§ 19 WO-RiV - Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.