§ 22 WO-RiV - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Die Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden unverzüglich dem gewählten Richterrat übergeben. 2Dieser bewahrt sie mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des Richterrats auf.