§ 6 WO-RiV - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Wahlvorschläge sind innerhalb von vier Wochen nach Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 4) einzureichen.