§ 21 WO-RiV - Berichtigung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen (§ 17 Abs. 4) oder der Berechnung der Höchstzahlen (§ 17 Abs. 5), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2Den Antrag kann jede wahlberechtigte Richterin und jeder wahlberechtigte Richter sowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft oder richterliche Berufsorganisation stellen. 3Der Aushang muss vor Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl bei dem Wahlvorstand eingegangen sein. 4Die Berichtigung ist ebenso wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.