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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 20 WO-RiV - Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Der Wahlvorstand macht durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt

  1. 1.

    die Namen der als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  2. 2.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  3. 3.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  4. 4.

    die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.