Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.07.1998, Az.: V 87/95

Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug; Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Eigenverbrauch; Steuerliche Behandlung eines dem Unternehmen zugeordneten und von dem Unternehmer mit seiner Familie selbstgenutzten Muster-Solarhauses

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.07.1998
Aktenzeichen
V 87/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0723.V87.95.0A

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1983 und 1984

Amtlicher Leitsatz

Vorsteuerabzug bei einem dem Unternehmen zugeordneten und von dem Unternehmer mit seiner Familie selbstgenutzten Muster-Solarhaus.

Der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 23. Juli 1998,
an der mitgewirkt haben:
1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts ... als Vorsitzende ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide vom 23. Mai 1989 und des Einspruchsbescheides vom 21. September 1989 wird die Umsatzsteuer 1983 auf minus 20.444,94 DM und die

Umsatzsteuer 1984 auf minus 31.086,95 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 8 v.H., der Beklagte 92 v.H. der Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens XI R 82/92.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt unter dem Namen "..." ein Unternehmen, das Solarhäuser konzipiert, plant und baut. Hintergrund der Unternehmensgründung war die in den 70er Jahren aufgetretene Energiekrise. In den Jahren 1983 und 1984 errichtete die Klägerin ein Forschungs- und Musterhaus in .... Das Gebäude hat eine Nutzfläche von ca. 213 qm. Hiervon bewohnt sie seit Bezugsfertigkeit im Juni 1984 144 qm mit ihrer Familie. 69 qm des Gebäudes entfallen auf einen ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzten Büroteil. Mit dem Gebäude nahm die Klägerin an einem von dem ... -Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung durchgeführten Meßprogramm teil. Bei diesem Projekt zur Energieeinsparung und Sonnenenergienutzung in Eigenheimen werden Untersuchungen in bewohnten Gebäuden unter Einbeziehung eines realen Nutzerverhaltens durchgeführt. Die Projektkosten in Höhe von 150.000 DM wurden von dem Bundesforschungsministerium getragen. Für die Untersuchung der technischen Funktionsfähigkeit, der sozialen Akzeptanz und der Marktnähe eines Systemhauses zur passiven Nutzung der Solarenergie erhielt die Klägerin ferner vom Land ... einen Zuschuß in Höhe von ca. 350.000 DM.

2

Im Rahmen des Forschungsprojektes führte die Klägerin täglich verschiedene Messungen in dem Haus durch, faßte diese zusammen und gab sie an die Forschungseinrichtung weiter. Das ... -Institut führte in geringem Maße auch eigene Messungen durch. Ferner haben in 1984 400 Personen, in 1985 500 Personen und in 1986 300 Personen das Haus besichtigt. Besuchergruppen wurde ca. 14 tägig, zeitweise sogar häufiger im Monat durch das Haus geführt und im Anschluß an die Hausbesichtigung befragt. Die Tätigkeiten der Klägerin wurden in Zwischenberichten der Firma ausgewertet und in einem Abschlußbericht vom 31. Dezember 1986, auf den Bezug genommen wird, zusammengefaßt. Dem Unternehmenskonzept der Klägerin lag die Planung zugrunde, aus den Forschungsergebnissen gewonnene Erkenntnisse durch ... -Angebote für mittelständische Bauunternehmer und Bauträger zum Bau passiver Solarhäuser zu vermarkten. Umsätze erzielte die Klägerin jedoch nicht, da sich das Konzept finanziell als nicht marktfähig erwies.

3

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1983 32.718,13 DM und in ihrer Umsatzsteuererklärung 1984 75.303,89 DM Vorsteuern geltend, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes angefallen waren. Die Vorsteuern für 1984 entfielen in Höhe von 1.784,55 DM auf einen Schutzraum, in Höhe von 1.926,73 DM auf die Gartenanlagen, in Höhe von 3.588,73 DM auf die Errichtung des Wohnbereichs und in Höhe von 2.715,03 DM auf geringwertige Wirtschaftsgüter im Wohnbereich. Für die private Nutzung des Wohnhauses ermittelte und erklärte die Klägerin für 1984 eine Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Eigenverbrauch in Höhe von 8.176 DM.

4

Der Beklagte gewährte den Vorsteuerabzug nur hinsichtlich des Büroteils. Im übrigen lehnte er den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, daß es sich um eine private Nutzung handele und damit eine Leistung für das Unternehmen nicht vorläge. Ferner kürzte der Beklagte die Umsatzsteuer um die von der Klägerin erklärte Eigenverbrauchsbesteuerung.

5

Der Einspruch war erfolglos. Die dagegen bei dem Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 30. Juli 1991 gab der erkennende Senat der Klage mit der Begründung statt, das Solarhaus sei als einheitlicher Gegenstand anzusehen, der von der Klägerin ihrem Unternehmen zulässigerweise zugeordnet worden sei. Anhaltspunkte für einen Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 bis 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sah der Senat nicht. Ferner schätzte der Senat den Eigenverbrauch in der von der Klägerin erklärten Höhe.

6

Mit Urteil XI R 82/92 vom 15. September 1994 hob der Bundesfinanzhof (BFH) das der Klage stattgebende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück. In den Urteilsgründen bestätigte der BFH die Rechtsansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach die Klägerin das Haus zulässigerweise ihrem Unternehmen zugeordnet habe und gab dem Gericht auf zu prüfen, ob der Vorsteuerabzug eventuell wegen Verwendung der bezogenen Leistungen für steuerfreie Umsätze gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sei.

7

Die Klägerin macht geltend, das Gebäude diene einheitlich der Entwicklung und Neukonzeption von Solarhäusern. Es sei daher dem Unternehmen zugeordnet, auch soweit es Wohnzwecken diene. Die Auswertung der Erfahrungen des alltäglichen Wohnens im Solarhaussei gerade wesentlicher Gegenstand ihres Unternehmens, das die Entwicklung und Neukonzeption von Solarhäusern zum Gegenstand habe. Die Einzelheiten der Auswertung dieser Erfahrungen ergäben sich aus dem Abschlußbericht der Oekotec e.V. vom 31. Dezember 1986, auf den Bezug genommen werde. Soweit die Nutzung des Hauses auch privat veranlaßt sei, habe sie einen entsprechenden Eigenverbrauch erklärt. Diesen bemesse sie nunmehr nach den Kosten entsprechend ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 1998, auf den sie Bezug nehme.

8

Der Schutzraum in dem Gebäude sei aufgrund der politischen Situation Anfang der 80er Jahre gebaut worden. Die Installierung eines Schutzraumes in dem Forschungs- und Musterhaus habe der Beweisführung der Verbindung ökologischer Bauweise mit Sicherheitsaspekten gedient. Mit der Errichtung des Gebäudes sei die Problematik der baumäßigen Schutzraumeinbindung unter Beibehaltung der systembedingten versetzten Teilgeschoßbauweisegelöst worden. Die Gartenanlage sei für Zwecke des Unternehmens angelegt worden, da eine wirkungsvolle Solarbauweise die Einbindung der Außenanlagen in das Gesamtkonzept zur Optimierung der mikroklimatischen Bedingungen erfordert habe. Gleiches gelte für die Einrichtungsgegenstände, für die ausschließlich ökologische Materialien im Rahmen des gesamtökologischen Konzepts verwandt worden seien. Die Vorhänge bestünden aus wärmedämmenden Wollstoffen, die den Charakter von Thermovorhängen hätten.

9

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1983 auf minus DM und 1984 auf minus DM festzusetzen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne das Gebäude nur hinsichtlich des für unternehmerische Zwecke genutzten Büroteils ihrem Unternehmen zuordnen. Im übrigen sei eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich, da die von der Klägerin dargestellte zeitliche Nutzung der als unternehmerische Verwendung in Betracht kommenden Nutzung zu Forschungszwecken im Verhältnis zum Umfang der gesamten Verwendung des Gebäudes zu Wohnzwecken zu gering sei. Dies gelte insbesondere für die Aufwendungen für den Schutzraum, die Gartenanlage und für die Einrichtungsgegenstände. Der Bezug dieser Leistungen sei nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische Nutzung erfolgt. Für den Fall, daß die Nutzung des Wohngebäudes zu Forschungszwecken als wesentlich angesehen werde, könne dieser Bezug zwar nicht insgesamt dem unternehmensfremden Bereich zugeordnet werden. Die Verwendung des Wohngebäudes erfülle dann den Tatbestand des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG mit der Folge, daß die Vorsteuer aufzuteilen sei. Die Nutzung des Gebäudes durch die Klägerin und ihrer Familie zu Wohnzwecken werde nicht durch Messungen für Forschungszwecke beschränkt. Eine eventuelle Aufteilung der Vorsteuerbeträge sei im Wege einer sachgerechten Schätzung zuermitteln. Als sachgerechter Schätzungsmaßstab käme der Prozentsatz in Betracht, um den die mit gedachten Endmietern des Wohngebäudes vereinbarte Miete hinter der Marktmiete zurückbliebe. Hilfsweise seien die Vorsteuerbeträge nur in Höhe des Prozentsatzes zum Abzug zuzulassen, um den die mit gedachten Endmietern vereinbarte Miete hinter der Marktmiete zurückgeblieben wäre.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu St.-Nr.: vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

14

Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes gemäß § 15 Abs. 1 UStG mit Ausnahme des Schutzraumes zu.

15

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

16

Die Klägerin ist Unternehmerin. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie mit dem Forschungskonzept des Solarhauses einen neuen Unternehmensteil begründet hat oder ob sie auch insofern im Bereich ihres bisherigen Unternehmenskonzeptes tätig geworden ist. Denn selbst wenn sie einen neuen Unternehmensteil begründet hätte, wäre sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 (Az.: RSC 110/94, in: Deutsches Steuerrecht 1996, 419) Unternehmerin. Nach dieser Entscheidung ist entscheidend für die Definition des Unternehmers nicht die Erbringung von Umsätzen, sondern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Danach können Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 der 6. EG-Richtlinie angesehenwerden. Hieraus folgt, daß Vorbereitungshandlungen bereits dann eine unternehmerische Betätigung darstellen, wenn die Vorbereitungshandlungen ernsthaft auf eine noch zu verwirklichende Umsatztätigkeit abzielen. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Umsatztätigkeit nicht verwirklicht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, da sie mit der Erstellung des Hauses und der darin durchgeführten Forschungsmaßnahmen ernsthafte Investitionen getätigt hat und beabsichtigte, nach Auswertung der Ergebnisse diese zuvermarkten und Umsätze zu tätigen. Die Klägerin ist daher Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Nach dem zurückverweisenden Urteil des BFH hat die Klägerin das Solarhaus rechtmäßig ihrem Unternehmen zugeordnet. Dies gilt auch für die Zuordnung der Gartenanlage und die Einrichtungsgegenstände zu dem Unternehmen der Klägerin. Denn sowohl die Gartenanlage wie die Einrichtungsgegenstände waren auf dassolartechnische Forschungskonzept der Klägerin abgestimmt. Dies ergibt sich aus dem Forschungsbericht der Firma, auf den insofern Bezug genommen wird. Demgegenüber scheidet eine Zuordnung des Schutzraumes zum Unternehmen der Klägerin aus. Die Klägerin hat insofern bereits die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu ihrem Unternehmen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ihrer Beschreibung, wonach die Erstellung eines Schutzraumes der Beweisführung der Verbindung ökologischer Bauweise mit Sicherheitsaspekten gedient habe, und mit der Errichtung des Gebäudes die Problematik der baumäßigen Schutzraumeinbindung unter Beibehaltung der systembedingten, versetzten Teilgeschoßbauweise gelöst worden sei, sagt inhaltlich lediglich aus, daß auch in einem Solarhaus ein Schutzraum enthalten sein kann. Eine Verbindung zu dem Forschungsgegenstand ihres Unternehmens ist damit nicht hinreichend dargelegt. Dementsprechend werden in dem Abschlußbericht der Oekotec e.V. auch weder auf den Schutzraum bezogene Daten ausgewertet noch dieser als Untersuchungsgegenstand thematisiert. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß die Erstellung des Schutzraumes dem von der Klägerin beschriebenen Schutzbedürfnis gedient hat und ausschließlich privat veranlaßt war.

17

Hinsichtlich des dem Unternehmen zulässigerweise zugeordneten Gebäudes einschließlich der Gartenanlage und der Einrichtungsgegenstände ist der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG ausgeschlossen. Da die Klägerin aus ihrem Unternehmensbereich, soweit er das Solarhaus betrifft, keine Umsätze erzielte, ist aufgrund des von ihr beabsichtigten Unternehmenskonzepts zu entscheiden, ob die den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Kosten zur Verwendung umsatzsteuerpflichtiger oder umsatzsteuerfreier Umsätze dienen sollten. Da die Klägerin mit dem geltend gemachten Vorsteuerabzug steuerbegünstigende Umstände begehrt, ist sie für das Vorliegen der Voraussetzungen, daß die Leistungen nicht für steuerfreie Umsätze verwandt werden sollten, darlegungs- und beweispflichtig.

18

Die Klägerin hat mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen hinreichend dargelegt, daß sie mit der Vermarktung des Solarhauses steuerpflichtige Umsätze erzielen wollte. Insbesondere beabsichtigte sie die Vermarktung durch ...-Angebote für mittelständige Bauunternehmer und Bauträger zum Bau passiver Solarhäuser. Dies ergibt sich aus der Fachzeitschrift "Baumarkt tip" und "Impulse spezial", auf die Bezug genommen wird. Entsprechende Umsätze wären bei der Klägerin steuerpflichtig gewesen. Anhaltspunkte, wonach die Klägerin zumindest auch beabsichtigt gehabt hätte, entsprechende Solarhäuser zu erstellen, an private Endmieter zu vermieten und damit gemäß § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie Umsätze zu erzielen, ergeben sich nicht. Ferner hat auch der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Klägerin mit der Durchführung ihres Konzeptes steuerfreie Umsätze hätte erzielen wollen. Anhaltspunkte, wonach die Klägerin das Haus mit ihrer Familie steuerfrei aufgrund eines Mietvertrages genutzt hat, liegen ebenfalls nicht vor.

19

Da die Klägerin das Gebäude jedoch mit ihrer Familie nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke, sondern auch privat nutzte, liegt insofern eine nicht unternehmerisch veranlaßte Verwendung des Gebäudes vor, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG der Versteuerung nach dem Eigenverbrauch unterliegt.

20

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Eigenverbrauch nach dem bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu bemessen, soweit für diese ein Vorsteuerabzug möglich war. Hierzu gehören insbesondere die auf die Dauer der Nutzung entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 XI R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1993 RSC 193/91, BStBl II 1993, 813). Für 1983 sind keine vorsteuerbehafteten Kosten angefallen, da sich das Gebäude am 31. Dezember 1993 noch im Bau befand.

21

Für 1994 ergeben sich anhand der jeweiligen Abschreibungsbeträge Kosten für das Gebäude in Höhe von 12.432,17 DM und für die Einrichtungsgegenstände einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter in Höhe von 34.986,62 DM.

22

Der Anteil der privaten Verwendung wurde von dem Senat für den von der Klägerin mit ihrer Familie genutzten Gebäudeteil auf 80% und für die Gartenanlage und die Einrichtungsgegenstände auf 95% geschätzt. Bei der Höhe der privaten Nutzungsanteile hat der Senat berücksichtigt, daß das Wohnen in dem Haus und die Nutzung des Gartens und der Einrichtungsgegenstände im wesentlichen privat begründet war. Andererseits hat der Senat die erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin, insbesondere der Besuchergruppen, mitberücksichtigt. Danach erschien dem Senat ein Anteil der privaten Nutzung des Gebäudes in Höhe von 80% für angemessen. Hinsichtlich des Gartens und der Einrichtungsgegenstände ist der Senat von einer höheren privaten Nutzung ausgegangen, da diese Gegenstände von der Klägerin nahezu ausschließlich privat genutzt wurden und Beeinträchtigungen in diesem Bereich kaum erfolgten.

23

Daraus ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die Steuer auf den Eigenverbrauch 1984:

AfA Gebäude12.432,17 DM
davon 80%9.945,73 DM
AfA Einrichtungsgegenstände34.986,62 DM
davon 95%33.237,28 DM
Bemessungsgrundlage Eigenverbrauch 1984:43.183,02 DM
minus Bemessungsgrundlage laut Erklärung:8.176,00 DM
Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur35.007,02 DM
davon 14% Steuer =4.900,98 DM.
24

Für 1983 war danach die Umsatzsteuer erklärungsgemäß auf minus 20.444,94 DM festzusetzen. Für 1984 ergibt sich folgende Steuerfestsetzung:

Umsatzsteuer 1984 lt. Erklärung- 38.917,12 DM
minus Erhöhung um die Steuer auf den Eigenverbrauch wegen der privaten Nutzung des Wohnbereichs4.900,98 DM
minus Vorsteuer des Schutzraumes1.784,55 DM
Steuererhöhung6.685,53 DM
Umsatzsteuer 1984- 32.231,59 DM.
25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

26

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).

27

Die Revision ist nicht zugelassen worden.