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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 19 WO-RiV - Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.