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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 12 WO-RiV - Sitzungsniederschriften

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen (§ 9) und über die Einräumung einer Nachfrist (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift an. 2Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.