§ 5 WO-RiV - Wahlausschreiben
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Der Wahlvorstand macht spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin ein Wahlausschreiben durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Das Wahlausschreiben ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
- 1.
Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richterrats,
- 3.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis aushängt oder ausliegt,
- 4.
den Hinweis, dass nur Richterinnen und Richter wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 13 Abs. 1),
- 5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung oder in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 zwei Wochen nach Eintritt des zur Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führenden Umstandes in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Form bei einem Mitglied des Wahlvorstandes eingelegt werden können,
- 6.
die Angabe der Mindestzahl von wahlberechtigten Richterinnen und Richtern, von denen ein von diesen eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, sowie den Hinweis, dass jede Richterin und jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
- 7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Aushangs des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen, der das Wahlausschreiben erlassen hat,
- 8.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer auf einem solchen Wahlvorschlag benannt ist,
- 9.
den Ort oder die Orte, an denen die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
- 10.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit),
- 11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 15),
- 12.
Ort und Zeit der Sitzung, in der der Wahlvorstand das Wahlergebnis feststellt.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.