Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.07.1998, Az.: II 672/97 Ki

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.07.1998
Aktenzeichen
II 672/97 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 34753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0701.II672.97KI.0A

In dem Rechtsstreit

wegen Erlaß Rückforderung Kindergeld 11 u. 12/96

hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 1. Juli 1998, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

ehrenamtliche Richterin .

ehrenamtlicher Richter .

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger bezog, ausgezahlt durch seinen Arbeitgeber, Kindergeld für seine drei Kinder, Seit dem 1.11.1996 lebte seine Ehefrau und Kindesmutter (KM.) vom Kläger getrennt, und sind die Kinder im Haushalt der Ehefrau untergebracht.

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Ende Dezember 1996 beantragte die KM. heim nunmehr für sie zuständig gewordenen Arbeitsamt, ihr das Kindergeld zu gewähren. Aufgrund einer Vergleichsmitteilung erfuhr das für den Kl. zuständige Arbeitsamt -; Beklagter -; hiervon und hob die Kindergeldbewilligung gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab Februar 1997 auf. Der KM. wurde schließlich das Kindergeld rückwirkend ab November 1996 gewährt.

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Mit Bescheid vom 8.4.1997 hob der Beklagte die Kindergeldbewilligung auch für den Zeitraum November und Dezember 1996 mit der Begründung auf, daß der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum vorrangig der getrenntlebenden KM. zustehe, mithin ein Anspruch des Klägers nicht mehr gegeben sei. Zugleich forderte es den überzahlten Betrag von 1. 400 DM ( 700 DM je Monat) nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Entscheidung ist nach erfolglosem Einspruch bestandskräftig geworden.

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Schließlich beantragte der Kläger im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsrichtlinien Erlaß des Rückforderungsbetrages, und zwar mit der Begründung, er habe an seine Ehefrau Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der in diesen Monaten noch an ihn gezahlten Kindergeldbeträge von 1. 400 DM geleistet, habe mithin das Kindergeld an diese weitergeleitet.

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Der Beklagte versagte den begehrten Erlaß mit der Begründung, das Kindergeld für November und Dezember 1996 sei bereits an die vorrangig berechtigte KM. ausgezahlt worden, so daß für diesen Zeitraum eine Weiterleitung nicht zum Erlaß der Erstattungsforderung führen könne. Der Einspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg.

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Mit der Klage begehrt der Kläger, die Entscheidung über den Erlaßantrag und den Einspruchsbescheid aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, die Rückforderung von 1. 400 DM zu er erlassen. Die Einziehung der Forderung sei unbillig. Zwar habe er für November und Dezember 1996 zusammen mit seinem Gehalt noch das Kindergeld erhalten, doch habe die KM. dementsprechend von ihm auch verlangt, ihre anteilige Hälfte am Kindergeld als Teil ihres Unterhaltsanspruchs an sie zu zahlen. Er sei dem nachgekommen und habe zusätzlich zu den Unterhaltssätzen die Hälfte des ihm zugeflossenen Kindergeldes, mithin  350 DM je Monat, an die KM. ausgezahlt. Wenn ihm die Rückforderung des FA nicht erlassen werde, sei er doppelt belastet. Er hätte den Rückforderungsbetrag von 1. 400 DM zu zahlen, habe bereits an die KM.  700 DM gezahlt und darüber hinaus wäre ihm sein Anteil am Kindergeld auch noch entgangen, obwohl unterhaltsrechtlich das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen gleichermaßen zugute kommen solle. Zu einer solchen Überschneidung und Überzahlung der Beträge wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte seine Bezugsberechtigung nicht erst im April 1997 rückwirkend ab 11/1996 aufgehoben hätte.

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Daß der Beklagte an die Ehefrau gezahlt habe, ohne sich zu vergewissern, ob diese die Beträge nicht bereits von ihm erhalten habe, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Letztlich liege die Überzahlung bei der Ehefrau, denn diese habe sowohl das Kindergeld als auch von ihm monatlich in Höhe des Kindergeldes zu hohe Unterhaltsleistungen bezogen. Er habe für November und Dezember 1996 neben dem nach seinen Gehaltsbezügen berechneten Unterhaltsanspruch von 1. 577 DM zusätzlich das hälftige Kindergeld mit monatlich  350 DM an die Ehefrau gezahlt. Wäre ihm bekanntgewesen, daß der Ehefrau das Kindergeld später noch ausgezahlt werde, hätte er nicht monatlich 1. 927 DM zu zahlen gehabt, sondern unter Anrechnung des ihm unterhaltsrechtlich hälftig zustehenden staatlichen Kindergeldes statt dessen lediglich 1. 227 DM, mithin monatlich  700 DM weniger.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1997 sowie den

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Einspruchsbescheid vom 23. September 1997 aufzuheben und die Forderung auf Rückzahlung von Kindergeld zu erlassen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hält aus den Gründen der Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet,

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1.) Gemäß § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden bzw. die Familienkassen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bzw. hier Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Familienkasse und Steuerpflichtigem ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Entscheidung der Behörde ist dabei eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 1.7.1996 V R 18/95, BFH/NV 1996, 312; vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176/3, BStBl II 1995, 27 m.w.N. Nach § 102 FGO ist die Prüfung des den Erlaß ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Rechtsbehelfsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

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2.) Die Ablehnung des begehrten Erlasses ist nicht ermessensfehlerhaft.

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a) Die Familienkasse hat einen Erlaß des zurückgeforderten Kindergeldes aus sachlichen Billigkeitsgründen -; persönliche Billigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich -; zu Recht abgelehnt.

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Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Dabei müssen bei der sachlichen Billigkeitsprüfung grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die vom gesetzlichen Tatbestand typischerweise mit sich gebracht werden. Die Billigkeitsprüfung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Urteile vom 11.7.1996 V p 18/95, BFHE 180/254, BStBl II 1997, 29; vom 26.10.1994 X R 104/92 a.a.O.).

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Darüber hinaus kann die Einziehung eines Anspruchs, aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall auch sachlich unbillig sein, wenn sie gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien verstößt; insoweit sind insbesondere die Gebote der Gleichheit, des Vertrauensschutzes und die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten (vgl. Tipke-Kruse, § 227 AO, 23 ff.).

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Eine Ermessensausübung setzt, um fehlerfrei zu sein, voraus, daß die Behörde ihre Entscheidung aufgrund eines unter Beachtung ihrer Ermittlungspflichten festgestellten Sachverhalts getroffen und sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Normen maßgeblich sind. Es muß insoweit aus der Entscheidung erkennbar sein, daß die Behörde in diesem Sinne ihr Ermessen auch ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 23.5.1985 V R 124/79, BFHE 143/512, BStBl II 1985, 49 [BFH 13.09.1984 - IV R 101/82]; vom 2.2.1989 V R 171/83, BFH/NV 1990, 11).

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b) Der Beklagte hat sich zwar nicht ausführlich mit den Voraussetzungen der sachlichen Billigkeit befaßt, bat aber doch im Ergebnis den entscheidenden Gesichtspunkt angeführt, der letztlich unter dem Blickwinkel der sachlichen Unbilligkeit einen Erlaß ausgeschlossen erscheinen läßt. Dies genügt gerade noch den Anforderungen, die an die Ausübung von Ermessen und die Darlegung der maßgebenden Ermessenserwägungen zu stellen sind.

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aa) Auszugehen ist von der gesetzlichen Wertung Danach steht Kindergeld immer nur einem Berechtigten, zu, § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesetzgeber hat insoweit in § 64 Abs. 2 und 3 EStG feste Regeln aufgestellt, nach denen zu entscheiden ist, wem das Kindergeld zusteht und an wen es auszuzahlen ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind oder die Berechtigung wechselt.

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Nach der Grundregelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt es dabei entscheidend auf die Haushaltszugehörigkeit an, mithin auf ein klares und leicht festzustellendes Tatbestandsmerkmal. Insbesondere ist nicht maßgebend, wer und in welchem Umfang Unterhalt leistet. Daraus, daß nur in den in § 64 Abs. 3 EStG geregelten Fällen auch Unterhaltsleistungen sowie deren Höhe maßgebend sind, ist abzuleiten, daß dem in dem in Abs. 2 geregelten Fall gerade keine Bedeutung zukommen soll. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Zuweisung der vorrangigen Berechtigung in keinem Fall davon abhängen soll, wie die Berechtigten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestaltet haben.

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Dies schließt es grundsätzlich aus, bei Weiterleitung des als Folge veränderter Haushaltszugehörigkeit des Kindes unberechtigt erhaltenen Kindergeldes als Teil der Unterhaltszahlungen an den vorrangig Berechtigten auf den entstandenen Rückforderungsanspruch gegenüber dem nicht mehr Berechtigten zu verzichten. Die Rückforderung ist deshalb nach dem Gesetzeszweck als solche nicht sachlich unbillig. Sie ist die notwendige Folge davon, daß das Kindergeld an den nunmehr vorrangig Berechtigten ausgezahlt werden muß, ohne daß sich die Familienkasse diesem gegenüber darauf berufen könnte, das -; ohne Rechtsgrund -; an den bisher Berechtigten gezahlte Kindergeld sei von diesem an den Berechtigten weitergeleitet worden.

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bb) Allerdings hat der Bundesminister der Finanzen in der Dienstanweisung (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (-; DA-FamEStG-;)) zu § 64 EStG für Fälle der Weiterleitung von Kindergeld an den vorrangig Berechtigten die Möglichkeit vorgesehen, daß der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nicht mehr Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden können, wenn der vorrangig Berechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anzuerkennen (DA-FamEStG 64.4 Abs. 4-;8 i.V.m. dem vom vorrangig Berechtigten auszufüllenden Vordruck gem. Anhang 18 zur DA-FamEStG/letzte Fassung vom 9.4.1998, BStBl I 1998, 36 wie auch schon in der ergänzenden Fassung gem. BMF-Schreiben vom 25.8.1997, BStBl I 1997, 77; siehe auch bereits BMF-Schreiben vom 30.6.1997, BStBl I 1997, 64).

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Die dort vorgesehene Behandlung der Weiterleitungsfälle stellt eine Billigkeitsmaßnahme unter Einbezug des vorrangig Berechtigten dar. Ihr liegt der aus Treu und Glauben folgende Gedanke zugrunde, daß man auf der einen Seite nichts verlangen können soll, was man sogleich wieder zurückzugeben habe. Dieser -; sachliche -; Gesichtspunkt setzt allerdings denknotwendig voraus, daß der Berechtigte die Leistung nicht schon erhalten hat. Entsprechend und folgerichtig muß der vorrangig Berechtigte der Familienkasse auch auf dem Vordruck gem. Anlage 18 zur DA-FamEStG u.a. bestätigen, daß das Kindergeld nicht an ihn, sondern an den anderen ausgezahlt worden ist, der andere es an ihn weitergeleitet hat und er deshalb seinen Anspruch auf Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum als erfüllt ansieht. Hat er auf eigenen Antrag bereits rückwirkend das Kindergeld erhalten, kann er eine solche Bestätigung nicht mehr abgeben.

25

In diesem Fall muß es bei der Rückabwicklung der Zahlungen an den nicht vorrangig Berechtigten verbleiben, weil nichts zurückgefordert wird, was sogleich wieder an den vorrangig Berechtigten auszuzahlen wäre.

26

Es ist mithin eine sachgerechte Ermessenserwägung, in den Fällen, in denen die Familienkasse auch an den vorrangig Berechtigten gezahlt hat, den Erstattungsanspruch gegenüber dem bisherigen Berechtigten nicht zu erlassen.

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Insgesamt hat die Verwaltung in DA 64.4 der DA-FamEStG zu § 64 EStG ihr Ermessen sachgerecht, und zwar generell, dahin ausgeübt, daß der Weiterleitung bei Doppelzahlung durch die Familienkasse nicht die Wirkung der Erfüllung des Rückzahlungsanspruches beigemessen werden kann. Die Verwaltung ist auch berechtigt, derartige Ermessensrichtlinien in Verwaltungsanweisungen aufzustellen, sofern sie -; wie dargelegt -; den Voraussetzungen einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (BFH-Urteile vom 21.4.1983 IV R 217/82, BFHE 138/292, BStBl II 1983, 52; vom 10.2.1988 VIII R 159/84, BFHE 153/88, BStBl II 1988, 63).

28

Hieran hat sich der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung gehalten, die mithin nicht zu beanstanden ist.

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Es kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein, entgegen eindeutigen gesetzlichen Regelungen aus Billigkeitsgründen Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache der Steuerpflichtigen, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen an der Gesetzeslage auszurichten und dieser ggf. nachträglich anzupassen. Wenn sie dieses nicht rechtzeitig getan haben mit der Folge, daß sie u.U. eigene Ansprüche nicht wieder oder nur schwer durchsetzen können, kann dieses durch die Verwaltung aus Billigkeitsgründen zu Lasten der Allgemeinheit nicht korrigiert werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.