Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.07.1998, Az.: XIV 407/96

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung; Anforderungen an die Absicht, aus der Vermietung einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen; Aufgabe der Absicht, auf Dauer nachhaltige Überschüsse aus dem Grundstück zu erzielen, mit dem Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück; Zusammenhang zwischen den Einkünften und der Tätigkeit oder Vermögensnutzung; Annahme von Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.07.1998
Aktenzeichen
XIV 407/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 20252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0730.XIV407.96.0A

Fundstelle

  • NWB DokSt 1999, 1191

Verfahrensgegenstand

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht bei ungeplantem, vorgezogenen Hausverkauf

Einkommensteuer 1994 und 1995

In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Richter am Finanzgericht Dr. Bolz als Einzelrichter
in der Sitzung vom 30. Juli 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

2

Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren u. a. Eigentümer je zur ideellen Hälfte eines Zweifamilienhauses in ..., H. .

3

Mit notariellem Vertrag vom .08.1993 veräußerten sie das Grundstück an die Eheleute W. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kaufpreis betrug 950.000,00 DM und wari.H.v. 300.000,00 DM bis zum 01.10.1993 und in Höhe des Restbetrages bis zum 31.12.1994 von den Käufern zu entrichten. Gemäß § 4 des Vertrages waren die Kläger verpflichtet, das Grundstück zum 01.01.1995, frühestens jedoch nach Zahlung des Kaufpreises zuübergeben. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Blatt 2 - 13 der Vertragsheftung des FA Bezug genommen.

4

Mit Vertrag vom 19.08.1993 wurde der ursprüngliche Kaufvertrag dahin geändert, dass als Erwerber B. W. allein auftrat. Mit notarieller Urkunde vom 07.12.1994 machte B. W. den Klägern ein bis zum 19.12.1994 befristetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Hiernach sollte die Grundstücksübergabe am 01.01.1996, frühestens jedoch nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Demgemäß war die zweite Kaufpreisrate i.H.v. 650.000,00 DM nicht bis zum 31.12.1994, sondern bis zum 31.12.1995 zu zahlen. Die Kläger verpflichteten sich, bis zum vorgesehenen Übergabezeitpunkt wesentliche Veränderungen am Kaufobjekt nur in Absprache mit dem Erwerber vorzunehmen. Mit notarieller Urkunde vom 19.12.1994 nahmen die Kläger das Kaufangebot vom 07.12.1994 an. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunden im Einzelnen wird auf Blatt 14 - 53 der Vertragsheftung verwiesen.

5

Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre unter anderem Verluste aus Vermietung und Verpachtung (VuV) des streitigen Zweifamilienhauses i.H.v. 51.329,00 DM (1994) sowie 45.526,00 DM (1995). Das beklagte Finanzamt (FA) versagte die Anerkennung der Verluste aus VuV, weil die Absicht, auf Dauer nachhaltige Überschüsse aus diesem Grundstück zu erzielen, mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 04.08.1993 aufgegeben worden sei. Es verwies zur Begründung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751. Den hiergegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass der vom FA zitierte BFH-Beschluss auf ihren Fall nicht anzuwenden sei, weil es sich in dem vom BFH entschiedenen Fall um eine gewerbliche Personengesellschaft gehandelt habe. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften sei der Kaufvertrag in Verbindung mit der späteren Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu sehen. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 220/85, BFH/NV 1991, 294.

6

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Positive oder negative Einkünfte aus VuV gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) könnten grundsätzlich nur dann erzielt werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem einzelnen Objekt mit Überschusserzielungsabsicht tätig werde.Überschusserzielungsabsicht sei das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung, d. h. es müssten auf Dauer per Saldo positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Der Totalüberschuss müsse sich aus den voraussichtlichen Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ergeben.

7

Der am .08.1993 geschlossene Kaufvertrag sowie die Änderungsverträge vom .08.1993 und .12.1994, in denen die Besitzübergabe des Zweifamilienhauses auf den 01.01.1996 verlegt worden sei, stelle einen objektiven Umstand dar, der die Aufgabe der Überschusserzielungsabsicht begründe. Nach Abschluss dieser Verträge hätten die Kläger nicht mehr die Möglichkeit gehabt, innerhalb der verbleibenden Zeit der Vermögensnutzung per Saldo positive Einkünfte zu erwirtschaften. Somit erfüllten die Verluste aus der Nutzung des Zweifamilienhauses in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 21 EStG und seien nicht als negative Einkünfte aus VuV anzuerkennen.

8

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Ergänzend tragen sie folgendes vor: Seit dem 01.06.1983 sei eine Wohnung des Zweifamilienhauses durch die Kläger selbst genutzt worden, die andere Wohnung sei seit dem 01.08.1984 fremdvermietet gewesen. Die von ihnen aufgenommenen Darlehen seien im Rahmen der Kreditvereinbarungen, die eine Laufzeit von 30 Jahren hätten, zeitanteilig getilgt worden. Der Kläger sei Mitglied des Vorstandes der H AG in Hamburg gewesen. Nach Änderung der Geschäftsordnung für Vorstandsmitglieder (Ausscheiden aus dem Vorstand mit Vollendung des 60. Lebensjahres), hätten die Kläger sich entschlossen, das Zweifamilienhaus Ende 1994 zu veräußern, weil zum gleichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Da sie bis Ende 1994 kein geeignetes neues Objekt gefunden hätten, sei dieÜbergabe des Grundstücks um ein Jahr auf den01.01.1996 hinausgeschoben worden. Die Veräußerung des Zweifamilienhauses sei erforderlich geworden, weil die Belastungen aus der nachverbliebenen Finanzierung nicht aus dennach Beendigung der Arbeitstätigkeit zur Verfügung stehenden Einkünften hätten getragen werden können. Die Kläger hätten geplant, bei einem Ausscheiden aus dem Berufsleben mit Vollendung des 65. Lebensjahres (1999) durch Einsatz anderen Privatvermögens die Immobilie weitestgehend zu entschulden. Der vorzeitige Wegfall der wesentlichen Einkünfte ab Ende 1995 habe jedoch eine andere Entscheidung notwendig gemacht.

9

Nach der Rechtsprechung des BFH seien die für den Bereich der Liebhaberei aufgestellten Rechtsgrundsätze bei der Besteuerung des Nutzungswerts eigengenutzter Wohnungen nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 22.10.1993 IX R 35/92, BStBl II 1995, 98). Die Absicht zur Gewinnerzielung sei eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden könne. Aus objektiven Umständen müsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern könnten, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden könne. In diesem Falle bleibe es bei der objektiven Beweislast des FA. Diesen Beweis sei das FA nicht angetreten. Es habe den - nicht geplanten - vorzeitigen Verkauf des Zweifamilienhauses als Aufgabe der Überschusserzielungsabsicht unterstellt. Es habe dabei nicht beachtet, dass bei einem normalen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Privatvermögen zur Verfügung stehe, um die bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen. Schon ab diesem Zeitpunkt wären unweigerlich Überschüsse entstanden, da der Überschuss der Werbungskosten im wesentlichen aus dem Abzug der Zinsaufwendungen entstehe. Das FA habe es somit unterlassen, alle Umstände dieses Einzelfalls zu berücksichtigen, sondern es habe sich ausschließlich von Verlusten der vergangenen Jahre leiten lassen. Demgemäß habe es auch nicht nachgewiesen, dass die Kläger die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübten.

10

Im Streitfall sei die Totalperiode der Vermögensnutzung für eine vermietete Immobilie nach der objektiven möglichen Nutzungsdauer des Gebäudes zu bestimmen. Bei einer angenommenen tatsächlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren ergebe sich somit ein Totalüberschuss, so dass von einer Liebhaberei nicht ausgegangen werden könne. Die von den Klägern auf 30 Jahre angelegte Finanzierung sei so aufgebaut gewesen, dass mit Auslauf der Zinsbindungsfristen jeweils Sondertilgungen gut möglich gewesen wären und angesammeltes Privatvermögen sodann zur Entschuldung des Objektseingesetzt worden wäre. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wären Überschüsse erzielt worden. Es habe nie die Absicht bestanden, das Objekt wieder zu veräußern. Die Kläger verweisen zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf den Erlass des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1997, DB 1997, 849 sowie auf das BFH-Urteil vom 22.04.1997 IX R 17/96, DB 1997, 1495.

11

Das FA hat die angefochtenen Einkommensteuerbescheide während des Klageverfahrens geändert. Die Kläger haben die geänderten Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

12

Sie beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom ... .12.1996 sowie des Einkommensteuerbescheides 1995 vom ... .12.1996 die Einkommensteuer 1994 auf 172.056,00 DM und die Einkommensteuer 1995 auf 304.671,00 DM herabzusetzen.

13

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Einkünfte aus VuV könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem einzelnen Objekt mit Überschusserzielungsabsicht tätig werde.Überschusserzielungsabsicht sei das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung, d. h. es müssten auf Dauer gesehen per Saldo positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Durch die Vereinbarungen in dem am .08.1993 geschlossenen notariellen Kaufvertrag sowie in den Änderungsverträgen vom .08.1993 und .12.1994, die Übergabe des streitigen Objektes zum 01.01.1996 vorzunehmen, sei die Zeit der voraussichtlichen Vermögensnutzung tatsächlich auf die Zeit bis zum 31.12.1995 festgelegt worden.

15

Entgegen der Auffassung der Kläger stelle der Abschluss des notariellen Kaufvertrages einen objektiven Umstand dar, der die Zeit der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch die Kläger festlege (Urteil des FG Saarland vom 26.10.1990, EFG 1991, 125). Die frühere subjektive Aussicht der Kläger bezüglich der voraussichtlichen Nutzung des Grundstücks könne für die steuerliche Beurteilung derÜberschusserzielungsabsicht in der Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages nicht herangezogen werden. Es sei eine Ermittlung des Totalüberschusses für die tatsächliche Zeit der Vermögensnutzung durch die Kläger bis zum 31.12.1995 durchzuführen. Danach bestehe in den Streitjahren nicht mehr die Möglichkeit, innerhalb der verbleibenden Zeit der Vermögensnutzung per Saldo positive Einkünfte zu erwirtschaften. Demgemäß sei die Überschusserzielungsabsicht in den Streitjahren nicht mehr gegeben, so dass die erklärten Verluste aus VuV bezüglich des Zweifamilienhauses nicht als negative Einkünfte anerkannt werden könnten.

16

Dem halten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des FG des Saarlandes vom 26.02.1993, EFG 1993, 518, entgegen, dass es bei den Einkünften aus VuV auf das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung ankomme. Diese Frage sei zu Beginn der Einkunftserzielung (Eröffnung der Einkunftsart) zu prüfen. Wenn während der voraussichtlichen Vermögensnutzung Umstände einträten, die zu einem nicht geplant gewesenen Wegfall des genutzten Vermögensgegenstandes führten (Verlust, Verkauf, Verkauf bei gleichzeitiger Anschaffung eines Ersatzvermögensgegenstandes, Gesetzesänderung u. a.), so könne dies nicht auf den Beginn der Einkunftserzielungsabsicht zurückbezogen werden oder als Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht angesehen werden. Solche Vorgänge könnten nur mit in Betracht gezogen werden, wenn sie von Beginn an in die Überlegungen einbezogen worden seien.

17

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (§ 79 Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat es das FA für die Streitjahre abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus VuV bezüglich ihres Zweifamilienhauses gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, 21 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 EStG,§ 52 Abs. 21 Sätze 1 - 3 EStG steuerlich zu berücksichtigen. Denn es fehlte den Klägern in den Streitjahren die Absicht, aus der Vermietung einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen.

19

1.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterwirft Einkünfte aus VuV, die der Steuerpflichtige erzielt, der Einkommensteuer. Durch die Verwendung des Begriffs "Erzielen" wird für alle Einkunftsarten ein Zusammenhang hergestellt zwischen den Einkünften und der Tätigkeit oder Vermögensnutzung, durch die sie erwirtschaftet werden. Einkünfte werden grundsätzlich durch zielgerichtetes Handeln/zielgerichtete Vermögensnutzung erwirtschaftet. Hierbei kommt es entscheidend auf die Absicht an, durch die Erwerbstätigkeit/Vermögensnutzung auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis zu erzielen (sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht).Dementsprechend fällt auch eine Vermietungstätigkeit nur dann unter die Einkunftsart VuV, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmenüber die Werbungskosten zu erwirtschaften; hierbei bleiben nicht steuerbare Veräußerungsgewinne unberücksichtigt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766).

20

Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

21

2.

Im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 (a.a.O.) ist der BFH bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann und dass die Fremdvermietung regelmäßig in der Absicht ausgeübt wird, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (BFH-Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BB 1998, 26). Er hat hierbei berücksichtigt, dass die Einkunftserzielung sich im Regelfall über längere Zeiträume - oft über Jahrzehnteerstreckt und häufig zunächst jahrelange Werbungskostenüberschüsse getragen werden müssen, weil mit Immobilien, wenn Wertsteigerungen und Steuervorteile außer Betracht bleiben, je nach Umfang der Fremdfinanzierung allenfalls erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften ist. Demgemäß beruht die Vorschrift des § 21 EStG auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.

22

a)

Die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erfordert grundsätzlich eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BFH kann zudem die Überschusserzielungsabsicht erst später einsetzen oder wegfallen mit der Folge, dass eine einkommensteuerrechtlich erhebliche Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (vgl. BFH-Urteilvom 24.09.1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449 m.w.N.).

23

b)

Nach dem oben dargelegten Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist im Falle einer beabsichtigten langfristigen Vermietung regelmäßig davon auszugehen, dass das Mietverhältnis imkonkreten Fall letztlich zu positiven Einkünften führen soll und damit die Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen. Derartige Ausnahmefälle hat der BFH bisher angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie zum Beispiel bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (BFH-Urteil vom 09.02.1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (BFH-Urteil vom 14.09.1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich im Streitfall ersichtlich nicht.

24

3.

Die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Verluste aus VuV scheitert im vorliegenden Fall vielmehr daran, dass den Klägern in den Streitjahren die erforderliche Überschusserzielungsabsicht fehlte.

25

Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhandäußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 12.06.1978 GrS 1/77, BStBl II 1978, 620). Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. In diesem Fall bleibt es bei der objektiven Beweislast des FA (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, a.a.O.).

26

a)

Ein derartiger objektiver Umstand ist der Verkauf des streitigen Zweifamilienhauses. Bereits im Jahre 1993 hatten sich die Kläger in einer notariellen Urkunde verpflichtet, ihr Haus zu übertragen und den Erwerbern am 01.01.1995 den Besitz zu übergeben. Dieser Vertrag ist in der Folgezeit mehrfach modifiziert worden. Spätestens mit der im Streitjahr 1994 erklärten endgültigen Annahme des Kaufangebots ist die mangelndeÜberschusserzielungsabsicht der Kläger offenkundig geworden.Denn mit Abschluss des Kaufvertrages wurde deutlich, dass die Kläger in der ihnen verbleibenden Zeit der Vermietung mit dem Zweifamilienhaus keine positiven Einkünfte mehr würden erzielen können; der einkommensteuerfreie Veräußerungserlös ist hierbei nicht in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. hierzu Urteil des FG des Saarlandes vom 26.10.1990, EFG 1991, 125; Söffing, StVJ 1992, 235, 243). Hierbei spielt es keine Rolle, ob man bei der Ermittlung des Totaleinnahmeüberschusses eine Gesamtperiode von 50 oder 100 Jahren zugrunde legt, denn angesichts der vorzeitigen Veräußerung des Objekts war es den Klägern nicht mehr möglich, ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung zu erreichen - wie von der Rechtsprechung gefordert (BFH-Urteil vom 24.09.1985 IX R 32/80, a.a.O.).

27

b)

Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auf die Überschusserzielungsabsicht beim Erwerb der Immobilie abgestellt werden müsse und die ursprünglich langfristige Planung der Kläger dahin gegangen sei, das Haus vorzeitig zu entschulden. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte die Frage der Überschusserzielungsabsicht in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen, so dass spätere Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, die sich hierauf auswirken,berücksichtigt werden müssen.

28

c)

Auch der Hinweis der Kläger auf die BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, a.a.O. sowie vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn im erstgenannten Urteilsfall hatten die Kläger - anders als im Streitfall - das der Erzielung von Einkünften aus VuV dienende Objekt nicht veräußert, so dass keine entsprechenden Beweisanzeichen gegen dieÜberschusserzielungsabsicht sprachen. Im zweitgenannten Urteilsfall ging es um die steuerliche Einordnung von Abbruch- und Aufräumkosten, die der BFH als nachträgliche Werbungskosten aus VuV und damit als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar und lässt daher keineÜbertragung der dort vom BFH angestellten Überlegungen zu.

29

4.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

30

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegtwerden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.