Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.07.1998, Az.: I 589/97

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.07.1998
Aktenzeichen
I 589/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 34756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0707.I589.97.0A

In dem Rechtsstreit

Wegen Einkommensteuer 1991

hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 7. Juli 1998, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

ehrenamtlicher Richter . Dachdeckermeister

ehrenamtlicher Richter . Kreisverwaltungsrat

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten.

Tatbestand:

1

Im Streit ist die Frage, ob Provisionsanteile, die der Kläger für den Abschluß mehrerer Leibrentenversicherungen von einem Versicherungsmakler erhalten hat, steuerpflichtig sind.

2

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt als Verwaltungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war im Streitjahr zunächst arbeitslos, eröffnete dann als Gewerbetreibender eine Handelsagentur -; ohne daraus Einkünfte erzielt zu haben -; und übernahm schließlich zum 1. Juni eine nichtselbständige Lehrtätigkeit als Diplom-Wirtschaftsingenieur. Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger im Streitjahr auf ca. 87. 000 DM.

3

Die Kläger schlossen im Streitjahr mit dem selbständigen Versicherungsmakler Z aus H einen Maklervertrag ab, in dem sie den Makler mit der Betreuung und Verwaltung privater und betrieblicher Lebens- und Rentenversicherungen beauftragten. Die Maklertätigkeit sollte für die Kläger unentgeltlich sein. Weiter heißt es in Ziffer 5 des Vertrages: "Die Tätigkeit des Maklers löst für den Kunden keine Kosten bzw. Gebühren aus. Der Makler wird von den Versicherern in marktüblicher Weise honoriert. Diese Honorare werden in voller Höhe an den Kunden weitergegeben und zur Zahlung von ersten Prämien verwendet. Nach Ablauf der Provisionshaftung erhält der Makler 20% des Honorars." Im übrigen wird auf den Maklervertrag -; der sich auf Bl. 50 der Rechtsbehelfsakten des Beklagten befindet -; Bezug genommen.

4

Im Laufe des Jahres schloß der Kläger über die Vermittlung des Maklers Z insgesamt vier Leibrentenversicherungen ab.

5

Mit der Versicherungsgesellschaft L vereinbarte er eine nach 37 Jahren zu zahlende Jahresrente von 336. 000 DM. Der Beitrag für diese Versicherung betrug 73. 272 DM pro Jahr. Mit der P Lebensversicherung vereinbarte er eine Jahresrente von 360. 000 DM, die ab dem Jahre 2034 ausbezahlt werden sollte. Der Jahresbeitrag für diese Versicherung machte 51. 144 DM aus.

6

Bei der A schloß er einen Vertrag ebenfalls über 360. 000 DM ab. Die Versicherungsbeiträge beliefen sich auf jährlich 54. 564 DM.

7

Schließlich beantragte er auch bei der W Versicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag über 360. 000 DM, zahlbar nach Ablauf von 28 Jahren. Die Jahresprämie für diesen Vertrag sollte sich auf 142. 282 DM belaufen.

8

Versicherte Person war jeweils ein Herr H mit dem Geburtsdatum 25.1.1968. Der Kläger kennt nach seinen Angaben die versicherte Person nicht.

9

Für den Vertrag mit der L erhielt Z als Makler eine einmalige Abschlußprovision in Höhe von 151. 200 DM. Entsprechend der mit dem Kläger bestehenden Vereinbarung verpflichtete er sich zu deren Weiterleitung an den Kläger. Der Kläger wiederum verpflichtete sich im Gegenzuge, einen Teil der Provision, nämlich 144. 480 DM, sogleich wieder an Z zurückzuzahlen, um damit die laufenden Beiträge zu begleichen. Die Differenz beider Zahlungen in Höhe von 6. 720 DM sollte beim Kläger verbleiben. Außerdem trat der Kläger alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag an Z ab. Eine Offenbarung der Abtretung gegenüber der Versicherung sollte zunächst jedoch unterbleiben.

10

Für den Vertragsabschluß mit der P erhielt Z eine Provision in Höhe von 126. 000 DM. Auch sie sollte in dieser Höhe an den Kläger weitergeleitet werden. Davon sollten 118. 800 DM für erste Beitragsleistungen wieder an Z zurückgezahlt werden. Die für den Kläger verbleibende Differenz betrug 7 200 DM. Wie zuvor bei der L trat der Kläger alle Rechte aus der Versicherung an Z ab.

11

Der Vertrag mit der W Versicherung wurde später nicht eingelöst. Trotzdem erhielt Z dafür zunächst eine Abschlußprovision in Höhe von 144. 000 DM. Davon sollten 136. 800 DM sogleich wieder an Z zur Zahlung erster Beiträge zurück-fließen. Die Differenz machte demnach ebenfalls 7. 200 DM aus. Der Kläger trat wiederum die Rechte aus der Versicherung an Z ab.

12

Entgegen den gegenseitigen Verpflichtungen fanden die Zahlungsvorgänge zwischen dem Kläger und Z nur in vereinfachter Form statt. Anstelle der Hin- und Rücküberweisungen der Prämien überreichte Z dem Kläger zunächst einen Verrechnungsscheck über 21. 120 DM. Das ist die Summe der beim Kläger verbleibenden Differenzen aus den Vertragsabschlüssen mit der L, der Provinzial und der Winterthur. Einen weiteren Scheck in Höhe von 6. 000 DM erhielt der Kläger wegen der Provision im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß mit der A .

13

In einem Schreiben vom 27. Mai 1997 an die Kläger faßte Z den Zweck der Übereinkunft wie folgt zusammen: Es sei darum gegangen, in einer Art Joint Venture einen Gewinn durch Abschluß der Versicherungen zu erzielen. So habe die Provision verwendet werden sollen, um die Versicherungen zunächst zu bedienen. Nach Aufzehrung der Provisionsmittel sei eine Beleihung der Rückkaufswerte geplant gewesen, und zwar so lange, bis die Provision verdient (d.h. nicht mehr rückzahlbar) worden sei. Danach habe die Möglichkeit bestanden, die Werte sofort zu realisieren oder aber die Beleihung fortzusetzen. Es sei abgesprochen gewesen, nach dem Ausstieg aus den Verträgen den Gewinn zu teilen. Auf das Schreiben Bl. 45 und 46 der Rechtsbehelfsakten wird Bezug genommen.

14

Nach den Angaben des Maklers hätte der Kläger als Versicherungsnehmer eigenes Einkommen und Vermögen nicht einzusetzen brauchen, weil die Summe aus der Provision für den Vertragsabschluß und aus dem Rückkaufswert jeweils höher gewesen wäre, als der einzuzahlende Betrag. Die Versicherungsbeiträge sind jedoch nicht wie geplant gezahlt worden. Nach den Angaben des Klägers sind im Jahre 1992 Arreste über die Vermögenswerte des Versicherungsmaklers Z ausgebracht worden. Die Beschlagnahme soll sich auch auf die Konten erstreckt haben, auf denen die Abschlußprovisionen für die Rentenversicherungsverträge gutgeschrieben waren. Die Beschlagnahme soll bis heute nicht aufgehoben sein. Deshalb hätten aus den Abschlußprovisionen keine Zahlungen an die Versicherungen erfolgen können.

15

Das Finanzamt hat die Kläger zunächst erklärungsgemäß veranlagt. nach Bekanntwerden der Vereinbarungen mit Z änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und unterwarf darin die Zahlungen von Z in Höhe von 27. 120 DM als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz der Besteuerung. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, mit der die Kläger eine Aufhebung des Änderungsbescheides erstreben. Sie sind der Auffassung, daß die von Z erhaltenen Beträge nicht steuerbar seien. Es handele sich dabei um ein Abschlußentgelt für Eigenverträge, das keinen Steuertatbestand verwirkliche. Die Provisionszahlungen seien wirtschaftlich gesehen ein Preisnachlaß. Dieser Preisnachlaß sei erforderlich gewesen, um die recht hohen Beiträge zahlen zu können. Sie -; die Kläger -; hätten keine, wie § 22 Nr. 3 EStG es verlange, Leistung um des Entgelts willen erbracht. Im übrigen diene ein eigener Lebensversicherungsvertrag stets auch der Zukunftssicherung. Dies habe auch das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 8. Juni 1983 EFG 1984, 122, erkannt. Die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an Z habe auf diese Rechtslage keinen Einfluß.

16

Die Kläger beantragen,

den Änderungsbescheid vom 23. Dezember 1996 und den Einspruchsbescheid vom 12. Juni 1997 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor:

19

Der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 3 EStG sei erfüllt. Der Kläger habe eine Leistung um des Entgelts willen erbracht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Vertragsgefüges müsse man Z als den Berechtigten aus den Versicherungsverträgen ansehen. Z habe von vornherein die Absicht gehabt, einen Gewinn zu erzielen, ohne eigene Mittel einzusetzen. Dies habe er durch die Auszahlung von Abschlußprovisionen für den Abschluß der Versicherungsverträge erreichen wollen. Die Abschlußprovisionen hätten ihm endgültig jedoch erst nach der Laufzeit der Versicherungsverträge von drei bis fünf Jahren, der sog. Provisionshaftungszeit, zugestanden. Bis zum Ablauf der Provisionshaftungszeit habe die Abschlußprovision zur Finanzierung der Jahresbeiträge eingesetzt werden sollen. Nach deren Aufzehrung sei eine Fremdfinanzierung der Beiträge vorgesehen gewesen, wobei die Darlehen durch die bis dahin entstandenen Rückkaufswerte hätten abgesichert werden sollen. Bei Ablauf der Provisionshaftungszeit sei eine Kündigung der Verträge vorgesehen gewesen, wobei man davon ausgegangen sei, daß die Rückkaufswerte zusammen mit der Provision höher gewesen seien, als die geleisteten Beiträge. Der Überschuß habe Z zustehen sollen. Um die Abschlußprovision erhalten zu können, habe Z die Verträge jedoch nicht im eigenen Namen abschließen können. Dazu habe er den Kläger als Strohmann benötigt, der formal nach außen hin als Versicherungsnehmer in Erscheinung getreten sei. Intern jedoch sei weder ihm -; dem Kläger -; noch Z daran gelegen gewesen, eine Lebensversicherung abzuschließen. Deshalb habe der Kläger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort an Z abgetreten. Als Entgelt für seine Mitwirkung habe der Kläger von Z die Scheckzahlungen von insgesamt 27. 120 DM erhalten. Das Entgelt sei eine Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG.

20

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Finanzamts Bezug genommen.

Gründe

21

Die Klage ist nicht begründet.

22

Das Gericht stellt fest, daß es der Entscheidung über den außer gerichtlichen Rechtsbehelfs folgt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.