Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.07.1998, Az.: XIV 234/94

Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns; Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.07.1998
Aktenzeichen
XIV 234/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 20240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0702.XIV234.94.0A

Verfahrensgegenstand

Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs infolge von Strukturveränderungen

Einkommensteuer 1983 und 1984

In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 2. Juli 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht Dr. ...
Richter am Finanzgericht Dr. ...
ehrenamtliche Richterin Unternehmerin ...
ehrenamtlicher Richter Beamter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1983 vom ... 08.1990 und 1984 vom ... 03.1989 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom ... 05.1994 wird die Einkommensteuer 1983 und 1984 auf 0 DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, den der Kläger durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen erzielte.

2

Der Kläger ist der Adoptivsohn und testamentarische Alleinerbe der am ... 07.1978 verstorbenen G. S. Den leiblichen Eltern des Klägers stand ein Nießbrauchsvermächtnis am Nachlaß zu, das bis zum 25. Lebensjahr des Klägers befristet war. Die Erblasserin war mit dem am .... 02.1971 verstorbenen Landwirt ... S. verheiratet. Dessen landwirtschaftlichen Betrieb hatte der Adoptivsohn H. S. B. geerbt. G. S. stand nach dem Tode ihres Mannes ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nach § 14 Höfeordnung (HöfeO) bis zum 25. Lebensjahr des Adoptivsohnes H. an dem Betrieb zu. Dieses Recht hat die Erblasserin bis zu ihrem Tode ausgeübt. Daneben hat sie das aus einer Gärtnerei und einem Mörtelwerk bestehende hoffreie vermögen ihres Mannes geerbt.

3

In den Jahren 1972 bis 1976 erwarb die Erblasserin diverse Stückländereien zur Größe von 32,5 ha, die sie zunächst im Rahmen der Verwaltung der Hofstelle mitbewirtschaftete. Wegen der genauen Lage und Größe der Flächen im einzelnen wird auf Bl. 7 der Bp.-Arbeitsakte verwiesen. In den jeweiligen für den landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellten Bilanzen waren die Stückländereien (neben den Flächen, an denen die Erblasserin das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht hatte) als Anlagevermögen ausgewiesen (vgl. im einzelnen die Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1971/1972 bis 1977/1978 lt. Bilanzakte).

4

Mit Pachtvertrag vom 06.04.1978 verpachtete G. S. den landwirtschaftlichen Betrieb zur Größe von 66,18 ha im Ganzen zum 01.07.1978 an den Landwirt K. B., den Vater des Adoptivsohnes H. Mit weiterem Pachtvertrag vom selben Tage verpachtete sie die ihr gehörenden Stückländereien ebenfalls an K. B. zum 01.07.1978. Wegen des Inhalts der Pachtverträge wird auf Bl. 38 Bp.-Arbeitsakte, AB-Nr. 557 - 22/80 Ldw verwiesen.

5

In der Zeit vom 12.11.1979 bis 05.03.1980 fand bei G. S. eine Bp. für die Jahre 1976 bis 1978 statt. Der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt (FA) - rechneten die dem Adoptivsohn H. gehörenden Hofflächen nicht mehr G. S., sondern diesem zu. Hierdurch reduzierten sich die im Anlagevermögen der Erblasserin befindlichen landwirtschaftlichen Flächen auf die ihr gehörenden Stückländereien (vgl. im einzelnen Tz. 10 und Anlagen 1, 13 des Bp.-Berichts, Bp.-Arbeitsakte, AB-Nr. 557 - 22/80 Ldw). Diese steuerliche Zuordnung der Grundstücke bei G. S. war während der Bp. nicht streitig.

6

Im Wirtschaftsjahr 1983/1984 veräußerte der Kläger einen Großteil, der geerbten Stückländereien bzw. tauschte Flächen mit dem H. S. B. (wegen der Größe und Lage der Flächen im einzelnen vgl. Bl. 61 Bp.-Arbeitsakte, AB-Nr. 561 - 7/87 Ldw). Nachdem das beklagte FA hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte es den Kläger im ESt-Vorauszahlungsverfahren zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen auf. Hiergegen wandte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers u.a. mit dem Hinweis, daß die fraglichen Grundstücke Privatvermögen des Klägers seien und deshalb keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen seien. Er verwies darauf, daß G. S. zum 30.06.1978 ihre bisherige Selbstbewirtschaftung aufgegeben habe (Nutzungsänderung) und durch die Verpachtung der Flächen das bisherige gewillkürte Betriebsvermögen in ihr Privatvermögen überführt habe (Entnahme). Er berief sich hierbei auf das BMF-Schreiben vom 15.03.1979, BStBl I 1979, 162. Außerdem sei zum 17.07.1978 (Todestag der G. S.) eine Bilanzberichtigung u.a. wegen der fehlerhaften bilanzierten Pachtforderung gegenüber K. B. für den Zeitraum vom 01.-17.07.1978 erfolgt (vgl. hierzu im einzelnen den Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.03.1985 Sonderheftung 1).

7

Am 06.01.1986 reichte der Prozeßbevollmächtigte eine berichtigte "Auseinandersetzungsbilanz" auf den 17.07.1978 ein, in der u.a. die streitigen Stückländereien nicht mehr dem Anlagevermögen der G. S. zugeordnet waren. Insoweit verweist der Senat auf die in der Sonderheftung 1 befindliche berichtigte Bilanz.

8

In der Zeit vom 10.02.1987 bis 25.01.1989 fand beim Kläger eine Bp. statt. Hierbei erfaßte der Prüfer den aus den Grundstücksverkäufen im Wirtschaftsjahr 1983/1984 erzielten Erlös i.H.v. 1.043.216,23 DM als laufenden Gewinn bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Insoweit verweist der Senat auf Tz. 11 des Bp.-Berichts, AB-Nr. 561 - 7/87 Ldw. Gegen die aufgrund der Bp. ergangenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre erhob der Kläger Einspruch und verwies hierbei auf das BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260. Im Streitfall sei genau das geschehen, was im Umkehrschluß des BFH-Urteils eindeutig zu einer Betriebsaufgabe im Jahre 1978 geführt habe. Sämtliche landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die im Eigentum der Erblasserin gestanden hätten, seien verpachtet gewesen. Eine Hofstelle, die zu einer späteren Betriebsfortführung hätte dienen können, sei nicht mehr vorhanden gewesen. Auch sei eine zukünftige Betriebsfortführung durch den Kläger nie beabsichtigt gewesen, überdies habe es keine Erklärung gegenüber dem FA gegeben, daß der Betrieb fortgeführt werden sollte.

9

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es verwies darauf, daß die Bilanzierung der im Eigentum der G. S. stehenden Flächen richtig gewesen sei. Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil betreffe die parzellenweise Verpachtung und sei auf die hier vorliegende Verpachtung eines Betriebes im Ganzen nicht anwendbar.

10

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er folgendes vor: G. S. habe mit der Verpachtung ihres Nießbrauchsrechtes und der Verpachtung der Stückländereien zum 01.07.1978 keine Einkünfte aus LuF mehr erklärt. Sämtliche Grundstücke seien im Rahmen einer Bilanzberichtigung entnommen worden. In der Einkommensteuererklärung 1978 sei dies nicht mehr zum Ausdruck gekommen, weil G. S. kurz nach Verpachtungsbeginn bereits gestorben sei und praktisch keine Einnahmen mehr angefallen seien, üblicherweise würden Pachtzahlungen in der Landwirtschaft erst nach der Ernte gezahlt. Der Kläger sei mit einem Nießbrauch zugunsten seiner leiblichen Eltern belastet. Diese hätten in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus den Stückländereien immer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Dem sei das FA stets gefolgt.

11

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 1983 und 1984 auf 0 DM herabzusetzen.

12

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA den vom Kläger durch die Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen erzielten Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus LuF erfaßt.

15

Entgegen der Ansicht des FA befanden sich die streitigen Flächen im Zeitpunkt der Veräußerung bereits im Privatvermögen des Klägers mit der Folge, daß durch die Veräußerung kein unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 EStG fallender steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden ist.

16

1.

Zutreffend ist das FA davon ausgegangen, daß die zum 01.07.1978 erfolgte Verpachtung des Hofes und der Stückländereien durch G. S. nicht zu einer Betriebsaufgabe geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wählen, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe i.S.d. § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Auch der Rechtsnachfolger kann wählen, ob er das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Die entsprechende Betriebsaufgabeerklärung ist jederzeit während der Dauer der Verpachtung möglich. Der Steuerpflichtige muß seine Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht, so ist in der Regel nach der Verpachtung das bisherige Betriebsvermögen so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260 m.w.N.).

17

Im Streitfall hat die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt eine derartige Aufgabeerklärung abgegeben. Sie hat vielmehr in der zum 17.07.1978 erstellten Bilanz die Stückländereien weiterhin innerhalb des Anlagevermögens ihres landwirtschaftichen Betriebes ausgewiesen. Die erst im Jahre 1986 von ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten vorgenommene Bilanzberichtigung auf diesen Stichtag stellt keine Aufgabeerklärung dar. Im Zeitpunkt der Verpachtung der Flächen hat sich an der Zuordnung der Stückländereien zum Betriebsvermögen der G. S. daher zunächst nichts geändert.

18

2.

Infolge des Todes der G. S. ist es jedoch zu einer Umstrukturierung ihres Betriebes mit einer anschließenden Zwangsaufgabe gekommen. Dies ergibt sich aus folgendem:

19

a)

Das dem Verpächter im Falle der Betriebsverpachtung eingeräumte Wahlrecht zur Fortführung oder Aufgabe des Betriebes ist ihm im Hinblick auf die nur vorübergehende Einstellung der Selbstbewirtschaftung eingeräumt worden. Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung (einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung) setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, daß objektiv die im (wirtschaftlichen) Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden verpachteten wirtschaftsgüter es ihm erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456; vom 28.09.1995 IV R 39/94, BStBl II 1996, 276). Werden hingegen während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, stellt der Verpächter die werbende Tätigkeit endgültig ein mit der Folge, daß zwangsläufig eine - begünstigte - Gewinnrealisierung eintritt, ohne daß es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf (siehe BFH-Urteil vom 19.01.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, für den Fall einer Umgestaltung einer Bäckerei und Konditorei in eine Diskothek durch den Pächter).

20

Gleiches gilt, wenn es der Steuerpflichtige bzw. seine Erben nicht mehr in der Hand haben, aus eigenem Entschluß den Betrieb fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1979 IX R 2/95, DStR 1997, 1568) oder die betriebliche Tätigkeit des Verpächters aus Rechtsgründen endet, weil dieser bereits zuvor seine werbende Tätigkeit eingestellt hatte und keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr vorhanden war, die zu einem späteren Zeitpunkt sachliches Substrat eines identitätswahrenden fortgeführten Betriebes hätte sein können (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561).

21

b)

Im Schrifttum wird die Betriebsfortführung vom Erhalten der im Zeitpunkt der Einstellung der Eigenbewirtschaftung vorhandenen Betriebsstruktur abhängig gemacht. Demgegenüber führt eine entscheidende Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, die die Struktur des verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs berühren, zu einer Zwangsaufgabe (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Anm. A 591, 596).

22

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen bei einem Landwirt im allgemeinen die Nutzflächen und die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, a.a.O.). Im allgemeinen stellt die Hofstelle das Lebenszentrum des landwirtschaftlichen Betriebes dar und ist damit von erheblicher Bedeutung für die Bewirtschaftung. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen sind daher insbesondere die auf der Hofstelle befindlichen Wirtschaftsgebäude zu zählen, die bis zum Ende der Eigenbewirtschaftung dem Betrieb unmittelbar dienten. Dies sind bei Viehhaltungsbetrieben die genutzten Ställe, bei Getreideanbau sind es die Lagerräume für die Ernte und Vorräte sowie die Baulichkeiten, die dem Schutz der Maschinen vor Witterungseinflüssen dienen.

23

3.

Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat der Tod der G. S. zu einer derart gravierenden Veränderung der ursprünglichen Betriebsstruktur geführt, daß diese zu einer Aufgabe des verpachtungsbetriebes geführt hat, mit der Folge, daß die ihr gehörenden Stückländereien zum Todeszeitpunkt in das Privatvermögen überführt worden sind.

24

a)

wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, wurden sowohl die Ländereien, an denen G. S. lediglich ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht hatte, als auch die im Umkreis belegenen Stückländereien von der gemeinsamen Hofstelle aus bewirtschaftet. Zu dieser gehörten neben dem Wohnhaus ein Geräteschuppen mit Stallungen sowie eine Scheune, in der die landwirtschaftlichen Geräte abgestellt waren. In Anbetracht der Tatsache, daß die Erblasserin die Landwirtschaft vorwiegend in Form der Getreide- und Rübenhaltung betrieben hatte und daneben - in geringem Umfang - Vieh gehalten wurde, kamen den Wirtschaftsgebäuden im vorliegenden Fall erhebliche funktionale Bedeutung für die Betriebsführung zu. Die Hofstelle gehört deshalb zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen; daß die stillen Reserven nicht bei der Erblasserin zu erfassen waren, ist ohne Belang, denn hierauf kommt es bei der Frage der Wesentlichkeit einer Betriebsgrundlage nicht an (BFH-Urteil vom 17.04.1997 VIII R 2/95, DStR 1997, 1880, 1883). Mit dem Tode der G. S. endete ihr Verwaltungs- und Nutznießungsrecht an dem Hof des Adoptivsohnes H. S. B., so daß diesem als Eigentümer des landwirtschaftlichen Hofes ab dem 17.07.1978 das alleinige Verwaltungsrecht zustand. Durch den Wechsel des Rechtsträgers und den damit verbundenen Wegfall der Hofstelle waren die wesentlichen Betriebsgrundlagen für die Eigenbewirtschaftung der Stückländereien weggefallen. Dem Kläger war es unter diesen Umständen somit nicht mehr möglich, den Betrieb - mit der im Zeitpunkt der Verpachtung durch G. S. eingestellten Betriebsstruktur fortzuführen. Zwar wäre es dem Kläger grundsätzlich mit Hilfe von Maschinenringen und entsprechenden Lohnarbeiten möglich gewesen, die Stückländereien weiter zu bewirtschaften. Diese Form der Bewirtschaftung hätte sich jedoch von der durch die Erblasserin vorgenommenen Bewirtschaftung derart unterschieden, daß von einer identitätswahrenden Fortführung des Betriebes, wie sie von der Rechtsprechung und dem Schrifttum verlangt werden, nach Auffassung des Senats nicht mehr hätte gesprochen werden können.

25

b)

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß es dem Kläger theoretisch möglich gewesen wäre, die Hofstelle zwecks Weiterbewirtschaftung der Stückländereien zu pachten. Abgesehen davon, daß diese Möglichkeit in Anbetracht der zerstrittenen Erbparteien und der Verpachtung sowohl des Hofes als auch der Stückländereien an den Vater des H. S. kaum realisierbar gewesen wäre, steht der Annahme einer Betriebsfortführung entgegen, daß es unter diesen Umständen der Kläger aus Rechtsgründen nicht mehr in der Hand hatte, den im Zeitpunkt der Verpachtung bestehenden Landwirtschaftlichen Betrieb aus eigenem Entschluß fortzuführen, wie es vom BFH in seinem Urteil vom 03.06.1997 IX R 2/95, a.a.O., gefordert wird.

26

4.

Bei einer durch wesentliche Strukturveränderungen hervorgerufenen Betriebszerschlagung ist eine Betriebsaufgabe zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die eine Zerschlagung auslösenden Vorgänge soweit vorangetrieben sind, daß eine Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr besteht (vgl. Felsmann, Anm. A 601). Dies ist im Streitfall der Todeszeitpunkt der G. S., mithin der 17.07.1978. Damit gelten die streitigen Grundstücke als zu diesem Zeitpunkt in das Privatvermögen entnommen. Somit befanden sich die streitigen Flächen, die der Kläger als Rechtsnachfolger mit dieser Eigenschaft behaftet geerbt hat, im Zeitpunkt ihrer Veräußerung im Privatvermögen des Klägers, mit der Folge, daß insoweit kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden ist.

27

5.

Die Steuerberechnung war wie folgt vorzunehmen:

Verlust aus LuF (ohne Ansatz19831984
des Veräußerungsgewinns)./. 34.102,00 DM./. 33.346,00 DM.
28

Unter Berücksichtigung der weiteren Verluste aus den übrigen Einkunftsarten ergibt sich in beiden Streitjahren ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM.

29

6.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die bei LuF an die identitätswahrende Fortführung des verpachteten Betriebes zu stellenden Anforderungen sind von grundsätzlicher Bedeutung.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO), 155 FGO.