenbücher am 14. April 1993 sowie am 27. März 1996 geprüft hat. Hierbei haben sich keine Beanstandungen ergeben.

6

In der Zeit vom 17. Oktober bis 19. Oktober 1995 fand beim Kl eine Betriebsprüfung (Bp.) statt. Ausweislich der Prüfungsanordnung wurden hierbei folgende Steuerarten geprüft: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1991 bis 1993. Im Zuge der umsatzsteuerlichen Überprüfung der Personenbeförderung stellte der Prüfer fest, daß das streitige Kfz nicht zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern eingesetzt worden war. Vielmehr hat der Kl dem Prüfer gegenüber bestätigt, daß das Fahrzeug von dem jeweiligen Fahrer gefahren wurde, um damit zur Baustelle zu gelangen. Dem Prüfer lag im Prüfungszeitraum eine Kontrollmitteilung der KraftSt-Stelle des Beklagten vom 14. April 1993 vor, die zur umsatzsteuerlichen Auswertung der Beförderung im Linienverkehr ergangen war. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 63 der Bp.-Arbeitsakte verwiesen.

7

Nachdem das FA von den Prüfungsfeststellungen Kenntnis erlangt hatte, setzte es mit Bescheid vom 27. Juni 1996 die KraftSt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für das Fahrzeug wie folgt neu fest:

Für die Zeit vom 31. Mai 1991 bis 30. Juni 1991 auf:48 DM,
für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Mai 1992 auf:660 DM,
für die Zeit ab 31. Mai 1992 auf jährlich:722 DM.
8

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kl damit, daß das Fahrzeug ausschließlich dazu benutzt worden sei, zu und von wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen zu gelangen. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA die KraftSt mit Bescheid vom 13. August 1996 im Zuge der Umstellung auf die neu geltenden Steuersätze wie folgt fest:

Für die Zeit vom 31. Mai 1993 bis 31. Dezember 1993 auf:425 DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Mai 1994 auf:345 DM,
für die Zeit ab 31. Mai 1994 auf jährlich:864 DM.
9

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 als unbegründet zurück. Da es sich bei den Fahrten zu den wechselnden Baustellen von nur einem Mitarbeiter nicht um begünstigten Linienverkehr im Sinne des § 43 Personenförderungsgesetz (PBefG) handele, sei die KraftSt-Befreiung für das streitige Fahrzeug zu versagen.

10

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kl. im einzelnen folgendes vorträgt:

11

Das beklagte FA habe dem Kl. nicht die Verpflichtung auferlegt, den Nachweis über die Zahl der beförderten Personen zu erbringen. Der dem Kl. vom FA vorgelegte Vordruck "FA Linienverkehr 2" sehe einen entsprechenden Nachweis über die Zahl der beförderten Personen nicht vor. Demgemäß sei in dem Fahrtenbuch auch nicht die Anzahl der beförderten Personen eingetragen worden. Dies sei auch bei Prüfungen durch das FA nie beanstandet worden, wie sich aus den Prüfungsvermerken in den jeweiligen Fahrtenbüchern ergebe. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das FA nunmehr die Steuerbefreiung wegen des Fehlens eines buchmäßigen Nachweises versage. Im übrigen sei die Anzahl der beförderten Mitarbeiter im Streitfall deshalb nicht relevant, weil auch die Benutzung des Kfz durch nur einen Mitarbeiter die Kriterien des Linienverkehrs erfülle, sofern es sich um die Beförderung eines Berufstätigen mit Kfz zu und von wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, handele.

12

Darüber hinaus macht der Kl. ein Verwertungsverbot bezüglich der vom Betriebsprüfer festgestellten Tatsachen geltend, da die KraftSt nicht Gegenstand der Prüfungsanordnung und damit auch nicht prüfungsrelevant gewesen sei.

13

Der Kl. beantragt,

die KraftSt-Bescheide vom 27. Juni 1996 und vom 13. August 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides dahin zu ändern, daß die KraftSt ab Zulassung mit 0 DM festgesetzt wird.

14

Das FA beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als die KraftSt-Pflicht ab 1. Januar 1992 bestritten wird.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist insoweit begründet, als das FA mit den angefochtenen Bescheiden KraftSt für die Zeit vom 31. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991 festgesetzt hat. Denn für diesen Zeitraum hatte der Beklagte bereits im November 1992 die ursprünglich gewährte Steuerbefreiung widerrufen und KraftSt festgesetzt. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Das FA durfte die KraftSt für das streitige Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG neu festsetzen. Denn das Fahrzeug ist nicht zu dem begünstigten Zweck in der gemäß § 3 Nr. 6 KraftStG erforderlichen Form eingesetzt worden.

16

1.

Wie der Kl. in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde das streitige Fahrzeug in dem hier zu beurteilenden Zeitraum zu etwa 80 % allein zum Transport zu und von wechselnden Arbeitsstellen genutzt, lediglich während des verbleibenden Zeitraums wurde es zum Transport mit mehreren Arbeitnehmern eingesetzt. Entgegen der Ansicht des Kl. kommt bei dieser Art der Fahrzeugnutzung eine KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG nicht in Betracht.

17

a)

Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Kraftomnibussen und Pkw mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeug-Anhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeug ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen. Linienverkehr ist nach dem hier maßgeblichen § 42 PBfG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG) eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Als Linienverkehr gilt u.a. gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 PBfG, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr) dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

18

Gemäß § 1 Nr. 4 a der hierzu ergangenen Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl I, S. 601) werden von den Vorschriften des PBfG u.a. Beförderungen von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, freigestellt, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.

19

b)

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bereits aus dem Wortlaut des § 43 Nr. 1 PBfG und des § 1 Nr. 4 a der Freistellungs-Verordnung ergibt sich, daß nur Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen im Berufsverkehr als Sonderform des Linienverkehrs von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 KraftStG erfaßt sein sollen. Die Verwendung des Plurals durch den Gesetzgeber läßt nach Ansicht des Senats darauf schließen, daß stets mehr als nur der Fahrer zu und von wechselnden Arbeitsstellen befördert werden muß, damit von einem begünstigten Linienverkehr im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann.

20

c)

Auch die Stellung der Norm im Gesamtzusammenhang des Gesetzestextes spricht für diese Auslegung. Bereits die Bestimmung des Begriffs Linienverkehr im Sinne des § 42 PBfG setzt voraus, daßFahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei den Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 43 PBfG davon ausgegangen, daß stets eine Vielzahl von Personen befördert werden. Denn § 43 Nr. 1 bis 4 PBfG beschränkt die Sonderform des Linienverkehrs auf die Beförderung von Berufstätigen, Schülern, Personen zum Besuch von Märkten sowie Theaterbesuchern. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die ständige Verwendung des Plurals auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht, muß daran festgehalten werden, daß der Begriff des Linienverkehrs voraussetzt, daß überwiegend andere Personen als der Fahrer des Fahrzeugs befördert werden.

21

d)

Schließlich gebieten Sinn und Zweck des Gesetzes die vom Senat gefundene Auslegung. Die Befreiung des Linienverkehrs von der KraftSt dient im wesentlichen der Entlastung der Straßen. Die Steuerbefreiung soll einen Anreiz dafür schaffen, daß mehrere regelmäßig zu befördernde Personen innerhalb einer bestimmten Verkehrsverbindung mit demselben Fahrzeug befördert werden. Auf diese Weise sollen sowohl die Straßen entlastet, der Benzinverbrauch gesenkt und die Schadstoffimmissionen herabgesetzt werden. Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck wird nach Ansicht des Senats nicht erreicht, wenn ein Fahrzeug lediglich dazu benutzt wird, um den Fahrer zu und von wechselnden Arbeitsstellen zu befördern. Mit einem solchen Fahrzeugeinsatz wird die Entlastungsfunktion des Gesetzes nicht erreicht.

22

e)

Da nach den eigenen Angaben des Kl. das streitige Kfz in den Streitjahren nie zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet worden ist, war somit die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 KraftStG zu versagen.

23

2.

Entgegen der Ansicht des Kl. verstößt die vom FA vorgenommene Nachversteuerung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser auch im Steuerrecht geltende allgemeine Rechtsgrundsatz gebietet, daß jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut und auf Grund dessen er unwiderrufbar disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 I R 13/86. BStBl II 1991. 673).

24

Im Streitfall fehlt es bereits an einem durch das Verhalten des FA entstandenen Vertrauenstatbestand. Denn das FA hat zu keinem Zeitpunkt eine Auffassung bezüglich des Erfordernisses einer bestimmten Mindestanzahl der zu befördernden Personen im Linienverkehr geäußert. Allenfalls könnte beim Kl. ein Vertrauenstatbestand insoweit entstanden sein, als das FA die vom Kl. mit Hilfe seiner Fahrtenbücher geführten Nachweise für die KraftSt-Befreiung zuvor nie beanstandet hatte. Insoweit wäre es nach Treu und Glauben geboten gewesen, von einem buchmäßigen Nachweis des Linienverkehrs abzusehen, und dem Kl. ausnahmsweise zu gestatten, den Nachweis durch sonstige Beweismittel zu führen. Diese Frage stellte sich hier aber nicht, weil bereits die Angaben des Kl. in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, daß die Voraussetzungen des Linienverkehrs nicht erfüllt waren. Der Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen zur Nutzung des streitigen Pkw bedurfte es deshalb nicht. Darüber hinaus hat der Kl auch nicht dargetan, daß er aufgrund des Verhaltens des FA unwiderrufbare Dispositionen getroffen hätte. Es steht nicht fest, daß der Kl das Fahrzeug bei rechtzeitiger Kenntnis der begrifflichen Anforderungen des Linienverkehrs überwiegend in steuerunschädlicher Weise genutzt hätte.

25

3.

Mangels eines Verwertungsverbotes war das FA auch nicht daran gehindert, die Feststellungen des Betriebsprüfers für KraftSt-Zwecke auszuwerten. Entgegen der Ansicht des Kl war der Betriebsprüfer im vorliegenden Fall befugt, seine Feststellungen bezüglich der Nutzung des streitigen Fahrzeugs der KraftSt-Stelle des beklagten FA im Wege einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis zu geben. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) läßt seinem Wortlaut nach zwar nur Kontrollmitteilungen in den Fällen zu, in denen anläßlich einer Außenprüfung Verhältnisse Dritter festgestellt werden. Nach herrschender Meinung sind jedoch trotz des einengenden Wortlauts der Vorschrift Kontrollmitteilungen auch zulässig, wenn sie die in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen betreffen. Hiernach ist eine Mitteilung an die zuständige KraftSt-Stelle möglich, wenn bei der Prüfung der Umsatzsteuer Feststellungen getroffen werden, die kraftfahrzeugsteuerliche Bedeutung haben (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 194 Anm. 394; Frotscher in Schröder/Muuss, Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung, Kzu 4800, 2: Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 194 Rdnr. 225; in diesem Sinne auch BFH vom 30.08.1988 IV R 21/85, BStBl II 1989, 193, 195 [BFH 30.08.1988 - VI R 21/85]). Selbst wenn man jedoch dem Kl. folgen würde und insoweit eine Ausdehnung der Prüfungsanordnung auf die KraftSt forderte, würde der Mangel nicht zu einem Verwertungsverbot der vom Betriebsprüfer gewonnenen Erkenntnisse führen. Denn selbst bei einer fehlerhaften Prüfungsanordnung sind die hierbei getroffenen Feststellungen nicht gesetzwidrig: sie unterliegen deshalb keinem Verwertungsverbot, weil die Prüfungsanordnung jederzeit auch auf die Prüfung der KraftSt hätte erstreckt werden können (Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 196 Rz. 9).

26

Das weder in der AO noch in einem sonstigen Steuergesetz festgeschriebene Verwertungsverbot wird als allgemeiner Rechtsgedanke aus § 136 a StPO hergeleitet. Es ist an schwerste Eingriffe in die Willensentschließung, wie z.B. Mißhandlung oder körperlicher Eingriff des Beschuldigten geknüpft. Bereits hieraus wird deutlich, daß auf das Steuerrecht übertragen nicht jeder Regelverstoß ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann. Ein solches greift nach Ansicht des Senats erst dann ein, wenn schwerwiegende steuerliche Interessen des Steuerpflichtigen berührt sind. Dies ist jedoch bei einem Verstoß gegen die §§ 193 ff. AO schon deshalb nicht der Fall, weil es sich hier um bloße Ordnungsvorschriften handelt (in diesem Sinne Urteile des FG des Saarlandes vom 25. Oktober 1985, EFG 1986, 58; FG Rheinland-Pfalz. Urteil vom 21. April 1983, EFG 1983, 591).

27

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Senat hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, daß der Kl mit seiner Klage insoweit Erfolg hatte, als das FA für die Zeit vom 31.05.1991 bis 31.12.1991 die KraftSt doppelt festgesetzt hat. Die auf diesen Zeitraum entfallende KraftSt beläuft sich auf 411,00 DM.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, 155 FGO.