§ 12 WO-RiV - Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen (§ 9) und über die Einräumung einer Nachfrist (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift an. 2Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.