Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.07.1998, Az.: XII 322/89

Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Rückgängigmachung einer Schenkung unter geschiedenen Eheleuten; Gewinne aus den Rumpfwirtschaftsjahren

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.07.1998
Aktenzeichen
XII 322/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0701.XII322.89.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Liegt zwischen Landwirtseheleuten eine Bruchteilsgemeinschaft vor, so ist von einer Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen. Die Frage, ob zwischen den Landwirtseheleuten eine GbR in Form einer Innengesellschaft - zustande gekommen durch schlüssiges Verhalten - bestanden hat, kann dann dahingestellt bleiben.

  2. 2.

    Widerruft ein Ehegatte die Schenkung des hälftigen Hofanteils an den Ehepartner wegen groben Undanks und wird der Rückübertragungsanspruch durch Auflassung und Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch erfüllt, bleibt der Anteilserwerb durch den Schenkenden auch dann unentgeltlich i.S.d. § 7 EStDV, wenn dieser dem Beschenkten dessen Aufwendungen für den Hofbetrieb in der Vergangenheit erstatten muss und den Erstattungsbetrag als Anschaffungskosten zu aktivieren hat.

Tenor:

Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1975 und 1976 durch die Bescheide des Beklagten vom 2. und 8. Mai 1989 wird geändert.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1975 werden auf 17.641,00 DM herabgesetzt. Davon entfallen auf den Kläger 11.301,00 DM, auf die Beigeladene 6.340,00 DM.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1976 werden auf 7.392,00 DM herabgesetzt. Davon entfallen auf den Kläger 4.394,00 DM, auf die Beigeladene 2.998,00 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 45 v. H., dem Beklagten zu 55 v. H. auferlegt. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beigeladenen in der Zeit vom 5. September 1974 bis zum 12. März 1976 eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bestanden hat und wie hoch die Gewinne bzw. Verluste in diesem Zeitraum gewesen sind.

2

1.

Der Landwirt J war Alleineigentümer des in W bei H gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs mit ca. 80 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Im Jahre 1955 heiratete er die Beigeladene. Die Ehe blieb kinderlos. Mit notarieller Urkunde vom 15. Februar 1965 (UR des Notars H) übertrug W J seiner damaligen Ehefrau die ideelle Hälfte des Eigentums an seinem Hof in W. Zugleich räumten beide Eheleute den Eltern der Beigeladenen ein unentgeltliches lebenslängliches Altenteil in Form einer monatlichen Barzahlung von 500,00 DM ein.

3

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Hof stark verschuldet, er war mit Grundpfandrechten i.H.v. insgesamt 300.000,00 DM belastet, die Rechte valutierten mit ca. 247.OOO DM. In der Zeit von Januar 1965 bis April 1967 löste der Vater der Beigeladenen diese und weitere, nicht durch Grundpfandrechte gesicherte Belastungen des Hofes i.H.v. insgesamt 600.000,00 DM ab, weitere je 20.000,00 DM entfielen auf sonstige Zuwendungen an die Eheleute. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 10. November 1966 bestellten beide Eheleute je eine Hypothek i.H.v. 300.000,00 DM auf ihren Grundstückshälften für den Vater der Beigeladenen. In der Niederschrift bekannten beide, vom Vater der Beigeladenen je ein Darlehen von 300.000,00 DM erhalten zu haben, das mit 1,5 v.H. zu verzinsen sei.

4

Am 10. Mai 1967 verstarb der Vater der Beigeladenen. Er wurde von seiner Witwe und der Beigeladenen je zur Hälfte beerbt. Die Erben waren sich gemäß notarieller Urkunde vom 17. Januar 1972(UR des Notars H) darüber einig, daß der Beigeladenen die Hypothek von 300.000,00 DM auf ihrem eigenen Grundstücksanteil zustehen sollte, die sodann infolge der Vereinigung von Berechtigtem und Verpflichtetem gelöscht werden sollte. Gläubigerin der anderen Hypothek von 300.000,00 DM auf der Miteigentumshälfte des Ehemanns der Beigeladenen wurde die Witwe des Verstorbenen, die ihrer Tochter, der Beigeladenen, im Wege vorweggenommener Erbfolge aus dieser Hypothek einen rangletzten Betrag von 200.000,00 DM überließ. Alleinige Gläubigerin eines rangersten Teilbetrags der Hypothek i.H.v. 100.000,00 DM blieb die Witwe des Verstorbenen, der gegenüber die Beigeladene auch die schuldrechtliche Verpflichtung übernahm.

5

Am 15. Februar 1974 trennte sich die Beigeladene endgültig von ihrem Ehemann. Am 6.Juni 1974 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beigeladenen geschieden. Am 15. August 1974 widerrief der geschiedene Ehemann die Grundstücksübertragung vom14. Februar 1965. Die Beigeladene lehnte die Rückübertragung ihres Grundstücksanteils ab.

6

Am 29. August 1974 beantragte der Landwirt J zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte beim Landgericht, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch bei der ideellen Hälfte der Beigeladenen zu seinen Gunsten anzuordnen. Das Landgericht gab am selben Tag dem Antrag statt. Die Beigeladene legte Widerspruch gegen den Beschluß ein. Durch Urteil vom 24. September 1974 hob das Landgericht die einstweilige Verfügung wieder auf.

7

Am 4. September 1974 verunglückte J (im folgenden Erblasser genannt) tödlich. Der Landwirt R (Bruder des Erblassers und Vater des

8

Klägers) legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und setzte den Rechtsstreit - anfangs als Nachlaßpfleger und später als Erbe - fort. Durch Urteil vom 28. November 1974 änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil vom 24. September 1974 und bestätigte die einstweilige Verfügung vom 29. August 1974. Das Gericht schloß bereits aus der Bezeichnung des Vertrags vom 15. Februar 1965 als Hofübertragungsvertrag auf den unentgeltlichen Charakter der Miteigentumsübertragung. Der Vertrag enthalte keinen Hinweis darauf, daß eine Gegenleistung im wechselseitigen Austausch oder als bedingungsmäßige Voraussetzung bereits früher vereinbart oder in Zukunft erbracht werden sollte. Die Schuldentilgung durch den Vater der Beigeladenen und die Vermögensdisposition des Erblassers hätten nur zu einer wirtschaftlichen Verknüpfung der jeweiligen Leistungen geführt, diese reiche zur Begründung der Entgeltlichkeit der Übertragung des Hofanteils nicht aus.

9

Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht , das die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und der Beigeladenen zum Gegenstand hatte, waren im Januar 1976beide Seiten grundsätzlich bereit, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Die Beigeladene bevorzugte eine Realteilung, erklärte aber mit Schriftsatz vom 16. Januar 1976 (Bl. 93 ff. der Bp.-Arbeitsakte) alternativ sich auch bereit, im Vergleichswege die ihr gehörige Hälfte des Werderschen Hofes auf den Rechtsnachfolger des Erblassers zu übertragen, verlangte jedoch, daß ihr ein echter Wertausgleich für die von ihr persönlich oder durch ihren Vater dem Hof zur Verfügung gestellten Geldmittel gewährt würde. Die Gesamtzuwendung, die zurückzuzahlen sei, bezifferte sie auf 781.921,00 DM zuzüglich einer angemessenen Verzinsung von 4 v.H. bis zum 1. Mai 1975 = 275.307,00 DM und eines gleich hohen Betrags für den Kaufkraftschwund, insgesamt also auf 1.332.535,00 DM. Im Termin am 12. März 1976 beendeten beide Seiten den Rechtsstreit durch einen Vergleich, der die Hauptstreitpunkte wie folgt regelte:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß der im Grundbuch von W Band Blatt verzeichnete Grundbesitz der Beklagten (1/2 Miteigentumsanteil) auf den Kläger übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.

Die Besitzübergabe wird auf den 12. März 1976 festgelegt.

Steuern und Lasten bezüglich dieser Miteigentumshälfte gehen mit Wirkung vom 12.03.1976 auf den Kläger über. Der Kläger zahlt der Beigeladenen für Aufwendungen für den Hofbetrieb 840.000,00 DM zurück."

10

2.

Im April 1981 wurde durch die Großbetriebsprüfungsstelle beidem Rechtsnachfolger des Erblassers (R) eine Betriebsprüfung durchgeführt, die auch die durch Bestandsvergleich ermittelten Einkünfte aus dem landwirtschriftlichen Betrieb W in den Wirtschaftsjahren 1974/75 und 1975/76 zum Gegenstand hatte.

11

Aus der Buchführung ergab sich, daß seitens der Beigeladenen bzw. ihrer Eltern 525.000,00 DM als Einlagen in den Betrieb W geflossen waren, ferner die passivierten Darlehen der Mutter der Beigeladenen i.H.v. 100.000,00 DM und 7.500,00 DM, in deren Höhe die Beigeladene den Rechtsnachfolger des Erblassers von den Ansprüchen ihrer Mutter freistellte, so daß bei Abschluß des Vergleichs ein Kapitalerstattungsanspruch der Beigeladenen von 632.500,00 DM zugrunde gelegt wurde. Die Differenz zur Vergleichssumme von 840.000,00 DM, nämlich 207.500,00 DM, wurde vom Prüfer zur Hälfte (103.750,00 DM) als nichtabziehbarer Ausgleich für Kaufkraftschwund und somit als Teil der Kapitalrückzahlung angesehen und zur Hälfte als Abgeltung von Zinsansprüchen. Der Prüfer verminderte daher den in der Buchführung für das Wj. 1975/76 ausgewiesenen Verlust von 153.561,56 DM um nichtanerkannte Betriebsausgaben von 103.750,00 DM auf 49.811,56 DM (Tz. 35 des Bp.-Berichts vom 30. Dezember 1981).

12

3.

Dagegen wandte sich der steuerliche Berater und Prozeßbevollmächtigte des R bereits während der Betriebsprüfung und nochmals vor Auswertung des Bp.-Berichts durch die Veranlagungsdienststelle des FA. Der Bevollmächtigte wies darauf hin, daß die Forderungen der Beigeladenen im Verlauf des Prozesses vor dem Landgericht sich ständig erhöht hätten und kurz vor Abschluß des Vergleichs schließlich mit 1.332.535,00 DM bewertet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Steuerpflichtige unter Zurückstellung von Bedenken und Zweifeln allenfalls bereit gewesen, einen Betrag von 632.500,00 DM "als in den Betrieb W geflossen" anzuerkennen. Ein höherer Betrag habe als Forderung der Beigeladenen nicht anerkannt werden können. Da andererseits als Folge der vollständigen Rückabwicklung der Grundstücksübertragung und der Geldinvestitionen der Beigeladenen diese wirtschaftlich so zu stellen war, wie sie gestanden hätte, wenn die Investitionen in W nicht erfolgt wären, habe im Grunde außer Frage gestanden, daß die in den Betrieb geflossenen Gelder zu verzinsen seien, und zwar entweder unter Zugrundelegung eines auch die Inflationsrate berücksichtigenden Zinssatzes oder - wie von der Beigeladenen gefordert - unter Ansatz eines niedrigeren Zinssatzes und zusätzlich eines gleichhohen Betrages für den Kaufkraftschwund. Unter Beachtung dieser Erwägungen sei es im März 1976 zum Abschluß des Vergleichs unter Anerkennung eines zu zahlenden Betrags von 840.000,00 DM gekommen.

13

Willkürlich, lebensfremd und durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt sei daher die Auffassung des Betriebsprüfers, der die Hälfte der Differenz zwischen Vergleichssumme und anerkannter Forderung der Beigeladenen (103.750,00 DM) als "Kapitalrückzahlung" angesehen habe. Da - wirtschaftlich betrachtet - die mit "Kaufkraftschwund" betitelte Forderung nichts anderes als ein verdeckter Zinsanspruch gewesen sei, sei diese Forderung steuerlich ebenso zu behandeln wie der "eigentliche Zinsanspruch".

14

Bei einer Kapitalforderung der Beigeladenen von 781.921,00 DM und einem Zinsanspruch (einschließlich Kaufkraftschwund) von 550.614,00 DM sei in Anwendung der üblichen Verteilungsmethode die Vergleichszahlung von 840.000,00 DM wie folgt steuerlich zu behandeln:

Kapitalforderung der Beigeladenen781.921,00 DM 58,68 % 492.912,00 DM
Zinsen (einschl. Kaufkraftschwund)550.614,00 DM 41,32 % 347.088,00 DM
1.332.535,00 DM100,00 %840.000,00 DM
15

4.

Das beklagte Finanzamt (FA) erließ am 10. Juli 1982 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1975 und 1976 auf der Grundlage des Bp.-Berichts vom 30. Dezember 1981. Der Steuerpflichtige (R) legte fristgerecht Einspruch ein und beantragte, als Betriebsausgaben abzugsfähige Zinszahlungen an die Beigeladene im Wj. 1975/76 i.H.v. 347.088,00 DM abzüglich bereits in der Buchführung berücksichtigter Zinszahlungen von 171.016,27 DM = 176.071,73 DM anzuerkennen. Vor Entscheidung über den Einspruch legte das FA den Fall der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vor und bat um Weisung, ob dem Vorschlag, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen, zugestimmt werde.

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Die OFD stimmte dem Vorschlag mit folgender Begründung nicht zu:

17

Im vorliegenden Fall sei die Beigeladene, da sie im Wege der Schenkung am 15. Februar 1965 die Miteigentumshälfte des landwirtschaftlichen Betriebs in W unentgeltlich übertragen erhalten habe, auch ohne Gesellschaftsvertrag faktische Mitunternehmerin an den Wirtschaftsgütern des Betriebs geworden. Da eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten nicht stattgefunden habe, hätten bis zum Todestag des Erblassers die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Mitunternehmerschaft vorgelegen. Der Widerruf der Schenkung habe die Mitunternehmerschaft der Ehegatten nicht aufgelöst. Hinzu komme, daß die Beigeladene nach dem Tod des Erblassers den landwirtschaftlichen Betrieb in W bis zur Übernahme durch den Bruder des Erblassers tatsächlich im wesentlichen Umfang mitbewirtschaftet habe. Nach eigenen Angaben in den Erläuterungen zu den Einkommensteuererklärungen für 1974 und 1975 seien ihr bis zum 12. März 1976 nicht nur Betriebseinnahmen zugeflossen, sondern sie habe auch erhebliche Betriebsausgaben (Löhne, Steuern, Zinsen usw.) getragen. Die Mitunternehmerschaft habe somit auch nach dem Tode des Erblassers bis zu deren vertraglicher Auflösung fortbestanden.

18

Die im Vergleich vom 12. März 1976 vereinbarte Summe von 840.000,00 DM könne daher nicht als Kapitalrückzahlung einschließlich eines Ausgleichs für Kaufkraftschwund und Abgeltung von Zinsansprüchen angesehen werden. Es handele sich nach den Gesamtumständen vielmehr um eine Zahlung für das Ausscheiden aus einer bestehenden Mitunternehmerschaft. Der Geldbetrag sei der Beigeladenen daher im betrieblichen Bereich zugeflossen und als Veräußerungserlös anzusehen. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folge, daß auch die Entscheidung im Rahmen der geänderten Steuerfestsetzung für 1974 und 1975 unrichtig sei. Weder der bisher mit 103.750,00 DM steuermindernd berücksichtigte Betrag noch der im Rechtsbehelfsverfahren zusätzlich geltend gemachte Betrag von 243.338,00 DM stelle sofort abzugsfähigen betrieblichen Aufwand dar. Den Gesamtbetrag von 840.000,00 DM habe der Steuerpflichtige R für die Anschaffung des Mitunternehmeranteils aufgewendet; dieser Betrag sei daher als Anschaffungskosten für den Erwerb des Mitunternehmeranteils zu aktivieren und nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

19

Der Steuerpflichtige R wandte sich mit Schriftsatz vom 6. September 1984 (Bl. 48 Rechtsbehelfsakte) gegen die Annahmeeiner Ehegattenmitunternehmerschaft. Der streitige Sachverhalt müsse so beurteilt werden, wie er tatsächlich sei, nicht so, wie er vielleicht sein könnte. Was den Erblasser seinerzeit bewogen habe, seiner Ehefrau die ideelle Eigentumshälfte des landwirtschaftlichen Betriebs W zu schenken, sei in den letzten Einzelheiten nicht bekannt. Sicher sei nur, daß der Erblasser seinerzeit einen erheblichen Finanzierungsbedarf hatte, den seine Ehefrau mit Hilfe ihrer Eltern nur zu befriedigen bereit war, wenn er ihr gewissermaßen als Sicherheit die Hälfte seines landwirtschaftichen Grundbesitzes zu übertragen bereit war. Das sei, wie gefordert, dann auch geschehen. Dieser Sachverhalt - und nur dieser - sei in dem gerichtlichen Verfahren zurückabgewickelt worden. Die Ehefrau habe also das von ihr dem geschiedenen Ehemann gegebene Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerhalten, ebenso habe der Bruder des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger lediglich die "Grundsicherheit" zurückerhalten. In diesem Sachverhalt einen "Anschaffungsvorgang" zu sehen, sei abwegig.

20

Die OFD Hannover hielt an ihrer Auffassung fest und wies das FA an, ausgehend von einer bis zum 12. März 1976 bestehenden Mitunternehmerschaft die steuerpflichtigen Einkünfte der Beteiligten für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976 zu ermitteln und diese der Besteuerung zugrunde zu legen. Da bisher noch keine einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen durchgeführt waren und Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1976 vorlagen, mithin Festsetzungsverjährung nicht eingetreten war, wurde die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft J/B für den Zeitraum vom 5. September 1974 bis 12. März 1976 durchgeführt. In den Feststellungsbescheiden vom 2. Mai und 8. Mai 1989 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1975 auf 44.610,00 DM, für 1976 auf 10.875,00 DM festgestellt und, wie aus den Bescheidenersichtlich, auf den Kläger als Rechtsnachfolger seines am 20. März 1985 verstorbenen Vaters R J und auf die Beigeladene verteilt.

21

5.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden ohne Vorverfahren erhobenen Klage, der das FA gemäß § 45 FGO fristgerecht zugestimmt hat und zu der das Gericht Frau B als Feststellungsbeteiligte gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen hat.

22

Der Kläger nimmt zur Begründung Bezug auf seine Stellungnahmen im Verlauf der Betriebsprüfung und des Einspruchsverfahrens wegen Einkommensteuer 1975 und 1976 und vertritt die Auffassung, daß als Folge der am Todestag des Erblassers anhängigen und später erfolgreichen Klage auf Einwilligung in die Grundbuchberichtigung sein Vater R alleiniger, unentgeltlicher Rechtsnachfolger des Erblassers geworden sei. Er habe demzufolge die Buchwerte des Betriebs W fortführen und Teilbeträge der Zahlung von 840.000,00 DM, soweit diese gemäß den Forderungen der Beigeladenen auf Zinsen entfiel (171.027,00 DM), als Betriebsausgaben geltend machen können und auch die Einbuchung des zum Hof gehörenden Grund und Bodens in das Betriebsvermögen zum 01.07.1970 mit 4.897.046,00 DM in der Bilanz zum 30.06.1975 vornehmen dürfen.

23

Der Kläger beantragt,

die Feststellungsbescheide 1975 und 1976 vom 2. Mai und 8. Mai 1989 aufzuheben.

24

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

25

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26

Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft sei derjenige, der sie betreibe, d.h. auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der auf die Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet sei, gehe auf Gefahr und Rechnung dessen, dem die Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens durch Verwertung der Früchte zustehen. Das sei der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, falls er nicht aufgrund steuerlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen (z.B. Pachtvertrag) die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen überlassen oder mit einem anderen teilen müsse. Da im vorliegenden Fall solche Rechtsbeziehungen nicht bestanden, liege hier allein aufgrund des ideellen Miteigentums am landwirtschaftlichen Hof auch ohne Vereinbarung über ein Gesellschaftsverhältnis seit dem 15. Februar 1965 eine Ehegattenmitunternehmerschaft vor, selbst wenn die Beigeladene in der Landwirtschaft nicht mitgearbeitet haben sollte.

27

Für den Fall, daß die tatsächliche Mitarbeit der Beigeladenen für die Begründung der Mitunternehmerschaft doch entscheidungserheblich sein sollte, weist das FA darauf hin, daß ausweislich der Berichts- und Bilanzakte (Bl. 35) die Beigeladene die Grundaufzeichnungen und Kassenberichte für den Hof W gefertigt habe. In einem telefonischen Anruf beim FA habe sie ferner darauf hingewiesen, daß sie, obwohl sie1974 nicht mehr auf dem Hof gewohnt habe, jeden Morgen um 7.00 Uhr auf dem Hof gewesen sei, die Kälber getränkt und den Treckerfahrer entlohnt habe. Entscheidungen, die den Hof betrafen, habe sie auf gerichtliche Anordnung mit R zusammen zu treffen gehabt. Aus dem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 16. Januar 1976 (Bl. 93 und 96 Bp.-Arbeitsakte) ergebe sich, daß die Beigeladene seit dem Tod ihres geschiedenen Mannes Betriebsausgaben für den Hof i.H.v. 42.000,00 DM getragen habe.

Gründe

28

Die Klage ist zum Teil begründet.

29

I.

Das FA hat in den angegriffenen Feststellungsbescheiden zu Recht entschieden, daß auch in dem streitbefangenen Zeitraum (05.09.1974 bis 12.03.1976) zwischen der Beigeladenen und R eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bestanden hat.

30

1.

Eine solche Mitunternehmerschaft hatte bereits zwischen der Beigeladenen und dem Erblasser bis zum 4. September 1974 bestanden.

31

a)

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 5 EStG auch für die Jahre entsprechend anzuwenden ist, für die dies vom Gesetzgeber noch nicht ausdrücklich bestimmt war, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Die entsprechende Anwendung führt in der Land- und Forstwirtschaft dazu, dass für die Annahme einer Mitunternehmerschaft vom Grundsatz her in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorliegen muss. In Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG hat jedoch der Große Senat des BFH des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten, dass für die Annahme einer Mitunternehmerschaft neben einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis auch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis (z. B. eine Gütergemeinschaft, eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft) ausreichen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 768). Wenn eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, kann demzufolge die Frage ungeprüft bleiben, ob zwischen den Landwirtseheleuten eine GbR in Form einer Innengesellschaft - zustande gekommen durch schlüssiges Verhalten, insbesondere auch durch aktive Mitarbeit beider Eheleute - bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1986, IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).

32

b)

Zwischen den Landwirtseheleuten J bestand eine Bruchteilsgemeinschaft am Hof W.

33

Der Vertrag vom 15. Februar 1965 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Die Erschienenen ersuchten den unterzeichneten Notar um die Beurkundung eines Übertragungs- und Altenteilsvertrags ..."

§ 1

Zunächst erklärte Herr J:

...

Die Hälfte des Eigentums an diesem Hof übertrage ich im Wege vorweggenommener Erbfolge auf meine miterschienene Ehefrau..."

34

Durch diesen notariellen Akt und die anschließend erfolgte Eintragung in das Grundbuch wurde die ideelle Miteigentumshälfte an dem Hof W auf die Beigeladene übertragen. Es entstand dadurch eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. der § 741 ff. BGB, d. h. der Hof wurde nicht in der Weise in zwei Hälften aufgeteilt, dass je eine Hälfte mit den dazugehörigen Ländereien den Ehepartnern in Zukunft als Alleineigentum gehören sollte, sondern beiden Teilhabern stand ein ideeller hälftiger Anteil an allen zum Hof gehörenden Wirtschaftsgütern, insbesondere an den landwirtschaftlichen Nutzflächen zu, die die Grundlage der Land- und Forstwirtschaft darstellen und gemäß § 744 BGB gemeinschaftlich zu verwalten waren.

35

Anders wäre zu entscheiden, wenn der eine Ehepartner sein Nutzungs und Verwaltungsrecht durch entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag oder Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, wie er auch unter Fremden in der Landwirtschaft möglich wäre, dem anderen Ehepartner überlassen hätte. Das ist aber nicht der Fall gewesen.

36

Anders wäre auch zu entscheiden, wenn die Übertragung der ideellen Eigentumshälfte auf die Beigeladene gemäß Vertrag vom 15.02.1965 nur ein fiduziarischer Rechtsakt gewesen wäre, der die Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Werderschen Hofes gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 AO zum bisherigen Alleineigentümer erforderlich gemacht hätte. Die Schuldentilgung durch den Vater der Beigeladenen und die Vermögensdisposition im Vertrag vom 15.02.1965 haben jedoch nur zur einer wirtschaftlichen Verknüpfung der jeweiligen Leistungen geführt, wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, der Vertrag selbst erlaubt eine Auslegung in Richtung auf einen fiduziarischen Rechtsakt nicht. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang verwendete Begriff"Grundsicherheit" ist kein Rechtsbegriff mit entsprechendem eindeutigen rechtlichen Inhalt.

37

b)

Der am 15.08.1974 erfolgte Widerruf der Schenkung durch den Erblasser bewirkte nicht die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft, es entstand - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - lediglich ein Rückübertragungsanspruch gemäß § 73Abs. 1 Ehe-Gesetz i.V. mit den §§ 531 Abs. 2, 812ff. BGB, der durch die im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkte Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gemäß § 883 BGB gesichert wurde. Die Bruchteilsgemeinschaft der Vertragspartner vom 15.02.1965 bestand somit auch nach dem Wirksamwerden der Widerrufserklärung weiter.

38

c) Die Bruchteilsgemeinschaft ist nicht am 04.09.1974 durch den Tod des Erblassers beendet worden. Dass der Vater des Klägers frühestens drei Wochen nach dem Tod des Erblassers, also am 25.09.1974 die Annahme der Erbschaft erklärt hatte, führte nicht dazu, dass er erst am 25.09.1974 Miteigentümer des Hofes W und als solcher Mitunternehmer wurde, denn die Erbschaft ging mit dem Erbfall auf den Erben über (§ 1922 BGB). Die Annahme der Erbschaft bewirkte nur, dass der Vater des Klägers diese nicht mehr ausschlagen konnte, dass er also endgültig Erbe wurde (§ 1943 BGB).

39

2.

In dem nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29.07.1998 vertritt der Kläger die Auffassung, dass eine Mitunternehmerschaft zwischen seinem Vater und der Beigeladenen allenfalls bis zum 30.09.1974 bestanden haben könnte; denn im Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 03.10.1974 habe sein Vater eine gemeinsame weitere Bewirtschaftung über den 01.10.1974 hinaus ausgeschlossen und die Beigeladene habe sich im Schreiben ihres Prozeßvertreters vom 23.07.1974 ebenfalls gegen eine weitere gemeinsame Bewirtschaftung über den 01.10.1974 hinaus ausgesprochen.

40

In der mündlichen Verhandlung ist insoweit ein Sachverhalt zutage getreten, der mit dem klägerischen Vortrag nicht in Übereinstimmung steht. Die Beigeladene hat auf Befragung durch das Gericht und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekundet, dass sie auch nach dem Tod des Erblassers jeden Morgen von B, wo sie wohnte, nach W gefahren sei und mit dem Vater des Klägers alle Fragen besprochen habe, die bezüglich des W schen Hofes zu besprechen waren. Sie habe sich ungeachtet der gerichtlichen Auseinandersetzung wegen des Nachlasses mit dem Vater des Klägers immer gut verstanden. Nur wenn der Kläger selbst zugegen war, "war alles anders". Sie und der Vater des Klägers hätten dem Treckerfahrer jeweils die nötigen Anweisungen erteilt, sie selbst habe den Treckerfahrer entlohnt. Sämtliche Aufwendungen für den W schen Hof, die sie getragen habe, und auch verschiedene Betriebseinnahmen seien auf dem für den Hof geführten Betriebskonto erfaßt worden. Zum Beweis legte die Beigeladene das am 06.09.1974 bei der Volksbank B eröffnete Girokonto Nr. vor, das zum 30.06.1975 ein Soll von 34.105,42 DM ausweist und nach den Angaben der Beigeladenen Anfang März 1976 mit einem Soll von ca. 49.000,00 DM abschloß. Der Senat hat die einzelnen handschriftlich mit einem Stichwort - z. B. "H " (Name des Treckerfahrers) - versehenen Lastschriften und Gutschriften geprüft, er sieht die Angaben der Beigeladenen zum Betriebskonto für den W schen Hof durch die Vorlage des Kontos bestätigt und hält auch im übrigen die Bekundungen der Beigeladenen im Verhandlungstermin ohne Einschränkung für glaubhaft.

41

Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 29.07.1998 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Das vom Kläger vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 03.10.1974 mit dem Zitat aus dem anwaltlichen Schreiben der Gegenseite vom 23.07.1974 enthält Absichtserklärungen. Ob und wie der Vater des Klägers seine erklärten Absichten durchgeführt hat, d. h. nicht nur die den Teilhabern gemäß § 744 Abs. 1 BGB zugewiesene gemeinsame Verwaltung der gemeinschaftlichen Gegenstände mit Zustimmung der Beigeladenen in die eigene Hand genommen, sondern die Bruchteilsgemeinschaft selbst zum 30.09.1974 aufgelöst und liquidiert hat, ergibt sich nicht aus dem anwaltlichen Schreiben. Dazu hat allein die Beigeladene Auskunft erteilt. Der Kläger konnte nicht gehört werden, weil er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Im übrigen widerlegt der gerichtliche Vergleich vom 12.03.1976 die gegenteilige

42

Behauptung des Klägers. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bruchteilsgemeinschaft und damit auch die Mitunternehmerschaft zwischen der Beigeladenen und R bis zur Auflösung der Gemeinschaft durch vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Besitzübergabe gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 12.03.1976fortbestanden hat. Den Gegenbeweis hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 29.07.1998 nicht angetreten.

43

II.

Die Bruchteilsgemeinschaft am Hofe W war durch den Vertrag vom 15.02.1965 schenkweise begründet worden. Der Widerruf der Schenkung begründete die Verpflichtung der Beigeladenen zur unentgeltlichen Rückübertragung ihres Eigentumsanteils.

44

1.

Hofübergabeverträge der vorliegenden Art sind regelmäßig Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das war auch die Absicht der Vertragschließenden, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1 und 2 ergibt. Sie wollten einen künftigen Erbfall vorwegnehmen. Solche Zuwendungen erfolgen schenkweise. In § 2 des Vertrages haben die Vertragschließenden ausdrücklich bestimmt, dass ein Entgelt nicht zu entrichten sei. Damit stehtfest, dass die Eigentumsübertragung gemäß dem notariellen Vertrag vom 15.02.1965 auch nicht ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft (gemischte Schenkung) war. Die Beigeladene hat vielmehr durch den Vertrag das volle Eigentum an der Hälfte des W schen Hofes schenkweise übertragen erhalten.

45

2.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Ehe-Gesetz konnte, wenn ein Ehegatte allein schuldig erklärt war, der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während der Ehe gemacht hat, widerrufen. Die Ehe des Erblassers und der Beigeladenen wurde am 06.06.1974 aus alleinigem Verschulden der Beigeladenen geschieden. Mit Schreiben des damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 15.08.1974 hat der Erblasser die im notariellen Vertrag vom 15.02.1965 niedergelegte Übertragung des Hofanteils widerrufen. Der Widerruf ging noch zu Lebzeiten des Erblassers der Beigeladenen zu. Damit waren alle Voraussetzungen für das Recht des Erblassers, die Schenkung vom 15.02.1965 rückgängig zu machen, erfüllt. Dem Vater des Klägers als Rechtsnachfolger des Erblassers stand daher hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Beigeladenen ein Rückübertragungsanspruch aus § 73 Abs. 1 Ehe-Gesetz i. V. mit den §§ 531 Abs. 2, 812ff. BGB zu. Diese Rechtslage hat das OLG durch das am 12. Dezember 1974 verkündete Urteil bestätigt. Seit der Rechtskraft des Urteils war mithin die Beigeladene verpflichtet, den Rückübertragungsanspruch zu erfüllen, indem sie die Auflassungserklärung abgab und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch bewilligte und beantragte. Diese am 12.03.1976 abgegebenen Erklärungen führten zum unentgeltlichen Erwerb der Eigentumsanteile durch den Vater des Klägers. Ein entgeltlicher Anteilserwerb für 840.000,00 DM kann nicht deswegen angenommen werden, weil der Vater des Klägers nach Ziff. 2 des Vergleichs 840.000,00 DM an die Beigeladene zu zahlen hatte. Diese von der OFD Hannover vertretene Auffassung ist nicht zutreffend. Die OFD verkennt, dass die Rückgängigmachung einer Schenkung als solche ebenso ein unentgeltliches Rechtsgeschäft ist wie die Schenkung selbst. Dass anläßlich der Schenkung oder der Rückgängigmachung der Schenkung aktivierungspflichtige Aufwendungen beim Empfänger der Schenkung entstehen, macht die unentgeltlichen Rechtsgeschäfte nicht zu entgeltlichen. Auch mit dem Wortlaut des Vergleichs ist die Auffassung der OFD nicht vereinbar. Nach Ziff. 2 hatte der Vater des Klägers an die Beigeladene 840.000,00 DM "für Aufwendungen für den Hofbetrieb" zu zahlen. Damit war die Erstattung der Geldmittel gemeint, die aus dem Vermögen des Erblassers und der Beigeladenen in den W schen Hof geflossen waren, nicht das Entgelt für die Anteilsübertragung. Weil der Anteilserwerb ungeachtet aktivierungspflichtiger Aufwendungen i. S. des § 7 EStDV unentgeltlich war, konnten die Buchwerte des Betriebsvermögens fortgesetzt werden und gemäß § 55 EStG hatte der Vater des Klägers das Recht, den zum Hof W gehörenden Grund und Boden mit dem Teilwert zum 01.07.1970 von 4.897.046,00 DM zu bilanzieren. Der Erstattungsbetrag von 840.000,00 DM war einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils, wie durch die Bp. geschehen, zusätzlich als Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Verhältnis der Teilwerte zu verteilen. Denn alle Kosten, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen, sind Anschaffungskosten (Urteil des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966, BStBl I-II 1966, 672, § 255 Abs. 1 HGB).

46

III.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Bp., die in denangefochtenen Feststellungsbescheiden 1975 und 1976 vom FA einheitlich festgestellt worden sind, sind zu berichtigen.

47

1.

In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die von der Beigeladenen im Feststellungszeitraum 05.09.1974 bis12.03.1976 getragenen Aufwendungen bisher n i c h t als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Sie sind weder in den Jahresabschlüssen (R ) zum 30.06.1975 und 30.06.1976 erfaßt, noch in der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung lt. Bp. für den Feststellungszeitraum (Bl. 35ff. Rechtsbehelfsakte). Die Annahme des Senats, dass auch die in dem Feststellungszeitraum von der Beigeladenen getragenen, auf dem Betriebskonto Nr. bei der Volksbank B gesammelten Aufwendungen in der Zusammenstellung der Geldmittel enthalten sind, die aus dem Vermögen ihres Vaters und aus ihrem eigenen Vermögen in den W schen Hof geflossen sind (781.921,00 DM), hat sich nicht bestätigt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts H vom 27.02.1985, der die in den W schen Hof geflossenen Geldmittel mit Datum und Einzelbeträgen auflistet und mit 781.921,84 DM abschließt, ergibtsich, dass dieser Betrag die Summe der vom 01.04.1958 bis um 26.02.1973 in den W schen Hof geflossenen Geldmittel ist. Zu Recht fordert der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dass auch die auf dem Konto 1651 gebuchten Sollbeträge, sofern die streitige Mitunternehmerschaft gegeben ist, als weitere Betriebsausgaben in den angefochtenen Feststellungsbescheiden zum Abzug zugelassen werden müssen.

48

2.

Das am 06.09.1974 eröffnete Konto Nr. 1651 weist zum 30.06.1975 ein Soll von 34.105,42 DM aus. Dieser Betrag ist um die auf dem Konto gebuchten Betriebseinnahmen von 4.888,87 DM, weil sie die Lastschriften vermindert haben, zu erhöhen und um 9.329,00 DM (private Steuern) zu vermindern, so dass per 30.06.1975 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 29.665,00 DM zum Abzug zugelassen werden müssen.

49

Die auf den Zeitraum 01.07.1975 bis 12.03.1976 entfallenden Betriebsausgaben lt. Konto Nr. schätzt der Senat auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Beigeladenen genannten Gesamtbetrag der von ihr getragenen Kosten (42.000,00 DM) und den bis zum 30.06.1975 entstandenen Betriebsausgaben (29.665,00 DM), so dass der angefochtene Gewinn für den Zeitraum 01.07.1975 bis 12.03.1976 um 12.335,00 DM sich vermindert.

50

3.

Danach sind die angefochtenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt zu berichtigen, wobei die berichtigten Gewinne im Wege der Schätzung auf die Rumpfwirtschaftsjahre verteilt werden:

51

a)

Der angefochtene Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 05.09.1974 bis 30.06.1975 von 27.787,00 DM (Teil A des Feststellugsbescheids 1975) vermindert sich um 29.665,00 DM auf ./. 1.878,00 DM. Das Rumpfwirtschaftsjahr umfaßt 298 Tage, davon entfallen auf das Kalenderjahr 1975 182 Tage. Daher sind dem Kalenderjahr 1975 182 Teile von 298 Teilen des Verlustes von 1.878,00 DM = 1.147,00 DM als Verlust zuzurechnen.

52

b)

Der angefochtene Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 01.07.1975bis 12.03.1976 (255 Tage) in Höhe von 38.515,00 DM (vgl. Teil A des Feststellungsbescheids 1975 und die Entwicklung dieses Betrages auf S. 2 des Schriftsatzes des FA vom 15.01.1997, Bl. 67 Gerichtsakte) ist um 12.335,00 DM auf 26.180,00 DM herabzusetzen. Von diesem auf 255 Tage entfallenden Gewinn entfallen auf das Kalenderjahr 1975 183 Teile von 255 Teilen = 18.788,00 DM, auf das Kalenderjahr 1976 72 Teile von 255 Teilen = 7.392,00 DM).

53

c)

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1975 lt. Urteil betragen somit ./. 1.147,00 DM (Anteil aus dem WJ 1974/75) + 18.788,00 DM (Anteil aus dem WJ 1975/76), insgesamt also 17.641,00 DM. Davon entfallen unter Berücksichtigung unverändert gebliebener Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen (4.962,00 DM) 11.301,00 DM auf R , 6.340,00 DM auf die Beigeladene.

54

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1976 lt. Urteil sind mit dem Anteil aus dem WJ 1975/76 von7.392,00 DM einheitlich festzustellen. Davon entfallen 4.394,00 DM auf Robert Jordan, 2.998,00 DM unter Berücksichtigung unverändert gebliebener Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen von 1.395,00 DM auf die Beigeladene.

55

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob ein unentgeltlicher Anteilserwerb i.S. des § 7 EStDV auch dann vorliegt, wenn die Anteilsübertragung zwar unentgeltlich erfolgt ist, im Zusammenhang mit der Übertragung aber als Anschaffungskosten aktivierungspflichtige Aufwendungen entstanden sind.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).