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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 13 WO-RiV - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen jeweils dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Satz 1 NRiG), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden (Listenwahl). 2Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe von Familienname, Vornamen, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 3Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist auch das Kennwort anzugeben. 4Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten. 5Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.

(4) 1Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 27 Satz 2 NRiG), so werden die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben (Personenwahl). 2Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 3Ist der Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist auch das Kennwort anzugeben. 4Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten. 5Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, für die sie ihre Stimmen abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen. 6Sie dürfen so viele Namen kennzeichnen, wie Mitglieder des Richterrats zu wählen sind. 7Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(5) Gewählt wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag.

(6) 1Ungültig ist ein Stimmzettel,

  1. 1.

    der nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden ist,

  2. 2.

    der nicht in einem Wahlumschlag abgegeben ist,

  3. 3.

    der zusammen mit einem anderen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben ist,

  4. 4.

    aus dem sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht für alle Stimmen zweifelsfrei ergibt,

  5. 5.

    der einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist einer der Stimmzettel gültig, wenn die Stimmzettel gleich lauten; die übrigen Stimmzettel sind ungültig.