Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.03.2001, Az.: 14 U 69/00

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.03.2001
Aktenzeichen
14 U 69/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0308.14U69.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 01.02.2000 - AZ: 4 O 312/98

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 227-230

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . den Richter am Oberlandesgericht . und den Richter am Amtsgericht . auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über gezahlte 72.697,71 DM hinaus weitere 17.663,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtgläubigerin mit der . sämtliche Leistungen zu ersetzen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 14. April 1996 nach den jeweils geltenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 1999 an die Hinterbliebenen des ehemaligen Soldaten . zu erbringen hat, und zwar

    1. a

      für die Witwe I. geb am 28. Dezember 1958, bis zum 8. Oktober 2029.

    2. b

      für die Halbwaise K. geb. am 8. Juni 1985, bis zum 8. Juni 2012,

    3. c

      für die Halbwaise J. geb. am 15. Januar 1991, bis zum 15. Januar 2018,

    jedoch begrenzt auf den Unterhaltsschaden der Witwe und der Halbwaisen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 % und die Klägerin zu 7 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % und die Klägerin 28 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschwer der Klägerin: 22.663,22 DM,

    Beschwer der Beklagten: 8.705,21 DM.

Tatbestand:

1

Die Berufung der Beklagten, mit der sie nach Leistung von 72.697,71 DM das Urteil des Landgerichts in Höhe von 22.548,42 DM anfechten, ist überwiegend und die Berufung der Klägerin, mit der sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.820,01 DM erstrebt, insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des von ihr geleisteten Sterbegeldes zu (1.). Die Erstattungsansprüche der Klägerin aus der Hinterbliebenenversorgung sind über den von der Erstbeklagten zwischenzeitlich gezahlten Betrag hinaus nur zum Teil begründet (II.). Der Feststellungsanspruch der Klägerin ist dagegen in vollem Umfang begründet (III.).

2

I.

Der Klägerin steht, wie das Landgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, aus übergegangenem Recht gemäß §§ 30 Abs. 3 Soldatengesetz, 87 a BBG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Erstattung des an die Witwe des Verstorbenen . geleisteten Sterbegeldes in Höhe von 8.898,28 DM zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet.

3

Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, ob das Sterbegeld, zu dessen Leistung die Klägerin gemäß § 18 BeamtVG verpflichtet ist, zu den Beerdigungskosten i. S. v. § 844 Abs. 1 BGB gehört und demselben Zweck dient. Denn ein Forderungsübergang gemäß § 30 Abs. 3 Soldatengesetz i. V. m. § 87 a BBG findet nur statt, soweit sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung ihres Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken. Eine solche sachliche Kongruenz ist hier zu bejahen. Die Aufgabe des Sterbegeldes erschöpft sich nicht in einem Beitrag zu den Bestattungskosten. Es wird vielmehr auch für die mit dem Todesfall in aller Regel zusammenhängenden besonderen Aufwendungen gezahlt, selbst wenn Dritte für die Beerdigung aufkommen mussten oder sogar ausnahmsweise solche Kosten überhaupt nicht entstanden sind. Auch wenn das Sterbegeld nicht am konkreten Aufwand bemessen, sondern abstrakt berechnet wird, hat es seinen materialen Bezug zum Bestattungsaufwand durch seine typisierende und pauschalierende Regelung behalten. Die Leistung von Sterbegeld ist zugleich Ausdruck sozialer Verantwortung und Fürsorge und ihrem Zweck nach nicht zur Entlastung des Schädigers bestimmt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH NJW 1977, 802 f. [BGH 18.01.1977 - VI ZR 250/74]; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 9 Rn. 10; Küppersbusch, Ersatz bei Personenschäden, 7. Aufl., Rn. 325, 461, 547).

4

Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Leistung von 72.697,71 DM durch die Erstbeklagte nicht erloschen. Die Beklagten haben vielmehr entsprechend ihrer Berechnung, wie sie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, eine Tilgungsbestimmung dahingehend vorgenommen, dass durch die Zahlung lediglich übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens gemäß § 844 Abs. 2 BGB befriedigt werden sollten, während sie eine Pflicht zur Erstattung des Sterbegeldes mangels sachlicher Kongruenz in Abrede gestellt haben.

Gründe

5

II.

Der Klägerin stehen darüber hinaus aus übergegangenem Recht gemäß §§ 30 Abs. 3 Soldatengesetz, 87 a BBG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche auf Erstattung an die Ehefrau und Kinder des Getöteten erbrachter Versorgungsleistungen für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 81.462,65 DM zu. Die Beklagten sind nach zwischenzeitlicher Zahlung von 72.697,71 DM deshalb verpflichtet, weitere 8.764,94 DM zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist insoweit nur zum Teil begründet, die Berufung der Klägerin, mit der sie einen über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 86.347,85 DM hinausgehenden Anspruch von 3.820,01 DM geltend macht, dagegen unbegründet.

6

1. Die sachliche Kongruenz zwischen der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin und den Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen auf entgangenen Unterhalt (sogenannter Barunterhaltsschaden) ist gegeben (vgl. BGH NJW 1998, 985 f. [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96]; Geigel/Plagemann, a. a. O., Kapitel 30 Rn. 158; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 547).

7

2. Die Methode zur Berechnung der rechtlich selbständigen Barunterhaltsschadensansprüche der Hinterbliebenen gemäß § 844 Abs. 2 BGB im angefochtenen Urteil (Bestimmung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens unter Ausscheidung der Aufwendungen zur Vermögensbildung, Aussonderung der fixen Kosten, Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und die Hinterbliebenen nach Quoten, Erhöhung der danach auf die Hinterbliebenen entfallenden Beträge um die nur unter ihnen aufgeteilten fixen Kosten) entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1990, 221 f. [BGH 05.12.1989 - VI ZR 276/88] m. w. N.). Im Einzelnen sind jedoch neben offensichtlichen Additionsfehlern weitergehende Änderungen veranlasst:

8

a) Das vermutliche Einkommen des alleinverdienenden Vaters und Ehemannes der Hinterbliebenen ist unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (§ 287 ZPO). Maßgeblich ist dabei das Nettoeinkommen. Dabei ist von der von der Klägerin im Einzelnen dargelegten Einkommensberechnung für die Jahre 1996-;1998 (GA 146 f.) auszugehen. Die Klägerin hat die fiktiven Bruttobezüge durch Schreiben der . vom 19. Oktober 1999 (GA 149) nachgewiesen und diesen Beträgen die Steuerlast anhand der maßgeblichen Splittingtabellen unter Berücksichtigung der steuerlichen Begünstigungen für das selbst genutzte Eigenheim gemäß Schreiben des Finanzamts . vom 1. Oktober 1999 (GA 151) gegenübergestellt. Aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung der Klägerin sind Steuern für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angefallen. Hiernach errechnet sich ein fiktives Nettoeinkommen für 1996 von 58.599,91 DM, für 1997 von 59.841,91 DM und für 1998 von 60.455,06 DM. Für das Jahr 1996 wird Jedoch ein Unterhaltsschaden lediglich für die Zeit vom 1. Mai -; 31. Dezember, also für acht Monate, geltend gemacht, sodass das Nettoeinkommen 1996 für die hier zugrunde zu legende Berechnung mit 39.066,61 DM anzusetzen ist. Demgegenüber lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, welche Positionen der Berechnung der Klägerin unzutreffend sein sollen. Soweit sie auf die abweichende Berechnung des Nettoeinkommens aus den Bescheiden der . vom 11. Juli 1997 für das Jahr 1996 (GA 66) und vom 4. März 1999 für die Jahre 1997 und 1998 (GA 250) Bezug nehmen, sind die einzelnen Schritte zur Berechnung des Nettoeinkommens hieraus nicht ersichtlich. Der Senat legt deshalb die Angaben der Klägerin seiner Schätzung zugrunde.

9

b) Das Nettoeinkommen ist zunächst um die sogenannten fixen Kosten zu bereinigen. Zu den fixen Kosten, die zur Sicherung des standesgemäßen Lebensunterhalts den Hinterbliebenen vorweg zuzubilligen sind, rechnen alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen laufenden Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die -; gegebenenfalls verringert oder erhöht -; nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen. Sie stellen Aufwendungen für die Fortführung der wirtschaftlichen Basis des Zusammenlebens in der Familie dar und sollen deshalb den Hinterbliebenen voll erhalten bleiben (vgl. BGH NJW 1988, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]; Geigel/Schlegelmilch, a. a. O., Kapitel 8, Rn. 53;

10

Küppersbusch, a. a. O., Rn. 234).

11

Soweit das Landgericht in Ausübung seines ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens den Anteil der fixen Kosten am Nettoeinkommen pauschal auf 40 % geschätzt hat, lässt das Urteil nicht erkennen, worauf diese Annahme im Einzelnen beruht. Zwar wird auch in der Rechtsprechung die Schätzung der Fixkosten entsprechend einer am Nettoeinkommen angelehnten Quote für zulässig erachtet (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1994, 613, 614 [OLG Zweibrücken 04.12.1992 - 1 U 155/89] unter Bezugnahme auf Eckelmann/Schäfer, DAR 1981, 365 und Eckelmann/Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, 1987), sie ist jedoch für Ausnahmefälle vorbehalten, in denen eine konkrete Berechnung etwa infolge Zeitablaufs auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und ohne einen nicht mehr vertretbaren Aufwand nicht mehr möglich ist (so OLG Zweibrücken ebd.). Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil beide Parteien eine konkrete Berechnung verlangen und zu den einzelnen Positionen streitig vorgetragen haben. Die konkrete Berechnung verdient auch deshalb den Vorzug, weil es den Parteien unbenommen ist, höhere bzw. niedrigere fixe Kosten geltend zu machen. Dies ist ohne Berücksichtigung von Einzelpositionen und deren rechtliche Bewertung nicht möglich. Im Einzelnen gilt im Streitfall Folgendes:

12

aa) Zu den fixen Kosten sind die Haus-, Hausnebenkosten und sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem angemessenen Wohnbedarf der Hinterbliebenen zu rechnen. Der Senat legt insofern zunächst die von der Ehefrau des Getöteten im "Fragebogen feste Haushaltskosten" nebst Ergänzungsblatt (GA 268 f.) gemachten Angaben zugrunde. Die Aufstellung der Familienausgaben vom 28. April 1999 (GA 270) hat hingegen unberücksichtigt zu bleiben, weil sie offensichtlich einen Zeitraum betrifft, der nicht Gegenstand der Erstattungsansprüche ist ("Stand: April 1999").

13

Als fixe Kosten sind in diesem Zusammenhang anzuerkennen die Ausgaben für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger entsprechend Ziffern 2-;7 des Fragebogens sowie Grundsteuer, Abwasser nebst Ausgaben für die Gebäude Feuer- und Haftpflichtversicherung entsprechend Ziffern 2, 5, 7 und 8 des Ergänzungsblatts zum Fragebogen in Höhe von insgesamt 330,72 DM im Monat.

14

Hinzu kommen anzurechnende monatliche Kosten von 12,50 DM für die Heizungswartung sowie Rücklagen für Reparaturen und Instandhaltung von 100 DM. Zu berücksichtigen sind im Streitfall ferner fiktive Hypothekenzinsen in Höhe von 865 DM monatlich. Diesen Betrag hat die Familie des Getöteten vor dem Unfall tatsächlich aufgewendet, um die Zinsen (ohne Tilgung) für den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit zu begleichen. Im Gegensatz zu Aufwendungen für die Tilgung gehört die tatsächliche Zinsbelastung zu den Fixkosten, weil sie wirtschaftlich (jedenfalls auch) der Finanzierung des Wohnbedarfs dient und der Miete insofern vergleichbar ist. Die Tilgung dient demgegenüber der Vermögensbildung, die unterhaltsrechtlich nicht geschuldet ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 221 f. [BGH 05.12.1989 - VI ZR 276/88]). Dabei bleibt außer Betracht, dass die Ehefrau des Getöteten zur Zeit tatsächlich nur 40,30 DM monatlich an Hypothekenzinsen zahlt, weil sie den größten Teil der Grundpfandrechte aus Versicherungsleistungen bezahlt hat, die sie anlässlich des Todesfalls erhalten hat. Leistungen aus einer Lebensversicherungssumme und einer Kreditrisikoversicherung (GA 272) stellen das Ergebnis privater Schadensfürsorge dar. Werden sie zur Tilgung eingesetzt, kommt dies dem Schädiger nicht zugute. Hiernach sind für den Wohnbedarf betreffend Fixkosten von insgesamt 1.308,22 DM pro Monat anerkennungsfähig.

15

Die für den Wohnbedarf in einem Eigenheim aufgewendeten Fixkosten sind jedoch nur bis zur Höhe einer fiktiven Miete, die erforderlich wäre, um einen dem bewohnten Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, berücksichtigungsfähig (BGH NJW 1998, 985 [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96] m. w. N.). Der Senat hält diesen Betrag jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zur Kaltmiete für vergleichbaren Wohnraum im hier fraglichen Zeitraum für insoweit insgesamt anerkennungsfähig, weil sich nach seiner Schätzung die fiktive Miete für eine nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbarere Wohnung auf einen gleich hohen Betrag wie der der anerkennungsfähigen Fixkosten beläuft.

16

bb) Des Weiteren sind Kosten für Radio, Fernsehen und Tageszeitungen von insgesamt 56.19 DM pro Monat (Nr. 8 und 9 des Fragebogens) ebenso als Fixkosten anzuerkennen wie die Telefongrundgebühren von 39,30 DM monatlich (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]; NJW 1998, 985 [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96]). Nicht anzuerkennen sind hingegen die variablen und personengebundenen Gesprächskosten, sodass es insoweit bei weiteren 95,49 DM pro Monat bleibt.

17

cc) Zu den fixen Kosten gehören fernerhin die Prämien für solche Versicherungen, die den Schutz der Familie sicherstellen, nicht hingegen personengebundene Versicherungen (vgl. BGH NJW 1988, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]; NJW 1998, 985 [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96]; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 235). Auch hier kommt es darauf an, ob die Versicherung tatsächlich zu Lebzeiten des Getöteten bestanden hat, danach aufrechterhalten wird und den Unterhaltsberechtigten eine Teilnahme am Schutz der Versicherung zusteht (BGH NJW 1988, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]). Hiernach sind die Prämien für die Hausrat-, Glas-, Privathaftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung entsprechend Ziffern 11-;15 und 18 des Fragebogens (GA 268) in Höhe von monatlich insgesamt 94,09 DM als Fixkosten anzuerkennen. Demgegenüber bleiben die Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung außer Betracht. Insoweit handelt es sich um personengebundene Versicherungen (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 235).

18

dd) Aufwendungen für Kindergarten und Schulbus können zwar grundsätzlich als Fixkosten geltend gemacht werden (BGH NJW 1998, 2365 [BGH 24.03.1998 - VI ZR 337/96]), sind im Streitfall jedoch bereits nicht hinreichend dargetan. Die Kinder des Getöteten waren zum Unfallzeitpunkt fünf und zehn Jahre alt. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit für den hier maßgeblichen Zeitraum derartige Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Ebenso undifferenziert ist die Behauptung der Klägerin, dass insofern jedenfalls Schulbuskosten angefallen sind. Diese Behauptung hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten in erster Instanz nicht weiter vertieft, zumal in einem in erster Instanz vorgelegten vorprozessualen Schreiben vom 24. Juli 1996 (GA 117) hierzu auch abweichende Zahlen genannt worden sind.

19

ee) Dagegen gehören auch die Aufwendungen von monatlich 51,66 DM (Nr. 19 und 20 des Fragebogens) für Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung zu den Fixkosten. Angesichts eines in der Familie zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Pkw gehört ein Fahrzeug auch im Hinblick auf das Alter der Kinder und die hieraus resultierende Familiensituation zum Lebensbedarf. Er dient auch nach der Lebensstellung der Familie den Kindern der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung.

20

Demgegenüber sind nicht anzuerkennen Betriebs- und Vorhaltekosten für das Fahrzeug. Hierbei handelt es sich um variable Positionen. Gleiches gilt für Kosten, die aus der Mitgliedschaft des Getöteten beim . resultieren. Es handelt sich insofern nicht um Fixkosten, weil sie allein an die Person des Getöteten gebunden waren.

21

ff) Schließlich sind die Kontoführungsgebühren und Schließfachgebühren von monatlich 19,92 DM ebenso wie die Rücklagen für die Ersatzbeschaffung und Reparatur von Hausrat (vgl. BGH NJW 1998, 985 [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96]) von monatlich 140 DM anerkennungsfähig.

Dies führt zu anerkennungsfähigen Fixkosten von monatlich insgesamt

1.709,38 DM.

22

Der Senat hält diesen Betrag für den gesamten Zeitraum von 1996-; 1998 für maßgeblich.

23

c) Der Anteil der Hinterbliebenen am verteilbaren Nettoeinkommen richtet sich nach deren Unterhaltsbedarf und bei den Waisen nach deren Bedürftigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsbedarf eines erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich höher ist als der des Nichterwerbstätigen. Beim Unterhaltsbedarf von Kindern ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er sich im Lauf des Wachstums und der Ausbildung verändert. Dies führt im Streitfall zu der folgenden Aufteilung der Unterhaltsquoten, die für den hier geltend gemachten engen Zeitraum keiner weiteren Differenzierung bedarf: Wegen des nicht unerheblichen Altersunterschieds der hinterbliebenen Kinder von rd. 5 1/2 Jahren ist es gerechtfertigt, für die zum Zeitpunkt des Unfalls fünfjährige J. 15 % und die damals noch zehnjährige K. 20 % anzusetzen, für die Mutter verbleiben 30 %, während fiktiv für den getöteten Familienvater 35 % als Selbstbehalt anzusetzen sind.

24

d) Der Anteil der Hinterbliebenen an den fixen Kosten ist mit dem Landgericht auf 50 % für die Mutter und jeweils 25 % für die Kinder zu schätzen und ihrem jeweiligen Anteil am verbleibenden Unterhalt hinzuzurechnen.

25

e) Den so zu errechnenden Barunterhaltsschaden der Berechtigten sind jedoch Abzüge entgegenzuhalten. Bei den Kindern wirken sich die von der Beklagten zu 1 erbrachten Leistungen anspruchsmindernd aus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das angefochtene Urteil. Hiernach sind auf die Unterhaltsansprüche der Kinder monatlich jeweils Abzüge in Höhe von 317,94 DM aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs der Kinder mit der Erstbeklagten zu machen.

26

f) Darüber hinaus ist auf den Erstattungsanspruch der Klägerin die zwischenzeitlich von der Erstbeklagte geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 72.697,71 DM entsprechend den in der Berufungsbegründung der Beklagten ersichtlichen Tilgungsbestimmungen anzurechnen. Die Klägerin, die mit der . im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung Gesamtgläubiger sind, muss sich dieses Zahlungen entgegenhalten lassen. Die Erstbeklagte hat insofern auf auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche

der Witwe für 1996

12.382,26 DM,

für 1997

19.086,91 DM und

für 1998

19.531,26 DM,

der Waisen insgesamt für 1996

5.445,44 DM (je Kind 2.722,72 DM),

für 1997

8.074,48 DM (je Kind 4.037,24 DM) und

für 1998

8.177,36 DM (je Kind 4.088,68 DM)

27

gezahlt.

28

g) Dies führt zu folgender Berechnung:

Ehefrau .

1996 (8 Monate)

1997

1998

fiktives Nettoeinkommen des Verstorbenen

39.066,61 DM

59.841,91 DM

60.455,06 DM

./. fixe Kosten in Höhe von mtl. 1.709,38 DM

13.675,04 DM

20.512,56 DM

20.512,56 DM

Summe des verteilbaren Nettoeinkommens:

25.391,57 DM

39.329,35 DM

39.942,50 DM

hiervon persönl. Unterhaltsquote von 30 %

7.617,47 DM

11.798,81 DM

11.982,75 DM

+ 50 % der fixen Kosten

6.837,52 DM

10.256,28 DM

10.256,28 DM

fixtiver Barunterhaltsanspruch

14.454,99 DM

22.055,09 DM

22.239,03 DM

von der Klägerin an Ehefrau gezahlt

17.341,52 DM

24.730,31 DM

25.382,49 DM

erstattungsfähiger übergegangener Unterhaltsschadensanspruch der Klägerin

14.454,99 DM

22.055,09 DM

22.239,03 DM

Leistungen der Erstbeklagten an . im Laufe des Rechtsstreits

12.382,26 DM

19.086,91 DM

19.531,26 DM

restlicher Erstattungsanspruch der Klägerin

2.072,73 DM

2.968,18 DM

2.707,77 DM

29

Die restlichen auf die Klägerin übergegangenen Unterhaltsschadensansprüche für die Ehefrau des Getöteten betragen insgesamt 7.748,68 DM.

30

bb) Tochter K.

1996 (8 Monate)

1997

1998

fiktives Nettoeinkommen des Verstorbenen

39.066,61 DM

59.841,91 DM

60.455,06 DM

./. fixe Kosten in Höhe von mtl. 1.709,38 DM

13.675,04 DM

20.512,56 DM

20.512,56 DM

Summe des verteilbaren Nettoeinkommens:

25.391,57 DM

39.329,35 DM

39.942,50 DM

hiervon persönl. Unterhaltsquote von 20 %

5.078,31 DM

7.865,87 DM

7.988,50 DM

+ 25 % der fixen Kosten

3.418,76 DM

5.128,14 DM

5.128,14 DM

fixtiver Barunterhaltsanspruch

8.497,07 DM

12.994,01 DM

13.116,64 DM

./. erbrachter Leistungen der Erstbeklagtenaufgrund des außergerichtlichenergleichs je Kind in Höhe von 317,94 DM/Monat

2.543,52 DM

3.815,28 DM

3.815,28 DM

ergibt den restlichen Barunterhaltsanspruch

5.953,55 DM

9.178,73 DM

9.301,36 DM

von der Klägerin gezahlt

2.922,60 DM

4.191,62 DM

4.242,55 DM

erstattungsfähiger Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht

2.922,60 DM

4.191,62 DM

4.242,55 DM

./. hierauf von der Erstbeklagten an die . gezahlter Beträge

2.722,72 DM

4.037,24 DM

4.088,68 DM

restlicher Erstattungsanspruch der Klägerin

199,88 DM

154,38 DM

153,87 DM

31

Der Klägerin stehen aus übergegangenem Recht im Hinblick auf die Unterhaltsschadensansprüche der Tochter K. ein Gesamtbetrag von 508,13 DM zu.

32

cc) Tochter J.

1996 (8 Monate)

1997

1998

fiktives Nettoeinkommen des Verstorbenen

39.066,61 DM

59.841,91 DM

60.455,06 DM

./. fixe Kosten in Höhe von mtl. 1.709,38 DM

13.675,04 DM

20.512,56 DM

20.512,56 DM

Summe des verteilbaren Nettoeinkommens:

25.391,57 DM

39.329,35 DM

39.942,50 DM

hiervon persönl. Unterhaltsquote von 15 %

3.808,74 DM

5.899,40 DM

5.991,38 DM

+ 25 % der fixen Kosten

3.418,76 DM

5.128,14 DM

5.128,14 DM

fixtiver Barunterhaltsanspruch

7.227,50 DM

11.027,54 DM

11.119,52 DM

./. erbrachter Leistungen der Erstbeklagten aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs je Kind in Höhe von 317,94 DM/Monat

2.543,52 DM

3.815,28 DM

3.815,28 DM

ergibt den restlichen Barunterhaltsanspruch

4.683,98 DM

7.212,26 DM

7.304,24 DM

von der Klägerin gezahlt

2.922,60 DM

4.191,62 DM

4.242,55 DM

erstattungsfähiger Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht

2.922,60 DM

4.191,62 DM

4.242,55 DM

./. hierauf von der Erstbeklagten an die gezahlter Beträge

2.722,72 DM

4.037,24 DM

4.088,68 DM

restlicher Erstattungsanspruch der Klägerin

199,88 DM

154,38 DM

153,87 DM

33

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ein restlicher Unterhaltsschadensanspruch der Tochter J. gegen die Beklagte in Höhe von 508,31 DM zu.

34

Insgesamt ergeben sich noch restliche Zahlungsansprüche zugunsten der Klägerin in Höhe von (7.748,68 DM + 508,13 DM + 508,13 DM =) 8.764,94 DM.

35

III.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.

36

IV.

Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen den Umfang des Feststellungstenors im angefochtenen Urteil wendet, bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg.

37

Der Feststellungsanspruch bedarf keiner Ergänzung. Er berücksichtigt bereits hinreichend den Umstand, dass die Tilgungswirkung von Leistungen der Beklagten an die . auch gegenüber der Klägerin wirkt. Denn die Klägerin und die . sind im Hinblick auf die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB. Dies hat zur Folge, dass zum einen die Klägerin und die . jeweils für sich die Leistung vollständig oder teilweise an sich fordern können, zum anderen die Beklagten als Schuldner nach ihrem Belieben an einem der Gläubiger mit Tilgungswirkung für beide Teile leisten kann. Der Senat hat dies ohne sachliche Änderung des landgerichtlichen Urteils im Tenor nur klargestellt.

38

Gleichfalls unbegründet ist die Berufung der Beklagten, soweit eine Begrenzung der Feststellungswirkung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf die beiden Töchter des Getöteten begehrt wird. Zwar trifft es zu, dass die Dauer der Unterhaltsansprüche der Waisen grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen ist (vgl. BGH VersR 1983, 688; Geigel/Schlegelmilch, a. a. O., Kapitel 8, Rn. 30); ist jedoch nicht zu übersehen, ob weitere Forderungen entstehen werden, was bei minderjährigen Kindern wie hier der Regelfall ist, kann der Feststellungsantrag zeitlich unbegrenzt auf ein bestimmtes Lebensalter der Berechtigten gestellt werden, wobei nur der fiktive Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen, der ohne das Unfallereignis eingetreten wäre, die äußerste zeitliche Grenze des Feststellungsbegehrens bildet.

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V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.