§ 18 WO-RiV - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Über die Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten
- 1.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 2.
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- 3.
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel,
- 4.
die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
- 5.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
- 6.
im Fall der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
- 7.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der Wahl und besondere Vorkommnisse bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.