§ 11 WO-RiV - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.