Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.07.1998, Az.: V 333/91
Abziehbarkeit von Umsatzsteuer als Vorsteuer; Lieferungen und sonstige Leistungen von anderen Unternehmern ; Betrieb gewerblicher Art ; Juristische Personen des öffentlichen Rechts; Vermietung eines Saales; Bestimmungder Steuerpflicht ; Nichtunternehmerische Tätigkeit ; Wettbewerb zu privaten Anbietern; Entgelt aus Vermietungstätigkeit als steuerpflichtige Umsätze
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.07.1998
- Aktenzeichen
- V 333/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0723.V333.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 14 UStG
- § 2 Abs. 3 S. 1 UStG
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
- § 15 Abs. 2 UStG
- § 15 Abs. 4 UStG
- § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
Fundstellen
- DStRE 2000, 654-656 (Volltext mit amtl. LS)
- UStB 2000, 97
- ZKF 2000, 163
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch wenn die Grenze eines nachhaltigen Jahresumsatzes nicht erreicht ist, liegt ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft dann vor, wenn sie mit der wirtschaftlich sich heraushebenden Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt.
- 2.
Mit der Vermietung eines Saales für Empfänge, private Feiern wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage und Jubiläen oder an Vereine und Verbände, tritt eine Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar in Wettbewerb zu privaten Anbietern, wie z.B. Gastwirtschaften mit entsprechend zweckbestimmten Sälen. Bei den Entgelten aus der Vermietungstätigkeit handelt es sich um steuerpflichtige Umsätze, die dem Vorsteuerabzug unterliegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Unternehmerin und unterhält als Betriebe gewerblicher Art u.a. ein Schwimmbad und Ferienwohnungen.
Zu Beginn der achtziger Jahre sah es die Gemeinde K... als erforderlich an, neben ihren eigentlichen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung die kulturelle und wirtschaftliche Förderung ihrer Einwohner durch Maßnahmen des nicht öffentlich-rechtlichen Bereichs voranzutreiben. Im Rahmen dieses Konzepts erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1980 von dem Heimatverein "K..." e.V. mit Sitz in P... (Heimatverein) unentgeltlich verschiedene Grundstücke. Der Zweck des 1950 gegründeten Heimatvereins ist die Pflege und Förderung ostfriesischen Kulturlebens und Brauchtums sowie die Pflege historischer Erinnerungen und die Erhaltung historisch oder kulturell wertvoller Baudenkmäler und Bauwerke. Ferner will der Verein alles fördern, was die Einwohner der Gemeinde K... mit der ostfriesischen Landschaft und ihren Menschen verbindet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinssatzung des Heimatvereins verwiesen. Mit dem Vertrag über die Grundstücksübertragung übertrug der Heimatverein der Klägerin u.a. auch die auf den Grundstücken befindliche "A..." und die "..." in P... . Nicht übertragen wurden das Inventar und die Einrichtungsgegenstände. Nach § 7 des Vertrages ist der Heimatverein berechtigt, "im bisherigen und erweiterten Umfang die Gebäude und Grundstücke für seine derzeitigen satzungsmäßigen Zwecke ... zu nutzen, insbesondere für ständige Ausstellungen, für die Unterbringung seiner Sammlungen und sonstigen Bestände sowie für Veranstaltungen. Er hat jederzeit Zugang zu den übertragenen Gebäuden und Anlagen. Die Nutzung erfolgt unentgeltlich. Eine über diese Zwecke hinausgehende Nutzung ist im Einvernehmen mit der nach § 9 zu bildenden Kommission möglich". Für diese Rechte sollte eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen werden. Die Vertragsparteien verpflichteten sich ferner, die Baulichkeiten zu feststehenden Zeiten für Besucher geöffnet zu halten. Wegender Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 9. Juni 1980 verwiesen. Am 15. August 1983 faßte der Verwaltungsausschuß der Klägerin einen Beschluß, wonach der Heimatverein als die für die Erhebung der Eintrittsgelder zuständige Institution erklärt wird und verpflichtet ist, 50% der eingehenden Beträge an die Gemeinde abzuführen. Diesen Beschluß teilte die Klägerin dem Heimatverein mit Schreiben vom 16. September 1983 mit. In der Folgezeit sind die Klägerin und der Heimatverein entsprechend verfahren. Dementsprechend wurden die Eintrittskarten für die "..." unter dem Namen des Heimatvereins ohne Hinweis auf die Klägerin ausgegeben. Eintrittsgelder für die "..." wurden in den Streitjahren nicht erhoben.
Nach Übertragung der Grundstücke restaurierte die Klägerin in den Folgejahren die "..." für ca. 1,3 Mio DM. Die Burg besteht aus einem Kellergeschoß mit 111,3 qm, einem Erdgeschoß mit 179,2 qm, einem Obergeschoß mit 139,9 qm und einemDachraum mit 73,5 qm Nutzfläche. Das Kellergeschoß dient im wesentlichen Versorgungs- und Lagerzwecken. Das Erdgeschoß wird vornehmlich als Museum genutzt, in dem u.a. der Heimatverein seine Einrichtungsgegenstände ausstellt. Ferner befindet sich im Erdgeschoß ein Trauzimmer zur Größe von 27,8 qm, in dem die Klägerin standesamtliche Trauungen durchführt. Im Obergeschoß befindet sich neben einer Teeküche und einem Lesesaal ein Saal zur Größe von 80,8 qm. Dieser Saal wird nach einem bereits anläßlich der Restaurierungsarbeiten gefaßten Konzept der Klägerin ausschließlich von ihr genutzt, indem sie den Saal entgeltlich an Dritte für verschiedene Veranstaltungen vermietet. Soweit der Heimatverein diesen Saal nutzt, hat er hierfür ebenfalls ein Entgelt zu entrichten. Wegen der Nutzflächenberechnung der ... im einzelnen wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Nutzflächenberechnung (Bl. 39 der Finanzgerichtsakte) verwiesen. Die Freiflächen der ..., insbesondere der ... hof, wurden von der Klägerin für verschiedene Veranstaltungen, z.B. für Weihnachtsmärkte und sonstige gewerblich-kulturelle Veranstaltungen genutzt. Von Dritten erhob die Klägerin für entsprechende Nutzungen ein Entgelt.
Mit Verträgen vom 30. April 1986 erwarb die Klägerin ferner den Hof H... und das Dauernutzungsrecht am Wirtschaftsteil des Hofes H... in der Ortschaft C... . Sowohl der Grundstückskaufvertrag wie auch der Vertrag über das Dauernutzungsrecht enthalten jeweils in § 2 die Bestimmung, wonach der Verkauf bzw. die Bestellung des Dauernutzungsrechts "zu musealen Zwecken" erfolgt "deren Gegenstand die Arbeit und das Gerät, das Leben und Wohnen in der ostfriesischen Landwirtschaft im bzw. während des technischen Zeitalters ist". Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Bezug genommen. Das Betriebskonzept der Klägerin für die Einrichtung in C... orientierte sich u.a. an dem Subventionszweck, durch Aufnahme und Ausstellung der "agrartechnischen Sammlung" der ostfriesischen Landschaft in A... zu einem qualitativen Bildungs- und kulturbezogenen Fremdenverkehr beizutragen. Gegenstand des Konzeptes war ferner, die Voraussetzungen für eine museale Einrichtung als wissenschaftlicheSammlung zu schaffen. Zur Verwirklichung des Konzeptes vereinbarte die Klägerin mit Vertrag vom 3. Juli 1986 ein Zusammenwirken mit der "ostfriesischen Landschaft", um auf dem erworbenen Gelände in C... eine Museumseinheit "als weiteren Teil des ostfriesischen Freilichtmuseums" zu schaffen. In der Folgezeit ließ die Klägerin die Gebäude für ca. 1,4 Mio DM entsprechend aus- und umbauen. Die Eröffnung dieses Landwirtschaftsmuseums erfolgte im Jahre 1990. Es wurde Museumsbesuchern für Besichtigungen zugänglich gemacht. In der näheren Umgebung der als Museum genutzten Gebäude fanden verschiedene Veranstaltungen volkstümlicher Art, z.B. das "D fest" "Tanz op de Deel", Traktoren-Oldtimer-Treffen, Kurkonzerte und Blasmusik statt. Für einen Teil der Veranstaltungen erhob die Klägerin Gebühren.
In ihren Umsatzsteuererklärungen erklärte die Klägerin ihre Anteile an den von dem Heimatverein erhobenen und an sie abgeführten Eintrittsgeldern des Mühlenmuseums als Umsätze aus Nutzungsentschädigung vom Heimatverein für die Jahre 1981 bis 1989 mit Ausnahme des Jahres 1984. Für die Jahre 1988 erklärte sie ferner "Benutzungsentgelte" für das Burg- und Mühlenmuseum in Höhe von Brutto 4.560,00 DM (Netto 4.000,00 DM) und für 1989 in Höhe von Brutto 5.415,00 DM (Netto 4.750,00 DM). Umsätze aus dem Landwirtschaftsmuseum C... (G...) erklärte die Klägerin nicht. Ferner machte die Klägerin Vorsteuern aus Kosten der Umbauarbeiten der "..." für die Jahre 1981 bis 1986 und der "..." für die Jahre 1987 bis 1989 geltend. Vorsteuern, die auf den Ausbau des Landwirtschaftsmuseums in C... entfielen, machte sie für die Jahre 1986 bis 1989 geltend.
Der Beklagte folgte zunächst den Umsatzsteuererklärungen der Klägerin. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1981 bis 1984 ging er davon aus, daß diese Umsätze nicht steuerbar bzw. steuerbefreit seien und ließ ferner die angefallenen Vorsteuern nicht zum Abzug zu. In dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide für 1981 bis 1984 gemäß § 172 Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte die erklärten Umsätze und Vorsteuern erklärungsgemäß vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO. Eine entsprechende Verfahrensweise hatten die Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren vereinbart. In den Folgejahren erkannte der Beklagte die Umsatzsteuern und Vorsteuern ebenfalls vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO an.
Ab 1990 ging der Beklagte davon aus, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Tätigkeiten keine Betriebe gewerblicher Art unterhalte und die Klägerin mit ihren Umsätzen insofern nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre setzte er mit Änderungsbescheid gemäß § 165 Abs. 2 AO entsprechend fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin erkennt nach Klageerhebung nunmehr an, daß es sich bei der "...", der "..." und dem Landwirtschaftsmuseum C... um museale Einrichtungen handelt, deren daraus erzielte Umsätze gemäß § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerbefreit sind. Dementsprechend seien die für 1987 bis 1989 geltend gemachten Vorsteuern für die "..." gemäß § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der "..." seien die Vorsteuern jedoch abzugsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermietung des Saales stünden. Die Quote der abzugsfähigen Vorsteuern sei im Verhältnis der Nutzflächen zueinander zu ermitteln. Bei derBerechnung der Gesamtnutzfläche sei die Nutzungsfläche des Kellergeschosses nicht mit einzubeziehen. Der Nutzungsfläche des Saales seien ferner die Nutzungsfläche der Teeküche mit 13,3 qm und die Hälfte der Flure zuzurechnen. Dadurch ergebe sich eine Quote der abzugsfähigen Vorsteuern von 36,8% und damit Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Ausbau der "..." für 1981 bis 1985 in Höhe der Klaganträge und für 1986 in Höhe von 11.993,00 DM. Auf den Freiflächen in der näheren Umgebung des Landwirtschaftsmuseums C... hätten ebenfalls Veranstaltungen stattgefunden. Hieraus habe sie in den Folgejahren nach den Streitjahren ebenfalls Umsätze erzielt. Im Nachhinein lasse sich jedoch nicht mehr festmachen, woraus diese Umsätze im einzelnen erzielt worden seien. Teilweise habe es sich um Entgelte für Standflächen anläßlich von Märkten gehandelt. Wegen entsprechend erzielter Umsätze müßte auch ein Teil der Vorsteuern, die im Zusammenhangmit den Aus- und Umbauarbeiten des Landwirtschaftsmuseums stünden, zum Abzug zugelassen werden. Dieser Anteil könne auf 50% geschätzt werden. Die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern ergebe sich danach für 1987 bis 1989 aus den gestellten Klaganträgen und für 1986 in Höhe von 4.404,00 DM.
Die Klägerin beantragt,
die Steuern der Streitjahre anhand folgender Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln: Die Eintrittsgelder " ", die im Einspruchsbescheid für alle Streitjahre angesetzt sind, sollen nicht mehr besteuert werden. Statt dessen sollen für 1988 4.560,00 DM Umsätze aus Saalvermietungen und für 1989 5.415,00 DM ebenfalls aus Saalvermietungen versteuert werden.Die Vorsteuern sollen wie folgt angesetzt werden: 1981: 4.291,00 DM, 1982: 2.541,00 DM, 1983: 7.208,00 DM, 1984: 20.366,00 DM, 1985: 15.998,00 DM, 1986: 16.397,00 DM, 1987: 39.666,00 DM, 1988: 40.301,00 DM, 1989: 9.890,00 DM.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin unterhalte mit der Saalnutzung in der "..." und den in der Umgebung der "..." und des Landwirtschaftsmuseums ausgeführten Veranstaltungen keine Betriebe gewerblicher Art. Ihre Tätigkeit sei insofern nicht steuerbar. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der ihm nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folge, daß die Mitgliedsstaaten die in Art. 13 der 6. EG-Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln dürften, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen, auch wenn sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1997 (Az. XI R 65/95) werde ausdrücklich auf die Gültigkeit der nationalen Regelung des § 2 Abs. 3 UStG und dessen Verknüpfung mit §§ 1, 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) verwiesen,es sei denn, es läge eine größere Wettbewerbsverzerrung vor. Die Mitgliedsstaaten hätten danach die Möglichkeit, die streitbefangenen Tätigkeiten als solche der öffentlichen Gewalt zu behandeln oder nicht. Diese Abgrenzungs- und Wahlmöglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit (§ 4 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG) und der damit zusammenhängenden 60.000,00 DM-Grenze vollzogen. Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betätigung der Höhe nach erfülle die Klägerin nicht annähernd. Es läge auch keine größere Wettbewerbsverzerrung vor. Da die Klägerin danach keine Betriebe gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1, 5 KStG unterhalte, sei sie gemäß § 2 Abs. 3 UStG insofern auch nicht Unternehmerin.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu St.Nr. ... vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die ihm in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die Klägerin als Gemeinde gehört, nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin hinsichtlich der Nutzung des Saales in der "..." vor. Mit der mehrfachen kurzfristigen Vermietung des Saales übt die Klägerin eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Organisatorisch sind bei der Klägerin bestimmte Personen für den Abschluß der Mietverträge, die Überwachung dieser kurzfristigen Mietverträge und die Abrechnung einschließlich der Überwachung des Zahlungseinganges zuständig. Diese Tätigkeit der Klägerin hebt sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung auch wirtschaftlich heraus. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten kommt es bei der Frage, ob sich die Klägerin mit dieser Tätigkeit innerhalb ihrer Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt, nicht auf feste Gewinn- oder Umsatzgrenzen an. Diese sind vielmehr keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmungder Steuerpflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG. Denn auch wenn die Grenze des nachhaltigen Jahresumsatzes im oben beschriebenen Sinne nicht erreicht ist, liegt ein Betrieb gewerblicher Art jedenfalls dann vor, wenn die Körperschaft mit der wirtschaftlich sich heraushebenden Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1989 (Az. V R 111/85, BStBl II 1990, 868 ) entschieden. Der Rechtsgedanke, wonach ein Betrieb gewerblicher Art jedenfalls dann vorliegt, wenn der nachhaltige Jahresumsatz im Einzelfall zwar nicht erreicht wird, die juristische Person des öffentlichen Rechts aber mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt, hält der Senat auch auf andere Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft für übertragbar. Danach hebt sich eine wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb derGesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich immer dann heraus, wenn sie mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt. Dies ist bei der Klägerin hinsichtlich der Saalvermietung der Fall.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Beklagten widerspricht der vorrangig anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Denn die Vermietung des Saales in der "..." gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UStG als nichtunternehmerische Tätigkeit der Klägerin einzustufen, verstieße gegen die oben angegebene Vorschrift, weil die Behandlung der Entgelte als nicht steuerbar zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
In seiner Entscheidung vom 11. Juni 1997 Az. XI R 33/94 (BFH/NV 11/97 R 439 f hat der Bundesfinanzhof zwar ausgeführt, daß § 2 Abs. 3 UStG nicht ohne weiteres zur Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5der 6. EG-Richtlinie führt. Dies folgt aus dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997 (Az.: Rs c 247/95 Der Betrieb 1997, 611). Nach dieser Entscheidung erlaubt Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedsstaaten, eine nationale Regelung zu treffen, nach der die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln sind, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Welche Rechtssetzungstechnik die Mitgliedsstaaten dafür wählen, steht in ihrem Ermessen (EuGH-Urteil vom 17. Oktober 1989 Rs 231/87 und 129/88, EuGHE 1989, 3233, 3280). Eine solche Regelung beinhaltet § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG mittelbar für die in Art. 13 Teil b Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie aufgezählte Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Auch wenn Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie die gesetzliche Zuordnung der Vermietungstätigkeit zum nichtunternehmerischen Bereich der Gebietskörperschaft erlaubte, läge bei einer solchen Vermietungstätigkeit der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie vor. Denn danach gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts auch hinsichtlich solcher Tätigkeiten als Steuerpflichtiger (also als Unternehmer), die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (bzw. vom nationalen Gesetzgeber dem nichtunternehmerischen Bereich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts zugeordnet worden wäre),"sofern eine Behandlung als nicht Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde".
Der EuGH hat zwar bereits im Urteil in EuGHE 1989, 3233, 3280 entschieden, daß die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet seien, das "Kriterium der größeren Wettbewerbsverzerrungen" wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen oder quantitative Grenzen fürdie Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger (also als Nichtunternehmer) festzulegen. In Nr. 21 seines Urteils vom 06.02.1997 (a.a.O.) hat der EuGH dazu weiter ausgeführt, daß es - soweit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie so behandelt wird, als habe sie eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt - es Sache des nationalen Gerichts sei, gegebenenfalls zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorliegen. In seiner Entscheidung vom 11. Juni 1997 (a.a.O.) kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, daß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG wegen des Anwendungsvorrangs der gemeinschaftlichen Regelung in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie nicht anzuwenden ist, wenn aufgrund der nationalen Regelung die Tätigkeit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wäre, die Behandlung der Entgelte als nicht steuerbar aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Solche Wettbewerbsverzerrungen ergäben sich aber, wenn die Vermietungstätigkeit der Klägerin dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet würde. Denn mit der Vermietung des Saales für Empfänge, private Feiern wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage und Jubiläen oder an Vereine und Verbände tritt die Klägerin unmittelbar in Wettbewerb zu privaten Anbietern, wie z.B. Gastwirtschaften mit entsprechend zweckbestimmten Sälen.
Die Klägerin ist danach sowohl nach § 2 Abs. 3 UStG wie nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie Unternehmerin. Indem die Klägerin die aus der Vermietung erzielten Umsätze gegenüber dem Beklagten erklärt und der Umsatzsteuer unterworfen hat, hat sie auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG gemäß § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Daraus folgt, daß es sich bei den Entgelten aus der Vermietungstätigkeit um steuerpflichtige Umsätze handelt und der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist.
Da eine konkrete Zuordnung der Vorsteuern zu den Vermietungsumsätzen nicht möglich ist, sind die abzugsfähigen Vorsteuern durch sachgerechte Schätzung gemäß § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln. Als sachgerechte Schätzungsgrundlage legt der Senat das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde. Entgegen der Ansichtder Klägerin ist dabei von den gesamten Nutzflächen der "...", also einschließlich des Kellergeschosses auszugehen. Dabei hat der Senat die Überlegung zugrunde gelegt, daß die Kosten, aus denen die Vorsteuern geltend gemacht werden, für das gesamte Gebäude einschließlich des Kellergeschosses angefallen sind. Als Nutzfläche, für die der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, legt der Senat ausschließlich die des Saales mit 80,80 qm zugrunde. Der Senat folgt damit nicht der Ansicht der Klägerin, wonach auch die Nutzflächen der Teeküche und die Hälfte der Flure den nicht den Vorsteuerabzug ausschließendenNutzflächen zuzurechnen seien. Denn insofern hat die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit auch diese Nutzflächen Gegenstand der jeweiligen Vermietungen sind. Der Senat kommt danach bei Zugrundelegung der Nutzflächenberechnung der Klägerin (Bl. 39 der Finanzgerichtsakte) zu einer Gesamtnutzfläche von 503,90 qm. Im Verhältnis zu dieser Gesamtnutzfläche beträgt die Nutzfläche des Saales 80,80 qm, d.h. 16,03%. Bezogen auf die unstreitig angefallenen Vorsteuern (vgl. Seite 4 Ziff. 2.1 der Einspruchsentscheidung) ergeben sich danach abzugsfähige Vorsteuern für 1981 in Höhe von 1.869,25 DM, für 1982 in Höhe von 1.107,19 DM, für 1983 in Höhe von 3.139,96 DM, für 1984 in Höhe von 8.871,48 DM, für 1985 in Höhe von 6.968,88 DM und für 1986 in Höhe von 5.224,50 DM. Für die Streitjahre war die Steuer entsprechend herabzusetzen.
Demgegenüber steht der Klägerin ein anteiliger Vorsteuerabzug für die Errichtung des Landwirtschaftsmuseums Campen nicht zu,da die bezogenen Leistungen, aus denen die Vorsteuern geltend gemacht werden, ausschließlich für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 20 a UStG verwandt wurden. Die Baumaßnahmen, aus deren Kosten die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, stehen ausschließlich im Zusammenhang mit Um- und Ausbaumaßnahmen an den Gebäuden des Hofes Holing und des Hofes Heikens. Diese Gebäude werden - wovon auch die Klägerin ausgeht - ausschließlich für museale Zwecke genutzt. Die erzielten Umsätze sind daher nach § 4 Nr. 20 a UStG umsatzsteuerbefreit. Ein entsprechender Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abzug anteiliger Vorsteuern wegen der im Umfeld des Landwirtschaftsmuseums durchgeführten Veranstaltungen. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend konkret dargelegt, wann welche Veranstaltungen durchgeführt wurden, wer Veranstalter war und welches Entgelt von wem hierfür erhoben wurde. Die Klägerin hat ferner nicht hinreichenddargelegt, inwieweit die geltend gemachten Vorsteuern mit den von ihr behaupteten Veranstaltungen im Zusammenhang stehen. Dadie Vorsteuern im wesentlichen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an den Gebäuden angefallen sind, wäre ein Vorsteuerabzug nur denkbar, wenn Veranstaltungen in dem Gebäude stattgefunden hätten. Dies ist von der Klägerin jedoch nicht behauptet worden. Hierfür ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte. Da die Klägerin ferner keine konkreten Angaben zu den Veranstaltungen machen konnte, war es dem Senat auch nicht möglich, zu prüfen, inwieweit Vorsteuern, die nicht auf Baumaßnahmen des Gebäudes entfielen, im Zusammenhang mit von der Klägerin behaupteten Veranstaltungen standen. Die Klägerin hat daher insofern die Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug nicht hinreichend dargelegt mit der Folge, daß ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht möglich ist.
Da der Klägerin danach u.a. für die Jahre 1988 und 1989 ein Vorsteuerabzug nicht zusteht, können auch die von der Klägerin für 1988 und 1989 aus Veranstaltungen der "..." erzielten Umsätze wegen des für das Gericht geltenden Verböserungsverbotes gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.