Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.07.1998, Az.: II 124/95

Aufgabe der aktiven Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im Rahmen der Investionszulage; Unterbrechung der 3-jährigen Verbleibensfrist im Rahmen der Investionszulage; Unzulässigkeit der Ausnahme eines Betriebes, der wegen grundlegenden Umbaus vorübergehend nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, von der Investitionszulage

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.07.1998
Aktenzeichen
II 124/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0701.II124.95.0A

Fundstelle

  • DStRE 1999, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Werden die Produktionsanlagen einer Geflügelschlachterei umgebaut und erweitert zu einer Suppenhennenschlachterei, die ihren Betrieb nach Einstellung der ursprünglichen Produktion umgehend aufnimmt, liegt keine Aufgabe der aktiven Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und keine Unterbrechung der 3jährigen Verbleibensfrist gem. § 1 Abs. 3 InvZulG 1986 vor.

  2. 2.

    Es wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, einen Betrieb, der wegen grundlegenden Umbaus vorübergehend nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, mit den nach Wiederaufnahme des Betriebs weitergenutzten Wirtschaftsgütern von der Zulage auszunehmen.

  3. 3.

    Erfordert die Betriebsumstellung ein zeitweises Ruhen der gesamten Produktionsanlagen, muss das nicht zulagenschädlich sein.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) gewährte Investitionszulagen zurückfordern durfte, weil die Klägerin innerhalb der 3-jährigen Bindungsfrist ihren Betrieb umstellte und vorübergehend während der Baumaßnahmen die Produktion einstellte.

2

Die Klägerin betrieb zunächst im Landkreis C eine Geflügelschlachterei für Masthähnchen ("Broiler"). Für verschiedene Erweiterungen des Betriebes beantragte die Klägerin u.a. Investitionszulagen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88. Das FA gewährte Investitionszulagen nach § 1 Investitionszulagengesetz 1986 (InvZulG) entsprechend der nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Einzelheiten Bl. 71 und 192 der Investitionszulagenakte).

3

Die Klägerin erwirtschaftete jedoch mit diesem Betrieb über Jahre hinweg Verluste. Der Aufsichtsrat der einzigen Kommanditistin der Klägerin, der Fa. L & Co AG, beschloß daraufhin im November 1988 die Einstellung der Produktion zum 30. Juni 1989. Es war vorgesehen, den Betrieb in eine Suppenhennenschlachterei umzubauen. Nach einer Stillstandszeit von 6 Monaten für die notwendigen Umbaumaßnahmen sollte der Betrieb an eine zu gründende Tochtergesellschaft (Betriebsgesellschaft) verpachtet und durch diese der Betrieb fortgeführt werden. Die Mitarbeiter der Klägerin sollten vor der Stillstandszeit entlassen werden. Später sollte die Betriebsgesellschaft einen Teil der Mitarbeiter wieder einstellen.

4

Die Klägerin stellte ihren Betrieb dann - wie vorgesehen - zum 30. Juni 1989 ein. Den restlichen Warenbestand im Wert von rund 3 Mio. DM veräußerte die Klägerin in den anschließenden drei Monaten. Einen Großteil der ursprünglich 138 Arbeitnehmer entließ die Klägerin. Schließlich beschäftigte sie nur noch 2 Arbeitnehmer.

5

Die Klägerin investierte anschließend rund 15 Mio. DM in die Umbauarbeiten. Dies umfaßte die Erweiterung der reinen Schlachterei um spezielle Anlagen zur Verwertung des Suppenhuhnfleisches. Sie schaffte u.a. Koch- und Entbeinungsanlagen und ein anderes Kühlsystem (Wendelbandfroster) an. Für den Hygienebereich der Produktionsanlagen baute die Klägerin einen neuen Sozialtrakt. Auf bauliche Maßnahmen entfielen allein rund 5,7 Mio. DM der Gesamtinvestitionen.

6

Die Umbauarbeiten und Genehmigungsverfahren dauerten insgesamt länger als zunächst vorgesehen. Die Produktion konnte nicht bereits nach 6 Monaten wieder aufgenommen werden. Auslöser dafür waren u.a. die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die jeweils Teilerrichtungsgenehmigungen erbrachten. Die Lieferzeiten für einzelne Teile der neuen Anlagen betrugen zum Teil 6 bis 8 Monate. Schließlich verpachtete die Klägerin den Betrieb an die dazu gegründete Betriebsgesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war. Die Betriebsgesellschaft nahm ihren Betrieb rund 13 1/2 Monate nach Einstellung der ursprünglichen Produktion zum 13. August 1990 - nunmehr als Suppenhennenschlachterei - auf. Die Betriebsgesellschaft beschäftigte im August 1990 insgesamt 123 Arbeitnehmer.

7

Die Wirtschaftsgüter, für die der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 Investitionszulage gewährt worden war, wurden zum überwiegenden Teil weiter im Betrieb genutzt. Dies betraf Investitionen der einzelnen Wirtschaftsjahre in folgendem Umfang:

Wirtschaftsjahr 1986/87 236.833,00 DM
Wirtschaftsjahr 1987/88 1.369.672,00 DM
8

Anläßlich einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer jedoch die Ansicht, durch die Einstellung der Geflügelschlachterei der Klägerin zum 30. Juni 1989 seien die Verbleibensvoraussetzungen für die Wirtschaftsgüter, bei denen die 3-jährige Verbleibensfrist noch nicht abgelaufen sei, nicht länger erfüllt. Es läge eine für die Investitionszulage schädliche Unterbrechung des 3-Jahres-Zeitraumes vor. Die spätere Nutzung nach rund 13 1/2 Monaten durch den neuen Betrieb rechtfertige keine andere Entscheidung.

9

Das FA forderte die gezahlten Investitionszulagen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 in vollem Umfang zurück. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe für die später in der Suppenhennenschlachterei verwendeten Wirtschaftsgüter weiter Anspruch auf die Investitionszulagen. Ein vorübergehendes Ruhen des technischen Betriebs aus Gründen der Umstellung auf neue wirtschaftliche Gegebenheiten unterbreche die Verbleibensfrist des Investitionszulagengesetzes nicht in schädlicher Weise. Diese Fallgestaltung könne nicht mit einer endgültigen Einstellung der werbenden Tätigkeit eines Betriebes gleichgestellt werden. Sie habe insbesondere auch noch bis zum April 1990 - wenn auch in geringem Umfang - Umsätze aus dem Verkauf der vorhandenen Vorräte und anderer Wirtschaftsgüter erzielt.

11

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

12

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Das FA hält an seiner Rechtsansicht aus dem Einspruchsverfahren fest. Auch wenn die Gründe für die Betriebsumstellung wirtschaftlich verständlich seien, sei die Betriebseinstellung nach dem Investitionszulagengesetz schädlich. Die Verbleibensvorschrift sei eine typisierende Regelung, die eine handhabbare Erfolgskontrolle durch die Finanzverwaltung ermöglichen solle. Bei einer 13 1/2-monatigen Betriebsstillegung sei dies nicht mehr möglich. Es handele sich bei dem Betrieb auch nicht etwa um einen Saisonbetrieb, bei dem die Rechtsprechung ein zeitweises Ruhen des Betriebes hingenommen habe. Im Fall der Klägerin sei eine ununterbrochene aktive eigenbetriebliche Nutzung während der 3-Jahres-Frist erforderlich. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Gründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Gemäß §§ 5 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG 1986 erlischt die gemäß § 1 InvZulG 1986 gewährte Investitionszulage insoweit, als Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung in der Betriebsstätte verblieben bzw. zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind.

16

Das FA hat zu Unrecht die Investitionszulage auch für jene Wirtschaftsgüter zurückgefordert, die die Klägerin in ihrem Betrieb nach dem Umbau weiter genutzt hat.

17

1.)

Diese Wirtschaftsgüter sind drei Jahre lang in einer Betriebsstätte (§§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1986) der Klägerin verblieben bzw. dort zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden (§§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b InvZulG 1986).

18

a)

Der Betrieb muß aktiv tätig sein und darf sich nicht in der Auflösung befinden (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 1991, III R 74/89, BStBl II 1991, 932 unter Bestätigung der Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 15. Juni 1989, II 625/86, EFG 1990, 74). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Zulagenrechts.

19

Nur ein am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb kann die jeder Investitionszulage grundsätzlich innewohnende Zielsetzung einer Stärkung der Wirtschaftskraft mit all ihren Auswirkungen (z.B. Arbeitsplatzbeschaffung und -sicherung) verwirklichen. Ebenso kann nur ein Betrieb, der werbend tätig ist, dem Sinn und Zweck der Förderung durch die Regionalzulage des § 1 Abs. 1 InvZulG 1986 entsprechen, wenn das Investitionsvorhaben (Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte) volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Wie sich aus § 2 Abs. 2 InvZulG ergibt, ist ein Investitionsvorhaben u.a. nur dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn zum einen durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in den förderungsbedürftigen Gebieten unmittelbar und auf Dauer erhöht wird (§ 2 Abs. 2 InvZulG). Zum anderen verfolgt die Regionalzulage den Zweck, Dauerarbeitsplätze zu sichern und zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 InvZulG). Diese sich an der Zukunft orientierende Zielsetzung der Regionalzulage kann nur verwirklicht werden, wenn der Steuerpflichtige eine am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Betriebsstätte unterhält (BFH, a.a.O.).

20

Im Einzelfall führt nach Auffassung des Senats auch ein zügiger Umbau der Produktionsanlagen und die alsbaldige Inbetriebnahme nicht zur Aufgabe der aktiven Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Die Fälle eines Umbaus sind nicht anders zu entscheiden als Fälle der Anschaffung vor Betriebsbeginn (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979, III R 93/77, n.v.; vom 11. März 1988, III R 113/82, BStBl II 1988, 636) oder der sukzessiven Errichtung eines Betriebes durch eine Vorgründungsgesellschaft (BFH-Urteil vom 5. Februar 1998, III R 48/91, DStR 1998, 804). Wie es widersinnig wäre, gerade neuzugründende Betriebe nur deshalb von der Förderung auszunehmen, weil sie noch nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, wäre es gleichermaßen widersinnig, einen Betrieb, der wegen eines grundlegenden Umbaus vorübergehend nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, mit den nach Wiederaufnahme des Betriebs weiter genutzten Wirtschaftsgütern von der Zulage auszunehmen. Ebenfalls sind Betriebsunterbrechungen bei Saisonbetrieben, bei Betriebsferien oder Streiks (vgl. dazu FG Berlin, Urteil vom 23. Juli 1980, II 21/78, EFG 1981, 69 [70]; zustimmend Zitzmann, DB 1992, 1543 [1545]) unschädlich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ähnliches sich - wie die Klägerin meint - aus dem Urteil des BFH vom 2. Mai 1980 (II R 12/79, BStBl II 1980, 758) auch ableiten läßt. Dort hatte der BFH die nach dem Brand unversehrt gebliebenen Wirtschaftsgüter als "begünstigte" Wirtschaftsgüter bezeichnet, obwohl während der Zeit der Betriebsumstellung (von Oktober 1972 bis Ende Dezember 1975) keine Produktion stattfand. Nicht einschlägig ist - entgegen der Auffassung des FA - demgegenüber der vom BFH mit Urteil vom 28. Juni 1991 (a.a.O.) entschiedene Fall, weil dort der Betrieb endgültig eingestellt wurde, während die Klägerin im vorliegenden Fall den Betrieb, wenn auch nach Umstellung, gerade fortführen wollte.

21

Gerade der Zweck des Zulagenrechts gebietet im vorliegenden Fall die Begünstigung. Das Gesetz will dauerhaft leistungsfähige Betriebe unterstützen. Dies setzt eine laufende Anpassung der Betriebe an den sich verändernden Markt voraus. Das Gesetz zwingt keinen Betrieb, veränderte Marktverhältnisse zu ignorieren und, um Rückforderungsansprüchen zu entgehen, den Betrieb ohne Rücksicht auf die Marktentwicklung in einer einmal errichteten Form fortzuführen, auch wenn der Markt die Produkte nicht mehr zu kostendeckenden Preisen aufnimmt. Durch hartnäckiges Festhalten an bestehenden Strukturen lassen sich nämlich dauerhaft - wie hier bei der Regionalzulage angestrebt - gerade keine Arbeitsplätze und zusätzliche Einkunftsquellen für eine Region erhalten. Der Unternehmer wäre andernfalls gezwungen, bis zum Ablauf der Verbleibensfrist den Betrieb am Leben zu erhalten, um ihn erst nach Ablauf der drei Jahre einzustellen, wenn nicht vorher bereits der Konkursfall eintritt. Ein in der Zwischenzeit erfolgender Rückgang des Absatzes stünde einer einmal gewährten Investitionszulage nicht entgegen. Das Ziel der Förderung durch die Regionalzulage wäre in einem solchen Fall alles in allem aber nicht erreicht. Die 3-Jahres-Frist wäre nur formal beachtet, ohne daß die positiven Auswirkungen auf die Region dauerhaft eingetreten wären. Die Verbleibensfreiheit dient deshalb nur - worauf das FA zutreffend hinweist - einer handhabbaren Erfolgskontrolle im Sinne einer typisierenden Regelung. Tatsächlich sollen die geförderten Betriebe längerfristig in die Wirtschaft der Region ausstrahlen.

22

Bei Betrieben wie dem Hähnchenschlachtbetrieb der Klägerin, die auf die Herstellung nur eines Produktes - hier der geschlachteten Broiler - ausgerichtet sind, kann im Einzelfall die Betriebsumstellung ein zeitweises Ruhen der gesamten Produktionsanlagen erforderlich sein, ohne daß dies zulagenschädlich ist. Eine solche Umstellung eines Betriebes auf veränderte Marktverhältnisse wäre aber nach der Auffassung des FA nicht möglich, ohne den Anspruch auf Investitionszulage für frühere Jahre zu verlieren. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck des Zulagenrechts und findet im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil, gerade die vom FA in den Folgejahren gewährte Investitionszulage für die neuen Investitionen zum Umbau dieses Betriebes ist Ausdruck für eine an der Zukunft orientierte Ausrichtung des Betriebs der Klägerin im Einklang mit den Förderungszielen des Gesetzes.

23

Ein solcher in der Umstellung befindlicher Betrieb muß auch nicht, um die einmal gewährte Investitionszulage behalten zu dürfen, das Personal in jedem Fall für die Dauer der Betriebsumstellung weiter beschäftigen, wenn er das Personal nicht einzusetzen vermag. Der Zweck, Dauerarbeitsplätze zu sichern und zu schaffen, wird ebenso erreicht, wenn Personal nach Abschluß der Betriebsumstellung wieder eingestellt wird und die Region damit wieder Dauerarbeitsplätze erhält.

24

b)

Die Betriebsumstellung muß allerdings zügig erfolgen und der Betrieb alsbald wieder aufgenommen werden, damit die Verbleibensfrist des Investitionszulagengesetzes nicht schädlich unterbrochen wird. Der Senat zieht die von der Rechtsprechung zu Investitionszulagen bei Anschaffungen vor Betriebseröffnung und Vorgründungsgesellschaften gebildeten Kriterien entsprechend heran (BFH, a.a.O.).

25

Die Klägerin hat ihren Betrieb danach zügig umgestellt und ihn alsbald wieder aufgenommen, auch wenn der Betrieb nicht - wie zunächst vorgesehen - bereits nach 6 Monaten fortgeführt wurde. Die Verzögerung der Umstellung fast 13 1/2 Monate bis zur Inbetriebnahme der Suppenhennenschlachterei beruhte nicht auf eigenen betrieblichen Entscheidungen der Klägerin. Verursacht wurde die Verzögerung durch andere Faktoren, auf die die Klägerin keinen nennenswerten Einfluß hatte. So hatten einige benötigte Anlagen (Koch- und Entbeinungsanlage) Lieferzeiten von 6 bis 8 Monaten. Hinzu kam die Dauer des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

26

c)

Die Wirtschaftsgüter, die nach Abschluß der Umbauarbeiten weiter in der Suppenhennenschlachterei eingesetzt wurden, sind auch mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung (§ 5 Abs. 6 InvZulG 1986) im Betrieb (Betriebsstätte) verblieben bzw. verwendet worden. Die von der Klägerin vorgenommene Betriebsaufspaltung ist nach dem InvZulG 1986 unschädlich, da eine betriebsvermögensmäßige Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen bestand (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. September 1994, III R 45/92, BStBl II 1995, 75).

27

2.)

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob Betriebsumstellungen unter zeitweisem Ruhen der Produktion zulagenschädlich nach dem Investitionszulagenrecht sind.

28

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §708 Nr. 10, 711 ZPO.